MIETVERWALTUNG + WEG-VERWALTUNG: TELEKOMMUNIKATIONSNETZ

Autor/in: Annett Engel-Lindner

Quelle: AIZ 5/2022

Telekommunikationsnetz § 20 Absatz 2 Satz 1, Ziff. 4 WEG

Der Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität liegt vor, wenn er dem Eigentümer die Nutzung eines Telekommunikationsnetzes ermöglicht, dass entweder vollständig bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung aus Glasfaserleitungen besteht oder das eine ähnliche Netzleistung zu den üblichen Spitzenlastzeiten aufweist. Das Gesetz begründet den Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Durchführung der hierfür erforderlichen baulichen Maßnahmen. Über die Art und Weise der Ausführung entscheiden hingegen die Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen.

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