Pflichten für Hauseigentümer, die Erdgas verwenden
Folgende zwei Pflichten für Hauseigentümer von Wohngebäuden, die mit Erdgas heizen oder Warmwasser erzeugen, werden festgelegt (Regelungen zu Nichtwohngebäuden bestehen auch, werden hier nicht aber nicht wiedergegeben):
- Eigentümer müssen eine Heizungsprüfung durchführen lassen und entsprechend der Ergebnisse eine Optimierung der Heizungsanlage vornehmen.
Die Überprüfung und die Optimierung müssen bis zum 15.09.2024 durchgeführt worden sein. Eine eigene Frist für die Überprüfung wird nicht festgelegt. - Eigentümer sind verpflichtet, Gaszentralheizungen hydraulisch abzugleichen. Dies gilt für Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten. Der hydraulische Abgleich hat bis zum 15.09.2024 zu erfolgen. Für Gebäude mit weniger als 6 Wohneinheiten (z.B. EFH, ZFH) besteht keine Verpflichtung zum hydraulischen Abgleich.
Die Heizungsprüfung kann auch zusammen mit dem hydraulischen Abgleich erfolgen.
Im Detail gelten folgende Vorgaben für die beiden genannten Verpflichtungen:
Heizungsprüfung
Folgendes muss bei der Heizungsprüfung überprüft werden:
- Absenkung der Vorlauftemperatur und/oder Optimierung der Heizkurve,
- Aktivierung der Nachtabsenkung oder andere passende Absenkungen,
- Optimierung des Zirkulationsbetriebs (Gesundheitsschutz ist aber zu gewährleisten),
- Absenkung der Warmwassertemperaturen (Legionellenschutz ist aber zu gewährleisten),
- Absenkung der Heizgrenztemperatur (Außentemperatur, bei der die Heizung angeschaltet wird),
- Bewertung, ob die Heizungspumpen effizient sind,
- Prüfung, ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
- Prüfung, ob Dämmmaßnahmen an Armaturen und Rohren durchgeführt werden sollten.
Durchgeführt werden kann die Heizungsprüfung durch Bezirksschornsteinfeger, Handwerker entsprechender Gewerke oder Energieberater (gelistete Energieeffizienzexperten für Förderprogramme des Bundes).
Tipp: Die Heizungsprüfung am besten im Rahmen der Feuerstättenschau oder der regulären Heizungswartung durchführen lassen.
Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiteres Optimierungspotential festgestellt worden ist.
Hydraulischer Abgleich
Folgendes beinhaltet der verpflichtende hydraulische Abgleich
- eine Heizlastberechnung gemäß DIN EN 12831
- eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,
- die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs entsprechend der Fachregeln (ZVSHK-VdZ-VDMA) unter Berücksichtigung aller relevanten Komponenten des Heizungssystems und bestehender gesetzlicher Anforderungen,
- die Anpassung einer Außentemperatur-geführten Vorlauftemperaturregelung.
Im Ergebnis sind alle relevanten Einstellungswerte, die Heizlast des Gebäudes, die eingestellte Leistung der Wärmeerzeuger, die raumweise Heizlastberechnung, die Auslegungstemperatur, die Einstellung der Regelung und die Drücke im Ausdehnungsgefäß festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen.
Bis zum 15.09.2024 sind zudem alle Pumpen (Umwälzpumpen, Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen) auszutauschen, die nicht den Mindestanforderungen der aktuellen EU-Verordnungen entsprechen und extern angebracht, also nicht im Kessel intergiert sind. Hinweis: der Austausch einer Heizungspumpe ändert die Konfiguration der Heizung und macht damit einen hydraulischen Abgleich nötig!
Die Verpflichtung zum hydraulischen Abgleich entfällt, wenn das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde, innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch bevorsteht oder das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.
Zeitraum
Der Endpunkt der verpflichtenden Umsetzung ist erst der 15.09.2024, die Maßnahmen müssen also nicht unbedingt in diesem Winter (2022/2023) oder im folgenden Winter (2023/2024) umgesetzt werden. Es ist aber zu empfehlen, die Heizungsüberprüfung bald, spätestens jedoch mit der nächsten Wartung vorzunehmen, da der Umfang der durchzuführenden Maßnahmen sich erst aus der Heizungsüberprüfung ergibt und wegen der Knappheiten an Handwerkern und Material die Umsetzung länger dauern kann und bis zum 15.09.2024 unbedingt erfolgen muss. Zudem ist damit zu rechnen, dass bei den aktuellen Energiepreisen in vielen Fällen die Maßnahmen wirtschaftlich vorteilhaft sind.