Einkommensteuer
Durch das Jahressteuergesetz 2022 ist eine neue Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen eingeführt worden, die – rückwirkend - ab dem Veranlagungszeitraum 2022 auch für Altanlagen gilt (§ 3 Nr. 72 EStG).
Begünstigte Anlage
Steuerfrei sind alle Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von
a) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (Gewerbeimmobilien) vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister von bis zu 30 kWp
und
b) auf, an oder in sonstigen Gebäuden (Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Gebäude) vorhandenen PV-Anlagenmit einer installierten Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister von bis zu 15 kWp je Wohnung oder Gewerbeeinheit.
Insgesamt sind jedoch höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft begünstigt.
Freilandanlagen werden durch § 3 Nr. 72 EStG nicht begünstigt. Die Einnahmen und Entnahmen sind wie bisher zu versteuern, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Da die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb derartiger Anlagen gem. § 3 Nr. 72 von der Einkommensteuerbefreit sind, dürfen gem. § 3 c Abs. 1 EStG auch Betriebsausgaben nicht mehr geltend gemacht werden. Auch die Veräußerung einer PV-Anlage, die die Voraussetzungen de § 3 Nr. 72 EStG erfüllt, ist ab 2022 steuerfrei. Wird die Anlage durch eine Personengesellschaft betrieben, kommt es nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG (§ 3 Nr. 72 Satz 3 EStG). Die Steuerbefreiung gilt auch für alte Anlagen für die Einnahmen und Entnahmen, die ab dem 1.1.2022 erzielt werden (§ 52 Abs. 4 Satz 27 EStG).
Gesetzestext
§ 3 Nr. 72 EStG
Steuerfrei sind
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln.
In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.
Stand: Februar 2023