Energetische Baumaßnahmen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung können gem. § 35 c EStG in einem bestimmten Umfang von der Steuerschuld abgezogen werden. Am 26. Januar 2023 hat die Finanzverwaltung hierzu ein Schreiben veröffentlicht, das neue Muster für die auszustellenden Bescheinigungen enthält. Bescheinigungen, die bis zum Tag der Veröffentlichung des neuen BMF-Schreibens auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2021 ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Zu inhaltlichen Einzelheiten gilt weiterhin das BMF-Schreiben vom 14. Januar 2021, das in einer Anlage eine Liste der förderfähigen Maßnahmen enthält, die allerdings nicht abschließend ist.
Begünstigt sind folgende Baumaßnahmen:
- die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
- die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen,
- die Erneuerung/ der Einbau einer Lüftungsanlage,
- der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
- die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.
Selbstnutzung
Die Wohnung muss zwar bei Beginn der Baumaßnahmen mindestens 10 Jahre alt sein. Auch der Käufer einer Wohnung oder eines Hauses kann jedoch von der Begünstigung Gebrauch machen. Allerdings sind nur Aufwendungen begünstigt, die ab dem Tag der erstmaligen Selbstnutzung entstanden sind. Dies ist grundsätzlich der Tag des Einzugs. Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung in der Absicht erworben, in diese einzuziehen, gilt der Beginn der energetischen Maßnahmen als Tag der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Voraussetzung ist, dass die Wohnung während der Baumaßnahmen nicht vermietet ist und der Steuerpflichtige danach in die Wohnung einzieht. Ein häusliches Arbeitszimmer ist zwar dem Grunde nach unschädlich. Die Aufwendungen sind jedoch um den Teil zu kürzen, der auf das Arbeitszimmer entfällt.
Eigentumswohnungen
Werden die Baumaßnahmen an einer Eigentumswohnung in einem Haus mit mehreren Wohnungen durchgeführt, muss für jede Wohnung eine eigene Bescheinigung ausgestellt werden. Wenn der Bauaufwand das gesamte Gebäude betrifft, darf das Unternehmen eine Gesamtbescheinigung ausstellen. Außerdem ist eine Gesamtbescheinigung zulässig, wenn die Aufwendungen, die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallen, den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können.
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Verwalter bestellt, ist dieser in der Bescheinigung als Auftraggeber zu adressieren. In diesen Fällen reicht es aus, wenn der Verwalter die Aufwendungen, die anteilig auf das Miteigentum entfallen, nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt. Dazu erstellt der Verwalter eine der Anzahl der Berechtigten entsprechende Anzahl von Abschriften der Bescheinigung des Fachunternehmens. Auf dieser oder auf einer gesonderten Bescheinigung hat der Verwalter die Höhe der anteilig auf den jeweiligen Berechtigten entfallenden Aufwendungen am Gesamtgebäude für den jeweiligen Berechtigten zu vermerken und die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen dem jeweiligen Wohnungseigentümer zuzuweisen.
Stand: April 2023