MIETVERWALTUNG + WEG-VERWALTUNG: ABBERUFUNG DES VERWALTERS

Autor/in: Annett Engel-Lindner

Quelle: AIZ 1-2/2021

Abberufung des Verwalters § 6 Absatz 3 WEG

Über die Abberufung müssen die Wohnungseigentümer beschließen. Ein Wohnungseigentümer kann nach § 18 Abs. 2 WEG im Einzelfall verlangen, dass der Verwalter abberufen wird. Voraussetzung ist allein, dass die Abberufung dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Eines Abberufungsgrundes bedarf es nicht. Die Gemeinschaft kann sich jederzeit von einem Verwalter trennen. Der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate nach dem Tag der Abberufung. Abweichende Regelungen in der Teilungserklärung, dem Verwaltervertrag oder im Beschlusswege sind unwirksam, § 26 Absatz 5 WEG.

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