MIETVERWALTUNG + WEG-VERWALTUNG: LIQUIDITÄTSRÜCKLAGE - BESCHLUSSKOMPETENZ

Autor/in: Annett Engel-Lindner

Quelle: AIZ 10/2021

Liquiditätsrücklage — Beschlusskompetenz § § 19 Absatz 1, 28 Absatz 1 Satz 1 WEG

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann durch Beschluss bestimmen, neben der Erhaltungsrücklage (Wortlaut alt: Instandhaltungsrückstellung) weitere Rücklagen vorzusehen. Mit der Liquiditätsrücklage sollen kurzfristige Liquiditätsengpässe (liquide Mittel zur Forderungsbegleichung fehlen) überwunden werden können. Die Einrichtung einer Liquiditätsrücklage ist anders als die der Erhaltungsrücklage nicht verpflichtend. Sie dient im Regelfall zur Kompensation bei Wohngeldrückständen, der Zahlung von ungeplanten Versicherungsprämien oder der Vorauszahlung von Brennstoffen. Auch bei plötzlichen Schadenfällen kann auf diese Reserve zurückgegriffen werden.

Jetzt Autor werden & Best-Practice oder Artikel einreichen!

Werden Sie Autor: Schreiben Sie einen Beitrag für das DIN-SPEC-Wiki und reichen Sie jetzt Ihren Artikel oder Ihren Best-Practice-Beitrag ganz einfach online ein.

Jetzt mitmachen!

Best-Practices zum Thema