Da sich die nachstehenden Voraussetzungen und Informationen tagesaktuell ändern können, beachten Sie bitte die regionalen Besonderheiten, insbesondere auch die allgemeinen Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen.
In Zusammenhang mit den aktuellen Verschärfung der Regelungen im Umgang mit dem Corona-Virus häufen sich einerseits Anfragen von Eigentümern, die die Einberufung von Eigentümerversammlungen auch unter Einsatz von Online Lösungen und mittels Vollmachten fordern, andererseits sprechen sich besorgte Eigentümer gegen die Einberufung von Eigentümerversammlungen aus.
Die Voraussetzungen für die Durchführung von Versammlungen sind in den jeweiligen Bundesländern in sehr unterschiedlicher Ausprägung vorhanden.
Da sich diese tagesaktuell ändern können, beachten Sie bitte die regionalen Besonderheiten zur zulässigen Personenanzahl, Maskenpflicht, Bewegungsbeschränkungen und ggf. der Vorlage eines Hygienekonzeptes.
Die Rechtsverordnungen der Bundesländer finden Sie hier.Soweit gesetzlich zulässig, können Versammlungen durchgeführt werden. Schauen Sie zu den Einzelheiten gern in unsere Empfehlungen des IVD für WEG-Verwalter.
Öffentliche oder private Veranstaltungen?
Bei Eigentümerversammlungen handelt es sich um öffentliche Veranstaltungen im Sinne der Rechtsverordnungen über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) der Bundesländer. Der Begriff der Nichtöffentlichkeit im Sinne des WEG ist davon zu unterscheiden. Teilweise verwenden die gesetzlichen Regelungen lediglich die Terminologie der „privaten Veranstaltungen und Zusammenkünfte“. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die veranstaltungsbezogenen Regelungen im Übrigen für öffentliche Veranstaltungen gelten.
Sind anstehende Eigentümerversammlungen abzuhalten?
Grundsätzlich ja. Im Zusammenhang mit den sich ändernden Verschärfungen oder Lockerungen der Regelungen im Umgang mit dem Corona-Virus lässt sich dies nur mit Blick auf die länderbezogenen Rechtsverordnungen konkret beantworten. Soweit möglich, können Versammlungen grundsätzlich durchgeführt werden. Ist die Durchführung einer Veranstaltung hingegen untersagt, darf diese nicht stattfinden, auch wenn bereits eine Einberufung erfolgt ist.
Welche Einschränkung gibt es tatsächlich?
Die meisten Rechtsverordnungen der Bundesländer enthalten Angaben zu Personenobergrenzen bei Veranstaltungen im Freien und in geschlossenen Räumen. Zugleich werden grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln aufgestellt, die in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet sein können (z.B. Abstandsgebote, Mund-Nasenschutz, Kontaktbeschränkungen, Erstellung von Hygieneplänen, Anwesenheitslisten).
Können Eigentümerversammlungen mit entsprechender Begründung abgesagt oder verschoben werden?
Ja, soweit die Durchführung von Veranstaltungen per Gesetz/ Rechtsverordnung untersagt bzw. personell eingegrenzt wird. Grundsätzlich muss jedem Eigentümer die Möglichkeit gegeben werden, an einer Präsenzsitzung teilzunehmen. Die Begründung für eine Absage oder Verschiebung ergibt sich aus den Regelungen der Rechtsverordnung selbst- ggf. Untersagungsanordnung. Es genügt jedoch nicht, wenn einzelne Eigentümer ihre Teilnahme vorab u.a. wegen der allgemeinen Gefährdungslage, aus gesundheitlichen Gründen oder anderen persönlichen Gründen ablehnen. Die Versammlung muss dann trotzdem durchgeführt werden, sofern kein Verbot vorliegt.
Können Eigentümerversammlungen mit dem Angebot der Vollmachtserteilung durchgeführt werden?
Dies kann gegenüber den Eigentümern nur optional vorgeschlagen werden, eine Verpflichtung der Eigentümer hierzu besteht nicht. Jedem Eigentümer muss die Option der physischen Teilnahme an der Versammlung offengehalten werden. Es bietet sich in diesem Zusammenhang an, vorab die Vertretungsbereitschaft der Eigentümer abzufragen, um entsprechende Raumplanungen vornehmen zu können. Erscheint ein Eigentümer dennoch zur Versammlung, kann er von der Teilnahme und Stimmrechtsausübung vor Ort auch Gebrauch machen, dies darf nicht verwehrt werden.
Wie sieht es aus, wenn ein Eigentümer nach Versendung der Einladung zur Präsenzsitzung die Durchführung einer digitalen Versammlung wünscht/verlangt?
Die Durchführung einer reinen Online-Versammlung kann derzeit nur einvernehmlich unter den Eigentümern beschlossen oder durch Vereinbarung aller Eigentümer bestimmt werden. Einen Anspruch auf eine solche Beschlussfassung/ Einigung gibt es nicht (häufig sind die technischen Voraussetzungen bei einigen Eigentümern auch nicht gegeben). Die Online-Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung ist seit dem 01.12.2020 (Inkrafttreten des neuen WEG) möglich, sofern sich die Gemeinschaft der Eigentümer mit einfachem Mehrheitsbeschluss darauf verständigt.
Ist die Abhaltung einer digitalen ETV anzubieten?
Unter den vorstehenden Voraussetzungen kann entweder eine reine Online-Versammlung (bei Vereinbarung aller Eigentümer) oder seit dem 01.12.2020 eine Online-Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung angeboten werden. Es empfiehlt sich, die Eigentümer im Vorfeld der Einberufung auf die Möglichkeit einer Online-Teilnahme hinzuweisen und eine entsprechende Beschlussfassung vorzubereiten (§ 23 a WEModG). Die Eigentümer können zu einer Online-Teilnahme jedoch nicht verpflichtet werden.