Bund und Länder haben am 2. November 2022 die Einführung eines Deutschlandtickets für den öffentlichen Personennahverkehr zu einem Preis von 49 Euro/Monat beschlossen. Der Start erfolgt zum 1. Mai 2023.
Nach § 3 Nr. 15 EStG sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden, steuerfrei. Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG (Entfernungspauschale) abziehbaren Betrag. Die Steuerfreiheit ist jedoch auf die Höhe der dem Arbeitnehmer entstandenen Aufwendungen beschränkt.
Im Hinblick auf das im Jahre 2022 geltende sog. 9-Euro-Ticket wurde es nach dem BMF-Schreiben vom 30. Mai 2022 (BStBl. I 2022, S. 922) nicht beanstandet, wenn die Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Kalendermonat überstiegen, wenn die Zuschüsse die Aufwendungen des Arbeitnehmers bezogen auf das gesamte Kalenderjahr 2022 nicht überstiegen (Jahresbetrachtung). Soweit die Zuschüsse des Arbeitgebers bezogen auf das Kalenderjahr 2022 höher waren als die Aufwendungen des Arbeitnehmers, war der übersteigende Betrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Derzeit stellt sich die Frage, ob die Grundsätze dieses Schreibens auch für das neue 49-Euro-Ticket gelten. Auf Anfrage des DIHK hat das BMF im März 2023 erklärt, dass derzeit eine dem BMF-Schreiben vom 30. Mai 2022 entsprechende Regelung nicht beabsichtigt sei. Eine Steuerbefreiung der Arbeitgeberzuschüsse nach § 3 Nr. 15 EStG sei dem Grunde nach möglich, weil auch das 49-Euro-Ticket auf den Regionalverkehr beschränkt sei. Eine dem BMF-Schreiben vom 30. Mai 2022 entsprechende Regelung sei nicht erforderlich, da die Arbeitgeber ausreichend Zeit hätten, die Zuschüsse an den Ticketpreis anzupassen.
Stand April 2023