Immobilienverband

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Transparenzregister: Bußgeld vermeiden dank Expertentipps

Mit der Änderung des Geldwäschegesetzes, das in seiner geänderten Fassung zum 1. August in Kraft getreten ist, werden auch Unternehmen mit einer einfacheren Gesellschafterstruktur verpflichtet, sich in das Transparenzregister einzutragen. Kommt man dieser Pflicht nicht nach, ist mit einem Bußgeld zu rechnen. Ausgenommen bleiben weiterhin Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und eigetragene Kaufleute (eK). Bisher galt dies nur für diejenigen, bei denen sich der wirtschaftlich Berechtigte nicht bereits aus dem elektronischen Handelsregister ergeben hat. Zukünftig wird aus dem Register somit ein Vollregister.

Folgende Daten des oder der wirtschaftlich Berechtigten sind zu erheben und dem Transparenzregister zu melden:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
  • alle Staatsangehörigkeiten (bisher war eine Staatsangehörigkeit ausreichend).

Für Unternehmen, die wegen der bisherigen Mitteilungsfiktion (wirtschaftlich Berechtigter ergibt sich aus Handelsregister) noch keine Daten zum Transparenzregister gemeldet haben, sieht der Gesetzesentwurf folgende Fristen– je nach Rechtsform, vor:

  • AG, SE und KGaA bis zum 31. März 2022,
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022,
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.Dezember 2022.

Für Immobilienmakler ergeben sich mit der Novellierung, die im Geldwäschegesetz erfolgt ist, auch Erleichterungen. Bislang mussten Immobilienmakler zur Identifizierung ihrer Kunden bzw. des wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich in das Transparenzregister UND in das Handelsregister Einblick nehmen. Künftig soll dies nur noch der Fall sein, wenn die erhobenen Angaben mit den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister nicht übereinstimmen und keine sonstigen Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Identität der wirtschaftlich Berechtigten, ihrer Stellung als wirtschaftlich Berechtigten oder der Richtigkeit sonstiger Angaben begründen oder die auf ein höheres Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung hindeuten.

Politik
01.12.2022 | IVD | Presse

IVD begrüßt zweites Sanktionsdurchsetzungsgesetz

Der Immobilienverband Deutschland IVD begrüßt das heute vom Bundestag verabschiedete zweite Gesetz zur effektiveren......

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Dr. Christian Osthus

Stv. Bundesgeschäftsführer, Justitiar

Telefon: 0 30 / 27 57 26 0
E-Mail: info@ivd.net

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Für Immobilienmakler relevante Änderungen des Geldwäschegesetzes seit dem 1. August 2021

Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (BGBl. I, Nr. 37 vom 30. Juni 2021) sind einige wichtige Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) erfolgt. Diese gelten seit dem 1. August 2021. Für Immobilienmakler sind folgende Änderungen relevant:

 

  • Angleichung der zu identifizierenden Personen und des Identifizierungszeitpunktes bei Vermietungs-/Verpachtungsvermittlung (ab 10.000 Euro monatlicher Nettokaltmiete/-pacht) an die bereits für die Verkaufsvermittlung geltenden Regelungen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Parteien des Hauptvertrages (Verkauf, Vermietung und Verpachtung): Sobald ein ernsthaftes Interesse der Vertragsparteien an der Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäfts besteht und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind.
  • Identifizierung der Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäftes (also des Kauf-, Miet-, Pachtvertrages), auch wenn es sich dabei nicht um Vertragspartner des Immobilienmaklers handelt, sofern dieser nicht selbst einen Makler als Vertragspartner hat. Dann ist dieser Makler für die Identifizierung seines Kunden zuständig.
  • Sobald ein ernsthaftes Interesse der Vertragsparteien an der Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäfts besteht und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind.
  • In der Regel reicht nun die Einsichtnahme ins Transparenzregister aus, um die Angaben von Kunden zum wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen.
  • Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG haben nun die Pflicht, sich aktiv beim Transparenzregister eintragen zu lassen. Bisher bestand diese Pflicht nicht, wenn sich der wirtschaftlich Berechtigte aus anderen Registern, z.B. dem Handelsregister ergab. Auch wenn ein Unternehmen nicht zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes zählt, muss eine Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister erfolgen. Je nach Rechtsform gibt es unterschiedliche Übergangsfristen zur Eintragung. Eine Aktiengesellschaft (AG) muss spätestens bis zum 31. März 2022 seine wirtschaftlich Berechtigten eintragen, sofern diese hierzu nicht bereits verpflichtet war. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) müssen bis 30. Juni 2022 reagieren. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Einzelfirmen und eingetragene Kaufleute (e.K.) sind hiervon nicht betroffen.

 

Mit der Änderung des Geldwäschegesetzes wurden die von den Aufsichtsbehörden als Arbeitshilfe zur Verfügung gestellten Dokumentationsbögen überarbeitet. IVD-Mitglieder finden diese im internen Bereich.

Ausblick – nächste Änderungen auf EU-Ebene
Die EU-Kommission hat kürzlich einen Legislativvorschlag vorgelegt. Mit den geplanten Maßnahmen soll künftig, insbesondere durch unmittelbar in den Mitgliedsstaaten geltende Verordnungen, ein EU-einheitliches Regelwerk geschaffen werden. Dabei ist auch eine auf EU-Ebene angesiedelte Aufsichtsbehörde für spezifische Aufgaben, vornehmlich im Finanzsektor, geplant. Einige Regelungen eignen sich nicht für eine Verordnung. Um dazu nationale Maßnahmen, z.B. zu Aufsichtsbehörden und der FIU, treffen zu können, wird es auch weiterhin eine Richtlinie geben, die in nationales Recht umzusetzen sein wird. Im Zusammenhang mit dem Regelungspaket ist auch ein unionsweites Verbot von Bartransaktionen ab 10.000 Euro vorgesehen. Insgesamt wurden vier Gesetzgebungsvorschläge gemacht, die bisher jedoch nur in englischer Sprache vorliegen. Einen ersten Überblick über die Pläne kann man sich - in deutscher Sprache - auf der Seite Fragen und Antworten: Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) verschaffen.

Novellierung des Geldwäschegesetzes – nur wenige Änderungen für Immobilienmakler

Die Bundesregierung hat am 31. Juli 2019 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie („5. EU-Geldwäscherichtlinie“) beschlossen. Bevor die geplanten Neuregelungen Gesetz werden, müssen noch der Bundestag und Bundesrat das Gesetz beraten. Die Richtlinie ist bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen. Mit einem Inkrafttreten ist bis Ende des Jahres zu rechnen.

Vermietungsmakler wieder in der Pflicht

Anders als es in vielen Medien zu lesen ist, sind die Immobilienmakler von den Neuregelungen jedoch nur partiell betroffen. Neu ist beispielsweise, dass  in Zukunft auch Miet- und Pachtmakler wieder bestimmte Pflichten erfüllen müssen. Nach dem Regierungsentwurf gilt die Erweiterung aber nur für solche Makler, die Miet- oder Pachtverträge von jeweils mehr als monatlich 10.000 € (Nettokaltmiete) vermitteln. Ist dieses der Fall, so ist ein entsprechendes Risikomanagement vorzuhalten, was in der Praxis nur bedeutet, dass in den Arbeitsanweisungen für Mitarbeiter und in der Risikoanalyse Hinweise zum Umgang und zum individuellen Risiko aufzunehmen sind. Aber auch wenn es in der Regel keine Vermietungen in dieser Größenordnung gibt, sollten Immobilienmakler diese Dokumente anpassen. So kann beispielsweise in der Risikoanalyse folgender Absatz aufgenommen werden:

Risiko im Bereich Miete und Pacht

Mietverträge mit einer Monatsmiete von mehr als 10.000 € wurden bisher nicht vermittelt. Aufgrund der Kundenstruktur ist auch nicht damit zu rechnen, dass dies künftig der Fall ist. Sollte sich Gegenteiliges ankündigen, werden die entsprechenden Maßnahmen ergriffen." 

Zudem sollen Miet- und Pachtmakler bei Erreichen der Wertgrenze von 10.000 € dazu verpflichtet sein, Vermieter/Verpächter und Mieter/Pächter zu identifizieren. Unabhängig von dieser Wertgrenze soll eine Identifizierung bereits dann erfolgen, wenn Tatsachen auf eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.

Meldungen von Unstimmigkeiten an Transparenzregister

Etwas höheren Verwaltungsaufwand werden Immobilienmakler damit haben, wenn sie feststellen, dass die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht mit denen übereinstimmen, die sich aus dem Transparenzregister ergeben. Unstimmigkeiten müssen zukünftig an Transparenzregister gemeldet werden. Damit wälzt der Staat seine eigene Überwachungsaufgabe auf die Immobilienmakler ab. Gutheißen kann man dies nicht, zumal eine Nichtmeldung als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

Keine Absenkung der Haftungsschwelle

Positiv ist, dass die zunächst geplante Absenkung der Haftungsschwelle offenbar vom Tisch ist, nach der auch einfache Fahrlässigkeit ausreichen sollte, um im Fall eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz bestraft zu werden. Der IVD hatte sich in seiner Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen für die Beibehaltung der bisherigen Haftungsschwelle eingesetzt.

Umgang mit politisch exponierten Personen (PeP)

Bei Transaktionen mit sog. PeP gelten bereits erhöhte Sorgfaltspflichten. Die Mitgliedstaaten haben der EU-Kommission bis zum 10. Januar 2020 Listen mit konkreten Funktionen und Ämtern, die den PeP-Status begründen, vorzulegen. Die EU-Kommission erstellt daraus eine gemeinsame Liste, auf die künftig im Gesetzestext verwiesen werden soll. Die Liste für Deutschland wird begleitend zum Gesetzgebungsverfahren erstellt.

Letztlich bleibt jedoch festzuhalten, dass es für Immobilienmakler sehr schwer ist, Geldwäsche zu erkennen, weil diese nicht direkt an der Finanztransaktion bei Immobilienveräußerungen oder -vermietungen beteiligt sind. Sie wissen in der Regel nach Abschluss des Kaufvertrages nicht, ob bezahlt wird oder woher das Geld tatsächlich kommt. Formal endet die Tätigkeit mit der Beurkundung bzw. mit Abschluss des Miet- oder Pachtvertrages. Danach sind in der Regel die Banken am Zug, die ihrerseits Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind.

Geldwäschegesetz: Bei fehlender Risikoanalyse droht Bußgeld

Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass Immobilienmakler mögliche Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermitteln und bewerten müssen, die für ihre Geschäfte bestehen. Hierzu müssen sie ebenso wie die anderen Verpflichteten eine individuelle Risikoanalyse erstellen und auf Nachfrage der Aufsichtsbehörde vorlegen können. Liegt eine solche Analyse nach § 5 GwG nicht vor, kann die mit einem hohen Bußgeld geahndet werden. Zwar handelt es sich bei der Analyse um eine individuelle Beurteilung, dennoch hat der IVD eine Muster-Risikoanalyse als Orientierungshilfe erstellt. Diese finden IVD-Mitglieder im internen Bereich.

Neues Geldwäschegesetz – relevante Änderungen für Maklerunternehmen

Am 26. Juni 2017 sind einige Neuregelungen im Geldwäschegesetz in Kraft getreten, die auch Auswirkungen auf die Immobilienbranche haben. Dies gilt insbesondere für die Immobilienmakler, die nach dem Gesetz zahlreiche Pflichten zu befolgen haben.

Im Mitgliederbereich der Homepage (--> Info-Pool) finden Mitglieder eine Aufstellung der relevanten Neuregelungen im Überblick, sowie weiterführende Links und Dokumentationsbögen.

Änderungen im Geldwäschegesetz beschlossen

Anfang der Woche ist das geänderte 4. Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Immobilienmakler müssen ab sofort nicht mehr nach dem Ausweis eines Kaufinteressenten fragen, bevor überhaupt eine Besichtigung stattgefunden hat. Erst wenn ein ernsthaftes Kaufinteresse besteht, müssen sich die Käufer ausweisen.

Seit Jahren hat sich der IVD dafür eingesetzt, den Zeitpunkt zur Identifikation des Maklerkunden nach hinten zu verlagern.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Änderungen im Geldwäschegesetz: Identifikation erfolgt erst bei ernsthaftem Kaufinteresse

Dieser Link wurde am 27. Juni 2017 aktualisiert.

Der Immobilienmakler muss den Käufer erst identifizieren, wenn ein ernsthaftes Kaufinteresse besteht. Dies ist einer der zentralen Bestandteile, des geänderten Geldwäschegesetzes, welches am 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist.

Von einem ernsthaften Kaufinteresse ist nach der Gesetzesbegründung spätestens dann auszugehen, wenn einer der Beteiligten von dem anderen den Kaufvertrag im Entwurf erhalten hat. Darüber hinaus kann ein ernsthaftes Interesse am Abschluss des Kaufvertrags angenommen werden, wenn der (voraussichtliche) Käufer mit dem (möglichen) Verkäufer oder dem Makler eine Reservierungsvereinbarung oder einen Vorvertrag abgeschlossen oder eine Reservierungsgebühr an den Makler entrichtet hat.

Seit Jahren unterstützen Immobilienmakler die Behörden bei ihrem Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Hierbei entsteht allerdings auch ein hoher Verwaltungsaufwand, der wiederum auch zu Unmut bei Immobilieninteressierten führt. Denn bisher sieht das Geldwäschegesetz vor, dass Makler ihren Kunden bereits bei Begründung der Geschäftsbeziehung identifizieren müssen. Gemeint ist der Maklervertrag, der in der Regel schon vor der Besichtigung zustande kommt. Viele Interessenten wollen einfach erst einmal ausloten, ob das Objekt passen könnte. Dass dann gleich der Ausweis vorgelegt werden muss, stößt bei vielen auf Unverständnis. Dass das nun geändert wurde, ist ein Erfolg unserer Gespräche mit der Politik und Finanzverwaltung.

Bundesregierung beschließt Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Seit Jahren setzt sich der IVD dafür ein, den Zeitpunkt zur Identifikation des Maklerkunden zeitlich zu verlagern, so dass nicht jeder Interessent nach seinem Ausweis gefragt werden muss. Gestern hat die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Nach dem Regierungsbeschluss soll die Identifikation erst erfolgen, wenn ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Kaufvertrags besteht. Von einem ernsthaften Kaufinteresse ist nach der Gesetzesbegründung spätestens dann auszugehen, wenn eine der Kaufvertragsparteien von der anderen Kaufvertragspartei (gegebenenfalls über Dritte) den Kaufvertragsentwurf erhalten hat. Zudem soll nun gesetzlich geregelt werden, dass nur Makler Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetztes (GwG) sind, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermitteln. Zudem soll durch das Gesetz ein sog. Transparenzregister eingeführt werden. Der Gesetzentwurf kann von der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) heruntergeladen werden. Hieraus lassen sich Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen ersehen. In das Register sollen neben Behörden auch die nach dem GwG Verpflichteten Einsicht nehmen können, somit auch Immobilienmakler. Das Gesetz tritt voraussichtlich im Sommer in Kraft.

 

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Hier finden Sie die Stellungnahme als pdf zum Download.

Das Bundeministerium der Finanzen hat Mitte Dezember 2016 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie vorgelegt. Der Entwurf enthält dabei wie erwartet einige Regelungen, welche den Immobilienmakler direkt betreffen. Die wohl wichtigste Neuregelung betrifft den Zeitpunkt, zu dem der Immobilienmakler seinen Kunden identifizieren muss. Nach der geplanten Regelung, für die sich der IVD auch eingesetzt hat, soll die Identifikation erst erfolgen, wenn ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Kaufvertrags besteht. Von einem ernsthaften Kaufinteresse ist nach der Gesetzesbegründung spätestens dann auszugehen, wenn eine der Kaufvertragsparteien von der anderen Kaufvertragspartei (gegebenenfalls über Dritte) den Kaufvertragsentwurf erhalten hat. Zudem soll nun gesetzlich geregelt werden, dass nur Makler Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetztes sind, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermitteln. Bevor das Gesetz in Kraft tritt, müssen es noch der Bundesrat und der Bundestag beraten.

Stellungnahme zur Umsetzung der Geldwäscherichtlinie

Der IVD setzt sich seit Jahren für eine Änderung des Geldwäschegesetzes ein. Nach der aktuellen Rechtslage müssen Makler Kaufinteressenten vor Begründung der Geschäftsbeziehung identifiziert werden. Unter Geschäftsbeziehung ist grundsätzlich der Maklervertrag zu verstehen, so dass die Identifikation bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt durchgeführt werden muss. Denn der Maklervertrag wird oftmals bereits beim ersten Kontakt zwischen einem Interessenten und einem Makler durch schlüssiges Handeln geschlossen, so dass in der Regel nicht nur sehr früh, sondern auch eine Vielzahl von Personen identifiziert werden müssen. Der IVD hat sich daher gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und den Bundesländern insbesondere für eine Verlagerung der Identifikation auf einen späteren Zeitpunkt eingesetzt, damit nur derjenige identifiziert werden muss, der eine gefestigte Kaufabsicht verfolgt.

 

Die Bundesländer Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Hessen haben im Spätsommer 2016 durch eigene (gleichlautende) Auslegungshinweise den Zeitpunkt nun verschoben, zu dem ein Kaufinteressent nach dem Geldwäschegesetz (GWG) identifiziert werden muss. Hiernach soll – zumindest in den drei Ländern – der Kaufvertrag der maßgebliche Bezugspunkt sein. Zudem soll in der Regel erst mit Zusendung des Kaufvertrages die Identifikationspflicht einsetzen.

 

Der IVD hat die übrigen 13 Bundesländer angeschrieben und darum gebeten, sich der Auffassung anzuschließen und entsprechende Hinweise zu veröffentlichen.

 

Das BMF ist derzeit damit befasst, einen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie zu fertigen. Das parlamentarische soll hierzu im Sommer 2017 abgeschlossen sein. Die Umsetzungsfrist der EU endet am 25. Juni 2017. Der IVD hat sich bereits gegenüber dem BMF im Rahmen des möglichen Umsetzungsspielraums positioniert.

 

Eine kurze Stellungnahme des IVD finden Sie hier. Sobald ein Gesetzentwurf vorliegt, wird der IVD umfassend Stellung beziehen.

Vierte Geldwäscherichtlinie steht kurz vor Verabschiedung

Die vierte Geldwäscherichtlinie in Brüssel steht kurz vor der Verabschiedung. Die beiden federführenden Ausschüsse im EU-Parlament (Wirtschafts- und Währungsausschuss sowie der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres) und auch der Finanzministerrat billigten am 27. Januar 2015 den zuvor ausgehandelten Kompromissvorschlag. Inhaltlich sieht der ausgehandelte Text jetzt insbesondere vor, dass die Mitgliedsstaaten bestimmen können, ob auch Vermietungsmakler („letting agents“) Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sein sollen. Damit könnte Gesetz werden, was das zuständige Bundesfinanzministerium bisher lediglich durch ein sogenanntes Anwendungsschreiben geregelt hat. Ein weiterer zentraler Punkt ist die Einführung eines Registers, in dem Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten der jeweiligen juristischen Person aufgeführt sein sollen. In dieses Register sollen Behörden, Verpflichtete (zum Beispiel Makler) und weitere Personen mit einem berechtigten Interesse Einblick nehmen können. Zudem soll der Kreis der politisch exponierten Personen (PEPs) erweitert werden. Dazu sollen künftig auch Regierungsmitglieder, Abgeordnete und oberste Richter sowie deren Angehörige nicht nur aus Drittstaaten, sondern auch aus der EU zählen.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie nach Verabschiedung und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.

Geldwäschegesetz: BMF: Hinweise zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens

Die Meldung von Sachverhalten, bei denen der Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, gehört zu den Hauptpflichten des Geldwäschegesetzes. Verstöße gegen diese Meldepflicht sind bußgeldbewehrt und können im Einzelfall auch strafbar sein. Das BMF hat nun Auslegungshinweise veröffentlicht, mit denen die gesetzlichen Verpflichtungen den einzelnen Adressatengruppen - insbesondere auch der Freien Berufe - näher erläutert werden sollen (BMF, Schreiben v. 6.11.2014 - WK 5023/10/10011).

Hintergrund: „Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat der Verpflichtete diese Transaktion unabhängig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbeziehung unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GwG).“

Hierzu führt das BMF nun weiter aus:

  • Die Verdachtsmeldepflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG wurde durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention v. 22.12.2011 neu geregelt, um die Verdachtsschwelle, die die Meldepflicht auslöst, gegenüber den Verpflichteten zu konkretisieren und somit Rechtssicherheit zu schaffen.
  • Die Auslegungshinweise sollen die aus § 11 GwG resultierenden Pflichten gegenüber den einzelnen Adressatengruppen des Finanzsektors, der Freien Berufe und der sog. Nicht-Finanzunternehmen mit dem Ziel erläutern, dass die Pflicht in der Praxis besser handhabbar ist.

Quelle: BMF online

Den vollständigen Text der o.g. Auslegungshinweise finden auf den Internetseiten des BMF.

Europäische Richtlinie zum neuen Geldwäschegesetz

Am 5. Februar 2013 hat die Europäische Kommission zwei Vorschläge angenommen, die das bisherige Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter verschärft. Gleichlautend wird damit der parlamentarische Verlauf zu einem Gesetzgebungsverfahren aufgenommen.

Der neue Vorschlag sieht vor, die Regeln künftig noch strenger zu formulieren. So strebt das internationale Gremium zur Bekämpfung von Geldwäsche, die Financial Action Task Force (FATF), z.B. eine Absenkung des Schwellenwertes von bislang 15.000 Euro auf künftig 7.500 Euro an. Allerdings zählen Barzahlungen ohnehin zur Sorgfaltspflicht und sind meist meldepflichtig. Neu und für den IVD völlig unverständlich ist, dass Immobilienmakler künftig der Sorgfaltspflicht sowohl für Kauf- als auch für Mietobjekte nachkommen müssen.

Am 15. März findet eine erste Anhörung in Brüssel statt. Dort werden die europäischen Verbände und Interessenvertreter CEPI und CEI vorsprechen und der Stellungnahme des IVD folgen.
Auch der IVD selbst wird in Gesprächen mit dem Finanzministerium und der Politik seiner Forderung nach maßvollen Regeln Ausdruck verleihen. Darüber hinaus wurden von IVD-Präsident Jens-Ulrich Kießling und IVD-Bundesgeschäftsführerin Sun Jensch am 19. Februar Gespräche in Brüssel mit der europäischen Abgeordneten Barbara Weiler und dem Ständigen Vertreter Irlands, Tamas Kugyela, geführt.

Teilentwarnung beim Geldwäschegesetz

Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt bekanntgegeben hat, sind Makler nicht verpflichtet, beim Nachweis oder der Vermittlung von Mietverträgen die Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes zu erfüllen. Das heißt, Makler müssen sich von Mietinteressenten den Personalausweis nicht zeigen lassen. Auf diese Klärung hat sich das BMF mit den Finanzministerien der Länder verständigt, nachdem der IVD im Rahmen einer Anhörung diese Frage aufgebracht hatte.

Unverändert bestehen bleibt allerdings die Sorgfaltspflicht des Immobilienmaklers, die Identität von Kaufinteressenten festzustellen und zu überprüfen. Diese Verpflichtung muss der Makler vor Bestellung des notariellen Kaufvertrages erfüllen. Für die praktische Arbeit bedeutet dies, dass Immobiliendienstleister sich den Personalausweis ihrer Kunden zeigen lassen und die Daten aufnehmen müssen. Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Ausweisnummer und ausstellende Behörde sind zu vermerken. Die aufgenommenen Informationen sind laut Gesetz anschließend fünf Jahre lang aufzubewahren. Im Rahmen der Überprüfung, ob die Pflichten eingehalten worden sind, können die Behörden Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen. Die Sorgfaltspflichten, die das Geldwäschegesetz den Verpflichteten auferlegt, sind unbedingt einzuhalten. Sonst droht im Fall der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden eine Ordnungsstrafe von bis zu 100.000 Euro.

Das Schreiben vom Bundesfinanzministerium finden Sie hier.

Hier finden Sie den IVD-Flyer mit Hinweisen zum Geldwäschegesetz für Maklerkunden.

Das IVD-Merkblatt zum Geldwäschegesetz für Makler finden Sie hier.

Geldwäschegesetz heute im Finanzausschuss des Bundestags beraten

Der Finanzausschuss hat am Mittwoch den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Geldwäscheprävention gebilligt. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP stimmten ebenso dafür wie die Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, während sich die Fraktion Die Linke der Stimme enthielt. Zuvor hatte die Koalition zahlreiche Änderungen an dem Entwurf vorgenommen, während Änderungsanträge der Fraktion Die Linke abgelehnt wurden. Mit dem Gesetz werden Sorgfalts- und Meldepflichten erweitert und auch auf den Nichtfinanzsektor ausgedehnt. Betroffen sind unter anderem Immobilienmakler, Spielbanken, Steuerberater und Rechtsanwälte. Außerdem sind schärfere Sanktionen bei Gesetzesverstößen vorgesehen. Die Pflicht zu Verdachtsmeldungen soll ausgeweitet werden. Mit dem Gesetz sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch bei komplexen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen erschwert werden.

Die CDU/CSU-Fraktion zeigte sich erfreut, dass der Gesetzentwurf jetzt abgeschlossen werden und damit ein Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäsche geleistet werden könne. Es sei im Laufe der Beratungen gelungen, im Regierungsentwurf noch enthaltene überflüssige Bürokratie abzubauen. Als Beispiel wurde die Pflicht zur Ernennung von Geldwäschebeauftragten in Unternehmen ab neun Beschäftigten genannt. Die Pflicht zur Ernennung dieser Beauftragten wurde mit einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Finanzunternehmen und Spielbanken reduziert.

Die große Zahl von Änderungsanträgen und mehrere Vertagungen habe nach Ansicht der SPD-Fraktion den Verbesserungsbedarf am Regierungsentwurf gezeigt. Es hätten aber wichtige Verbesserungen an dem zunächst mangelhaften Gesetzentwurf vorgenommen werden können, so dass dieser jetzt zustimmungsfähig sei. Ein Sprecher der SPD-Fraktion wies aber auch darauf hin, dass im Bereich des Online-Glücksspiels ein neues Geldwäscheproblem entstehen könne. Dieses Thema müsse auf der Prioritätenliste bleiben.

Dass nicht mehr alle Unternehmen ab neun Mitarbeitern einen Geldwäschebeauftragten ernennen müssen, wurde von der FDP-Fraktion begrüßt. Es seien jetzt auch vernünftige Rahmenbedingungen für das Aufladen von Geldkarten geschaffen worden. Wie die SPD-Fraktion begrüßte die FDP-Fraktion, dass das Gesetz nach drei Jahren auf seine Wirksamkeit überprüft werden solle.

Auch die Linksfraktion sprach von einer konstruktiven Diskussion über den Gesetzentwurf, der jedoch weiterhin verbesserungsbedürftig sei. So würden Geldspielgeräte nicht erfasst. Die Linksfraktion forderte außerdem einen Sonderkündigungsschutz für die Geldwäschebeauftragten. Diesen Sonderkündigungsschutz gebe es auch für andere Beauftragte in Unternehmen, etwa für den Abfallbeauftragten. Die Einrichtung eines Sonderkündigungsschutzes wurde zwar von den anderen Oppositionsfraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen unterstützt, von der Koalition jedoch abgelehnt.

Quelle: Heute im Bundestag

Kampf gegen Geldwäsche

Seit Mitte 2008 ist in Deutschland das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten Geldwäschegesetz (GWG) in Kraft. Es legt eine Reihe von Institutionen und Berufsgruppen fest, die verpflichtet sind, die Anforderungen des GWG zu erfüllen. Dazu zählen auch Immobilienmakler – sie müssen diversen Sorgfaltspflichten nachkommen. Welche das sind, erläutert Sven R. Johns im neuen AIZ-Immobilienmagazin, das morgen erscheint. Ein kostenloses Probeexemplar der Novemberausgabe kann bei Melanie Weber in der IVD-Bundesgeschäftsstelle bestellt werden (mw@ivd.net).

http://www.ivd.net/der-bundesverband/service/aiz-das-immobilienmagazin.html

14.000 Meldungen nach Geldwäschegesetz in 2010

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz – dazu zählen auch Immobilienmakler - unterliegen gesetzlichen Meldepflichten. Das BKA hat seinen Jahresbericht 2010 zum Thema Geldwäsche veröffentlicht. Insgesamt sind 14.000 Meldungen nach dem GWG bei den zuständigen Behörden eingegangen. Besonders auffällig ist, dass die meisten Meldungen von den Banken kommen. Die Verpflichteten gem. § 2 Abs 1 GWG nehmen dagegen nur sehr wenige Meldungen vor.

Wenig Verdachtsmeldungen von den verpfichteten Berufsgruppen

Rechtsanwälte haben im Jahr 2010 10 Meldungen abgegeben (Vorjahr: 16); Rechtsbeistände, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte haben im Jahr 2010 gar keine Meldungen vorgenommen. Auch von den etwa 12.000 Immobilienmaklern sind im Jahr 2010 keine Meldungen über einen Verdacht auf Geldwäsche abgegeben worden.

Mehrheit der Verdachtsanzeigen gegen Ausländer

Das BKA teilt mit, dass in etwa 70 Prozent der Fälle die Verdachtsanzeige gegen eine ausländische Person erhoben worden ist. Etwa 30 Prozent der Fälle betrafen Verdachtsanzeigen  betrafen Deutsche. Von den Verdachtsanzeigen wurden 292 Fälle bekannt, die mit Immobilien zu tun hatten. Damit sind etwa 1 Prozent bis 2  Prozent der Fälle mit Immobilien in Zusammenhang zu bringen.

3.086 Verdachtsanzeigen betreffen Finanzagenten

Die Hauptursache für den Anstieg sieht das BKA in der zunehmenden Sensibilisierung der nach dem GWG Verpflichteten, die vermehrt Anzeigen erstatteten. Mehr als jede vierte Verdachtsanzeige (insgesamt 3.086) stand im Zusammenhang mit Finanzagenten. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies einen Anstieg um circa 29 Prozent (2009: 2.394). Finanzagenten - Financial Agents - werden angeworben, um ihr Privatkonto für geldwäscherelevante Transaktionen zur Verfügung zu stellen und die Beträge – regelmäßig gegen Provision - an Hinterleute im Ausland oder zur weiteren Verschleierung von Zahlungsvorgängen an andere Finanzagenten weiterzuleiten.

Hochwertige Waren werden im Auftrag gekauft und versendet  

Maßgeblich für die wachsende Bedeutung von Finanzagenten dürfte der signifikante Anstieg der Phishing-Fälle beim Online-Banking im Jahr 2010 sein. Deren Zahl hat sich 2010 um 82 Prozent auf 5.331 erhöht, und in der Folge ist der Bedarf an Finanzagenten gestiegen. Aktuell ist zu beobachten, dass Finanzagenten dazu übergehen, die inkriminierten Gelder nicht mehr unmittelbar in bar abzuverfügen und dann über einen Finanztransferdienstleister ins Ausland weiterzuleiten, sondern zwecks Verschleierung des Geldflusses an ein weiteres zwischengeschaltetes Konto eines zweiten Finanzagenten zu überweisen. Zunehmend erwerben die Finanzagenten hochwertige Waren, wie zum Beispiel Computer, Mobiltelefone und TV-Geräte, und versenden sie gegen Provision an von den Hinterleuten vorgegebene Adressen. 2010 ließ sich bei etwa der Hälfte der Geldwäscheverdachtsanzeigen (44 Prozent) der Verdacht einer Straftat erhärten. Von diesen hatte - wie bereits in den Jahren zuvor - der Betrug mit 33 Prozent den größten Anteil an den Vortaten zur Geldwäsche. Im Bereich der Organisierten Kriminalität wurden fast 5 Prozent der Verfahren (29 von insgesamt 606 OK-Verfahren im Jahr 2010) durch Geldwäscheverdachtsanzeigen ausgelöst.

Finanzsektor bereits sehr stark sensibilisiert

BaFin-Exekutivdirektor Michael Sell wies darauf hin, dass erneut mehr als 90 Prozent der beim BKA eingegangenen Verdachtsanzeigen von den Kreditinstituten gekommen seien, die die BaFin beaufsichtige. Die Versicherungsunternehmen hätten 2010 mehr als doppelt so viele Verdachtsanzeigen erstattet wie im Jahr davor. „Beides zeigt, dass der Finanzsektor sehr stark für das Thema sensibilisiert worden ist“, führte Sell aus. Das müsse man auch bei den anderen Unternehmen und Personen erreichen, für die das Geldwäschegesetz gelte. „Nur so lassen sich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland weiterhin effektiv verhindern.“

Der vollständige Jahresbericht der FIU Deutschland kann auf der Homepage des BKA unter www.bka.de abgerufen werden.