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Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer Lebensfreibetrag abgelehnt (hib)
Der Finanzausschuss des Bundestages hat die Forderung der FDP-Fraktion abgelehnt, einen Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer anzuheben und damit für eine Erhöhung der Wohneigentumsquote zu sorgen. Die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, AfD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen votierten am 13.06.2018 gegen einen entsprechenden Antrag (BT-Drucks. 19/1696). Nur die FDP-Fraktion stimmte dafür.
In dem Antrag fordert die FDP, den Ländern im Grunderwerbsteuergesetz die Möglichkeit einzuräumen, einen Freibetrag bis zu einem Höchstwert von 500.000 Euro pro Person zu bestimmen. Der Freibetrag soll ganz oder sukzessive bis zum Erreichen des Höchstbetrages verbraucht werden können. Die Länder sollen selbst über die Höhe des Freibetrages bis zum Höchstwert von 500.000 Euro entscheiden.
In der Ausschusssitzung verwies die Fraktion darauf, dass die Wohneigentumsquote in Deutschland trotz wirtschaftlich robuster Lage und des historisch niedrigen Zinsumfeldes nur 45 Prozent betrage und Deutschland damit Schlusslicht in der Europäischen Union sei. Besonders junge Familien mit mittleren und niedrigen Einkommen hätten es jedoch zunehmend schwerer, den Traum von den eigenen vier Wänden zu verwirklichen und Eigentum zu bilden. Ein Grund für die Entwicklung seien die hohen Erwerbsnebenkosten, von denen wiederum ein Großteil auf die Grunderwerbsteuer entfalle. Diese Erwerbsnebenkosten müssten aus dem Eigenkapital aufgebracht und könnten nicht finanziert werden.
- In dem Antrag bezeichnet es die FDP-Fraktion als auffällig, dass das Aufkommen aus der Grunderwerbsteuer seit 2005 von 4,7 Milliarden Euro auf 12,4 Milliarden im Jahr 2016 und damit um mehr als das Zweieinhalbfache gestiegen sei, während die Eigentumsquote des unteren Einkommensfünftels seit 1990 von 25 Prozent auf 17 Prozent gesunken sei. Um den "Startschuss" für eine "Eigentümernation Deutschland" zu geben, müsse ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer eingeführt werden, fordert die FDP-Fraktion. Die Spirale der ständig steigenden Grunderwerbsteuersätze in den meisten Bundesländern und der damit verbundenen ansteigenden Steuerbelastung beim Erwerb selbstgenutzten Eigentums müsse durchbrochen werden.
- Ein Sprecher der CDU/CSU-Fraktion erklärte, seine Fraktion unterstütze die Schaffung von Wohneigentum. Die Grunderwerbsteuer sei dabei ein Thema, das mit den Ländern abgestimmt werden müsse, da die Entlastung der Länder geregelt werden müsse. Wenn das Thema Grunderwerbsteuer angegangen werde, müsse auch über die sogenannten Share-Deals geredet werden, um Missbräuche zu verhindern.
- Die SPD-Fraktion erinnerte die FDP daran, dass sie in Nordrhein-Westfalen mitregiere und dort mit einer Senkung der Grunderwerbsteuer beginnen könne. Jetzt den Antrag im Bundestag zu stellen, sie der falsche Weg, so ein Sprecher der SPD-Fraktion, der die Freibetragslösung zudem als "Bürokratieproduktion erster Güte" bezeichnete.
- Die AfD-Fraktion begrüßte grundsätzlich den FDP-Antrag. Es habe früher eine gute Bauförderung gegeben. Dieser Baustein der privaten Altersvorsorge durch Eigentumsbildung sei jedoch vergessen worden. Der Sprecher der AfD-Fraktion kündigte einen eigenen Antrag seiner Fraktion zur Eigentumsförderung mit einer sozialen Komponente und unter Einbeziehung der Kinderzahl an.
- Der Anstieg der Nebenkosten für Bauherren oder Hauskäufer durch die Grunderwerbsteuer steht nach Ansicht der Fraktion Die Linke in keinem Zusammenhang mit dem Rückgang der Eigentumsquote. Diese gehe bereits seit 1990 zurück. Grund für den Rückgang sei die ungleiche Verteilung von Vermögen. Ein Freibetrag werde nichts daran ändern, dass untere Einkommensgruppen kein Eigentum bilden könnten.
- Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen warf der FDP-Fraktion vor, in eine Ländersteuer eingreifen zu wollen. Über andere Nebenkosten wie die Notarkosten verliere die FDP-Fraktion kein Wort.
Quelle: hib - heute im Bundestag Nr. 405

VRFG a.D. Hans-Joachim Beck
Rechtsberater Referat Steuern
Telefon: 0 30 / 27 57 26 0E-Mail: beck@ivd.net
Grunderwerbsteuer: Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb 2-Jahresfrist
Die Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb der Zweijahresfrist des§ 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.
FG München, Urteil v. 11.04.2018 - 4 K 103/18; Revision anhängig, BFH-Az. II R 15/18
Die Klägerin erwarb 2007 Grundvermögen, sodass das beklagte FA im selben Jahr noch Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin festsetzte. Mit Schreiben v. 13.09.2012 beantragte die Klägerin eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Zur Begründung trug sie vor, der Grundstückskaufpreis sei nachträglich gemindert worden. Verkäufer und Klägerin hätten im Rahmen der Vertragsverhandlungen vereinbart, dass der Verkäufer nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages weitere Grundstücksteile vermieten. Zur Absicherung der Klägerin sei deshalb ein Teilbetrag auf ein Notaranderkonto überwiesen worden, um den der Kaufpreis reduziert werden sollte, falls es dem Verkäufer nicht gelingen sollte, die Mietverträge abzuschließen. Nachdem es dem Verkäufer in der Folgezeit nur in geringem Umfang gelungen war, weitere Mietverträge abzuschließen, habe es zwischen dem Verkäufer und der Klägerin Streitigkeiten über die Auskehrung des hinterlegten Kaufpreises gegeben. 2009 sei dann ein Vergleich geschlossen worden. Die Kaufpreisminderung sei gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO als rückwirkendes Ereignis steuermindernd zu berücksichtigen.
Das FG München wies die Klage als unbegründet ab:
- § 16 GrEStG ist keine Steuerbefreiungs-, sondern eine „sonst gesetzlich zugelassene” besondere Korrekturvorschrift i. S. d. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2d AO . § 16 GrEStG lässt mithin die Anwendbarkeit der allgemeinen Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO auf die Grunderwerbsteuer unberührt.
- Das Nebeneinander des § 16 GrEStG und der §§ 172 AO ist deshalb bedeutsam, weil § 16 GrEStG nicht auf alle fehlgeschlagenen Erwerbsvorgänge Anwendung findet. So fehlt es an dem von § 16 GrEStG tatbestandlich vorausgesetzten Erwerbsvorgang, wenn ein Rechtsgeschäft kraft wirksamer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist. In diesem Fall bestimmen sich die Rechtsfolgen im Hinblick auf die Änderung der GrESt nicht nach § 16 GrEStG, sondern ausschließlich nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
- Die nachträgliche Aufhebung von Grunderwerbsteuerbescheiden nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass das grunderwerbsteuerrechtliche Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam war oder nachträglich durch Anfechtung unwirksam geworden ist.
- Die Ausübung von vertraglichen oder gesetzlichen Gestaltungsrechten (Rücktritt oder Wandlung) stellt hingegen kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar; ebenso ist kein Fall des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gegeben, wenn die Gegenleistung durch den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung innerhalb von zwei Jahren nach Kaufvertragsschluss herabgesetzt wird.
- Wird der Kaufpreis innerhalb von zwei Jahren nach der Steuerentstehung herabgesetzt, ist die Korrektur des Grunderwerbsteuerbescheides vielmehr nur gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG möglich.
Das FG hat die Revision zugelassen, weil zu der Frage, ob die Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb der Zweijahresfirst des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt, keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.
Grunderwerbsteuer Kein einheitlicher Erwerwbsgegenstand wenn Erwerber zur Veräußererseite gehört
Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird.
BFH, Urteil v. 25.04.2018 - II R 50/15
Der Kläger ist Makler. Wegen des Baus von sechs Eigentumswohnungen stand er mit einer Kirchengemeinde in Kontakt. Die A KG, die mit dem Kläger zusammenarbeitete, fertigte Planungsunterlagen für die Bebauung und stellte einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Zur Vermarktung der Wohnungen verteilte der Kläger ein Exposé mit den Emblemen seiner Immobilienfirma und der A KG. Angeboten wurde der Erwerb einer Eigentumswohnung aus einer Hand. Mit der Kirchengemeinde war vereinbart, dass der Kläger eine der Wohnungen erwerben sollte, was auch nach deren Fertigstellung geschah. Das FA setzte gegen den Kläger Grunderwerbsteuer fest, die sich aus einem kapitalisierten Erbbauzins von 24.221 € (Jahreswert 1.303 € x Vervielfältiger 18,589) und dem Kaufpreis für die Wohnung von 165.000 € zusammensetzte.
Die gegen die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg.
Der BFH dagegen gab der Klage statt:
- Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird. Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist in diesem Fall das unbebaute Grundstück.
- Für den Erwerb eines Grundstücks im bebauten Zustand (ein-heitlicher Erwerbsgegenstand) ist typisch, dass der Erwerber - im Gegensatz zu einem Bauherrn - in seinen Möglichkeiten, sowohl den Grundstücksverkäufer als auch den Bauunternehmer selbst zu bestimmen, eingeschränkt ist.
- Demgegenüber ist eine Person, die zur Veräußererseite gehört und bei der Bebauung mitwirkt, indem sie das "Ob" und "Wie" der Bebauung maßgebend beeinflusst, grunderwerbsteuerrechtlich nicht Erwerber eines unbebauten Grundstücks im Zustand der späteren Bebauung, sondern Bauherr.
- Das gilt auch, wenn diese Person nicht selbst das Grundstück veräußert oder Bauleistungen erbringt, sondern das Bauvorhaben und/oder die Vermarktung des bebauten Grundstücks dadurch fördert, dass sie die Leistungen des Grundstücksveräußerers und des Bauunternehmers zu einer einheitlichen Gesamtleistung, dem Verkauf eines bebauten Grundstücks, zusammenführt.
- Vorliegend gehörte der Kläger aufgrund der Absprachen mit der Kirchengemeinde und der A KG er zur Veräußererseite. Sein Handeln war auf die Errichtung und den Verkauf der Eigentumswohnungen gerichtet.
Quelle: BFH, Urteil v. 25.04.2018 - II R 50/15; NWB Datenbank (il)
Grunderwerbsteuer Mitverkauf gebrauchter beweglicher Gegenstände
Werden zusammen mit einer Immobilie gebrauchte bewegliche Gegenstände verkauft, unterliegt der hierfür gezahlte Kaufpreis nicht der Grunderwerbsteuer. Die in dem Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreise sind der Besteuerung zu Grunde zu legen, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Angemessenheit der Preise. Dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt worden sind, muss das Finanzamt nachweisen
FG Köln, Urteil v. 08.11.2017 - 5 K 2938/16, rkr.
Die Kläger haben ein Einfamilienhaus für 392.500 € erworben und im notariellen Kaufvertrag vereinbart, dass von dem Kaufpreis 9.500 € auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfallen. Das Finanzamt erhob auch auf diesen Teil des Kaufpreises Grunderwerbsteuer, weil es den für die gebrauchten Gegenstände vereinbarten Preis für zu hoch hielt. Den Klägern sei es nur darum gegangen, Grunderwerbsteuer zu sparen.
Die Entscheidung des Finanzgerichts:
- Werden zusammen mit einem Grundstück weitere Gegenständ gegen Entgelt veräußert, die nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG fallen, ist der Aufwand für diesen Erwerb regelmäßig nicht zur Gegenleistung zu rechnen, weil insoweit keine Leistung für den Erwerb eines Grundstücks vorliegt.
- Im Streitfall sind mit dem Grundstück unstreitig gebrauchte, bewegliche Gegenstände veräußert worden, was sich eindeutig aus dem notariellen Vertrag ergibt.
- Die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise sind grundsätzlich der Besteuerung zu Grunde zu legen, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Angemessenheit der Preise.
- Im letzteren Fall muss das Finanzamt nachweisen, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt worden sind. Insoweit handele es sich um steuerbegründende Umstände, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt.
- Entgegen der Auffassung des Finanzamts haben im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür bestanden, an der Angemessenheit des vereinbarten Kaufpreises für die gebrauchten, beweglichen Gegenstände zu zweifeln.
In ihrer Entscheidung stellen die Richter zudem klar, dass zur Ermittlung des Werts der beweglichen Wirtschaftsgüter weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise als Vergleichsmaßstab geeignet sind.
Praxishinweise:
Das Finanzamt kann allerdings verlangen, dass man eine Aufstellung der Wirtschaftsgüter vorlegt, die mitverkauft worden sind, und diesen jeweils Einzelprise zuordnet.
Für die beweglichen Wirtschaftsgüter sollte ein zusätzlicher Ausschluss der Haftung für Sachmängel vereinbart werden.
Zu bedenken ist, dass die Banken den Kaufpreis für die beweglichen Wirtschaftsgüter nicht finanzieren.
Quelle: FG Köln online Homepage des FG Köln
VD: Mit Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer würde Bildung von Wohneigentum effektiv gefördert
„Ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer wäre das einfachste und effektivste Mittel, um die Bildung von Wohneigentum zu fördern. Davon würden vor allem Haushalte mit mittlerem und kleinerem Einkommen profitieren, die nur begrenzte Möglichkeiten haben, Eigenkapital anzusammeln.“ Mit diesen Worten kommentiert Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbandes IVD, eine Initiative der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag. Die FDP brachte heute ihren Antrag „Trendwende zur Eigentümernation in Deutschland einleiten – Für einen Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer“ in das Plenum ein und fordert damit die Bundesregierung auf, zeitnah einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen.
Der Vorschlag der FDP sieht vor, den Ländern die Möglichkeit einzuräumen, natürlichen Personen für den Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums einen Freibetrag in Höhe von bis zu 500.000 Euro zu gewähren. Zum Wohneigentum sollen Häuser und Wohnungen aus dem Bestand und unbebaute Grundstücke zur Bebauung zählen. Die FDP spricht sich dafür aus, sowohl die Höhe der Freibeträge pro erwerbender Person festzulegen, als auch den sukzessiven Verbrauch des Freibetrages bis zum Höchstbetrag sicherzustellen. Auch soll der Gesetzesvorschlag so gestaltet werden, dass die direkten und indirekten Effekte auf die Länderhaushalte so gering wie möglich gehalten werden.
Schick verweist auf das stetig steigende Aufkommen aus der Grunderwerbsteuer, das seit 2005 von rund 4,7 Milliarden Euro auf 13,14 Milliarden Euro im Jahr 2017 um mehr als fast das 3-fache angestiegen ist. In den vergangenen zehn Jahren sei die Grunderwerbsteuer in den Bundesländern 27-mal erhöht worden. Die Eigentumsquote dagegen sinke seit Jahren in den relevanten Altersgruppen der 25- bis 45-Jährigen.
„Union und SPD haben lediglich einen Prüfauftrag zu einem Freibeitrag der Grunderwerbsteuer in ihren Koalitionsvertrag geschrieben. Das ist deutlich zu wenig. Wenn die Förderung des Wohneigentums wirklich greifen soll, müssen sich Baukindergeld, Bürgschaftsprogramme und Freibeträge bei der Grunderwerbsteuer ineinander verzahnen“, so Schick.
BFH: Grunderwerbsteuer – und der abgeänderte Generalübernehmervertrag
Beruht der Vertrag zur Bebauung eines Grundstücks auf einem Angebot der Veräußererseite, das nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags geändert wurde, ist ein Indiz für eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Angebot und damit zugleich gegen das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands, dass sich dadurch die Flächengrößen und/oder die Baukosten um mehr als 10 Prozent verändern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 8. März 2017entschieden.
IVD: Grunderwerbsteuer verhindert Bildung von Wohneigentum – Fehlkonstruktion im Länderfinanzausgleich
- Erwerb von selbstgenutzter Wohnung von Grunderwerbsteuer befreien
- Bundesweite Senkung auf 3,5 %
"Die Grunderwerbsteuer ist eines der Haupthindernisse für die Bildung von Wohneigentum. Aus diesem Grund regen wir an, den Erwerb einer selbst genutzten Wohnung von der Grunderwerbsteuer freizustellen, um so die Eigentumsbildung zu fördern. Zudem sollte die Steuer allgemein gesenkt werden." Mit diesen Worten kommentiert der Präsident des Immobilienverbandes IVD, Jürgen Michael Schick, die derzeitigen Diskussionen um die Grunderwerbsteuer.
"Die Preise für Wohnungen und Häuser sind in den begehrten Lagen kräftig gestiegen, besonders in den Großstädten. Da die Grunderwerbsteuer von der Höhe des Kaufpreises abhängt, verdient der Staat immer kräftig mit. Hinzu kommt, dass die Bundesländer die Steuersätze in den vergangenen Jahren immer wieder erhöht haben, sodass die Steuer in etlichen Bundesländern bereits 6,5 Prozent beträgt. Im Jahr 2016 haben die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer erstmals mehr als zwölf Milliarden Euro betragen. Gegenüber 2015 bedeutet dies einen Anstieg von mehr als zehn Prozent", erläutert Schick.
Trotz der gestiegenen Kaufpreise sei Wohneigentum derzeit weiterhin erschwinglich, weil aufgrund der niedrigen Zinsen auch höhere Kaufpreise finanziert werden können. Da die Grunderwerbsteuer jedoch mit dem Kaufpreis steigt, verbrauche sie das für die Finanzierung erforderliche Eigenkapital.
Spirale der Steuererhöhungen durch Fehlkonstruktion des Länderfinanzausgleichs
Die Ursache dafür, dass bisher bis auf zwei alle Bundesländer die Steuersätze angehoben haben, liegt dem IVD zufolge vor allem in einer Fehlkonstruktion des Länderfinanzausgleichs.
"Länder mit einem hohen Grunderwerbsteuersatz werden dafür über den Länderfinanzausgleich finanziell belohnt. Hier wird ein verquerer Anreiz gesetzt", sagt Hans-Joachim Beck, Leiter der Abteilung Steuern beim IVD. Der Grund: Bei der Bemessung der Finanzkraft eines Landes werde die Grunderwerbsteuer nicht mit dem tatsächlichen Aufkommen berücksichtigt, sondern nur anhand eines durchschnittlichen Steuersatzes. "Bundesländer, die einen höheren Steuersatz einführen, als er in den übrigen Bundesländern gilt, tragen deshalb weniger zum Länderfinanzausgleich bei, als es ihrem Steueraufkommen entspricht. Nach Berechnungen des Instituts für Weltwirtschaft in Kiel (IfW) haben deshalb Bayern und Sachsen, die beide nur 3,5 Prozent erheben, im Jahre 2015 etwa 450 Millionen Euro bzw. 80 Millionen Euro zu viel gezahlt. Nordrhein-Westfalen zahlt dagegen jährlich etwa 365 Millionen Euro zu wenig an die anderen Bundesländer", so Beck. Dieser Konstruktionsfehler im Länderfinanzausgleich müsse behoben werden.
Reform der Grunderwerbsteuer von 1983 gescheitert
Um die Wohneigentumsbildung zu fördern, schlägt der IVD vor, den Erwerber einer selbstgenutzten Wohnung von der Grunderwerbsteuer zu befreien. Die Befreiung könnte davon abhängig gemacht werden, dass die erworbene Wohnung mindestens sieben Jahre lang selbst bewohnt wird.
"Eine solche Steuerbefreiung wäre auch nicht neu. Bis zur Reform der Grunderwerbsteuer im Jahre 1983 war der Erwerb der selbst genutzten Wohnung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Um das Steuerrecht einfacher und gerechter zu machen, sollte die Bemessungsgrundlage verbreitert und der Steuersatz abgesenkt werden. So wurde durch die zum 1.1.1983 in Kraft getretene Reform der Steuersatz von sieben auf zwei Prozent herabgesetzt, dafür aber sämtliche Steuerbefreiungen abgeschafft. Aufgrund der damals bestehenden Befreiungen waren letztlich nur etwa 80 Prozent der Erwerbsfälle steuerpflichtig", erklärt der IVD-Steuerexperte.
Die Reform im Jahr 1983 sei letztlich gescheitert, da die Bundesländer die ihnen durch die Föderalismusreform I eingeräumte Befugnis, den Steuersatz seit dem Jahre 2006 selbst festzusetzen, benutzt hätten, um den Steuersatz immer weiter zu erhöhen. Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 1997 sei der Steuersatz auf 3,5 Prozent erhöht worden, um den Wegfall der Vermögensteuer zu kompensieren.
IVD-Präsident Jürgen Michael Schick: "Inzwischen haben 14 der 16 Bundeländer die Steuersätze angehoben. Lediglich in Bayern und Sachsen gilt noch der Steuersatz von 3,5 Prozent. Da die Steuersätze in den meisten Ländern den vor 1983 geltenden Prozentsatz fast erreicht haben, muss konsequenterweise wieder eine Steuerbefreiung eingeführt werden. Außerdem sprechen wir uns dafür aus, dass die Grunderwerbsteuer bundesweit auf einheitlich 3,5 Prozent gesenkt wird. Die Gesetzgebungsbefugnis für eine Steuerbefreiung steht trotz der Föderalismusreform I dem Bund zu."
Berlin, 2. März 2017
Immobilienexperten sprechen sich für Senkung der Grunderwerbsteuer aus – Politik kündigt verstärkte Wohneigentumsförderung an
Um eine Sicherung des Lebensstandards auch im Alter zu gewährleisten, muss der Staat Wohneigentum stärker fördern. Das ist das zentrale Ergebnis einer neuen Untersuchung von Prof. Bernd Raffelhüschen, Direktor des Forschungszentrums Generationenverträge der Universität Freiburg. Die Untersuchung wurde am Dienstag im Rahmen des 1. Deutschen Wohneigentums-Tags vor rund 200 geladenen Gästen, darunter zahlreiche Bundestagsabgeordnete und führende Ökonomen, vorgestellt. Die Veranstalter des 1. Deutschen Wohneigentums-Tags, der IVD und der Verband Privater Bauherren (VPB), forderten in diesem Zusammenhang eine Abkehr der einseitig mieterorientierten Immobilienpolitik der Bundesregierung. Stattdessen solle eine ausgewogenere Immobilienpolitik auch den Zweck der Förderung selbstgenutzten Wohneigentums verfolgen.
Ein zentrales Element der Wohneigentumsförderung könnte der Untersuchung zufolge eine Senkung der Grunderwerbsteuer bilden. "Aus der Perspektive der Generationengerechtigkeit ist das derzeitige Niveau der Grunderwerbsteuer intergenerativ höchst ungerecht – unsere Kinder zahlen das", sagt Raffelhüschen. IVD-Präsident Jürgen Michael Schick unterstützte diese Schlussfolgerungen. "Wir fordern, dass alle Bundesländer eine bundesweite Absenkung der Grunderwerbsteuer auf einheitlich 3,5 Prozent zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum umsetzen. Zudem sprechen wir uns für den Erlass der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum aus", sagt Schick.
Weitere auf dem Wohneigentums-Tag diskutierte Maßnahmen zur Eigentumsförderung beinhalten die Einführung eines Eigenkapitalersatzprogramms und Zinsbindungen von 30 Jahren. "Wir fordern, dass für junge Familien sowie Haushalte mit mittleren und unteren Einkommen eine deutliche Ausweitung der Wohneigentumsprogramme etwa der KfW eingeführt wird – mit einer Erhöhung des individuellen Kreditvolumens und einer langfristigen Zinsbindung. Schwellenhaushalte sollen beim Eigenkapital durch Zuschüsse unterstützt werden. Gerade für diese Haushalte ist Wohneigentum ein hervorragendes Instrument für eine kapitalgedeckte Altersvorsorge", sagt VPB-Präsident Thomas Penningh.
Hans Peter Trampe, Mitglied des Vorstands der Hypoport AG, äußerte in einem Debattenbeitrag, dass im Bereich der politischen Wohneigentumsförderung noch viel zu tun bleibt. "Die Aussagen der Politik zur Förderung Wohneigentumsbildung sind aus meiner Sicht Lippenbekenntnisse. Die gegenwärtige Förderprogramme der KfW sind nicht nur unattraktiv, sondern sogar aufgrund der kurzen Zinsbindungsfristen mit entsprechenden Zinsänderungsrisiko gefährlich. Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie, die ganzen Kreditnehmergruppen die Kreditaufnahme deutlich erschwert, schützt die Verbraucher nicht, sondern entmündigt diese. Und steuerliche Anreize, wie beispielsweise eine Freigrenze bei der Grunderwerbssteuer, fehlen komplett", sagt Trampe.
Dr. Michael Meister, MdB, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministerium der Finanzen, bekräftigte in einem Impulsvortrag die Notwendigkeit der stärkeren Eigentumsförderung. Wohneigentum sorge dafür, dass eine Gesellschaft stabiler und nachhaltiger lebe. Die anstehenden Nachbesserungen bei der Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie in deutsches Recht seien ein Schritt in die richtige Richtung. Es könne Dr. Meister zufolge nicht unser Ziel sein, dass ältere Menschen ihre Wohnung nicht mehr sanieren können und dass eine echte Anschlussfinanzierung vermeintlich zum Schutz des Kreditnehmers verwehrt werde.
Der 1. Deutsche Wohneigentums-Tag endete mit einer spannenden Diskussion zwischen den Bundestagsabgeordneten Karin Binder (Die LINKE), Marie-Luise Dött (CDU) und Ulli Nissen (SPD) sowie Matthias Günther, Vorstand des Pestel-Instituts. "Ich werbe dafür, sich von der Vorstellung zu lösen, dass man ganz besonders wohlhabend sein muss, um Wohneigentum zu erwerben", sagt Oda Scheibelhuber, AG-Vorsitzende beim ifs Institut Wohneigentum und Moderatorin der Diskussionsrunde. Es gebe beim Eigenheimerwerb empirisch nachgewiesene Sickereffekte, die sich auch auf den Mietwohnungsmarkt in Form einer deutlichen Entlastung von Engpässen im niedrigpreisigen Segment auswirkten. Im Ergebnis der Diskussionsrunde haben die Vertreterinnen von CDU/CSU und SPD eine verstärkte Wohneigentumsförderung angekündigt.
Spitzengrunderwerbsteuersatz in Thüringen
Die Grunderwerbsteuer ist in Thüringen zum 1. Januar von fünf auf 6,5 Prozent erhöht worden, womit sich das Land hinsichtlich des Steuersatzes in die Spitzengruppe Schleswig-Holstein, Saarland, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg einreiht.
Grunderwerbsteuer für Share Deals
Am 8. September 2016 hat das Land Hessen eine Initiative zur Erhebung der Grunderwerbsteuer auch für sogenannten Share Dealsin die Finanzministerkonferenz eingebracht. Aktuell erarbeitet eine Arbeitsgruppe der Länderfinanzminister unter Federführung von Nordrhein-Westfalen und Hessen konkrete Vorschläge für eine entsprechende Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes.
FG: Grunderwerbsteuer: Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwertes
Von Hans-Joachim Beck, Richter a.D. – Leiter Abteilung Steuern IVD
Scheidet aus einer Personengesellschaft, der vorletzte Gesellschafter aus, so wird dadurch die Gesellschaft beendet und der verbleibende Gesellschafter Alleineigentümer des Vermögens der Gesellschaft. Dieser Vorgang, den man Anwachsung nennt, löst nach § 1 Nr. 3 GrEStG aus, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört, da ein Wechsel des Rechtsträgers stattfindet. Der Vorgang ist jedoch gemäß § 6 Abs. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, soweit der verbleibende Alleineigentümer am Vermögen der Gesellschaft beteiligt war.
Bemessungsgrundlage ist gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG der Wert des Grundstücks. Auch wenn zum Vermögen der Gesellschaft ausschließlich Grundbesitz gehört, kann dieser nicht aus den vereinbarten Anteilskaufpreisen oder den Abfindungszahlungen abgeleitet werden.
Die Bewertung eines unbebauten Grundstücks mit einem niedrigeren gemeinen Wert nach § 138 Abs. 4 BewG als dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert kann nur durch ein Gutachten erfolgen.
FG Münster, Urteil vom 12.08.2015, 3 K 1531/14 F, Revision nicht zugelassen
Anmerkung:
Das BVerfG hat entschieden, dass die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage des § 8 Abs. 2 GrEStG mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen. Bis zum 31.12.2008 ist die Vorschrift weiter anwendbar (BVerfG, Beschluss v. 23.6.2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11; veröffentlicht am 17.7.2015).
Nach dem BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2015 dürfen bis zu dieser gesetzlichen Neuregelung für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2008 keine auf § 8 Absatz 2 GrEStG gestützte Festsetzungen der Grunderwerbsteuer und keine gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte nach den §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) mehr ergehen.
Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird der wird der Bodenrichtwert seit dem Jahre 2009 gemäß § 179 BewG nicht mehr um 20 Prozent ermäßigt. § 8 Abs. 2 GrEStG verweist aber immer noch auf die Bedarfsbewertung nach den §138 ff BewG.
IVD übt scharfe Kritik an der geplanten Grunderwerbsteuererhöhung in NRW
Trotz der massiven Kritik an der geplanten Grunderwerbsteuererhöhung in NRW, bleibt die rot-grüne Landesregierung in Nordrhein-Westfalen bei ihrem Vorhaben, den Steuersatz von fünf auf 6,5 Prozent erhöhen zu wollen. In einer Anhörung des Landtags am Dienstag fand der Vorsitzende des IVD West, Ralph Pass, klare Worte.
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Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Von Hans-Joachim Beck, Richter a.D. – Leiter Abteilung Steuern IVD.
Das Grunderwerbsteuergesetz soll durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wie folgt geändert werden:
Artikel 10
1. Nach § 1 Absatz 2a Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand beteiligter Personengesellschaften
werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, anteilig berücksichtigt. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 3 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend.“
Gesetzesbegründung zu Nummer
§ 1 Absatz 2a Satz 2 bis 4 - neu -
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 24. April 2013, II R 17/10 (BStBl II
2013, 833), enthält das Grunderwerbsteuergesetz keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich des für die Tatbestandserfüllung notwendigen Umfangs einer mittelbaren Änderung der Beteiligungsverhältnisse i. S. von § 1 Absatz 2a Satz 1 GrEStG. Das Gericht beanstandet insbesondere einen fehlenden, normativ verankerten Anknüpfungspunkt für die unterschiedliche Anwendung des § 1 Absatz 2a Satz 1 GrEStG auf Personen- sowie Kapitalgesellschaften im Rahmen der mittelbaren Änderung der Beteiligungsverhältnisse.
Diese für die mittelbare Änderung der Beteiligungsverhältnisse erachtete Regelungslücke soll nach der Ansicht des Gerichts mit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise geschlossen werden. Danach beurteile sich die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft ausschließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Kapital- und Personengesellschaften seien hierbei gleichermaßen als transparent zu betrachten.
Mit der Präzisierung der Vorschrift stellt der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit seinem ursprünglichen Willen, im Rahmen des § 1 Absatz 2a GrEStG sowohl mittelbare Anteilsübertragungen der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen als auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise abzuschaffen (Dritter Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 - StEntlG -,BT-Drs. 14/443, S. 42), den mit dem StEntlG 1999/2000/2002 beabsichtigten Rechtszustand wieder her.
Inkrafttreten
§ 23 Absatz 13 - neu - GrEStG stellt sicher, dass die Klarstellung in § 1 Absatz 2a Satz 2 bis 4 - neu - GrEStG rückwirkend ab Inkrafttreten der geltenden Fassung des § 1 Absatz 2a GrEStG gilt. Die geltende Fassung des § 1 Absatz 2a Satz 1 GrEStG beruht auf der Änderung durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402). Aus den Gesetzesmaterialien zur Novellierung des § 1 Absatz 2a GrEStG geht eindeutig hervor, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise abgeschafft wird und dass auch mittelbare Anteilsübertragungen die Grunderwerbsteuerpflicht auslösen (BT-Drs. 14/443).
2. Der Wortlaut des § 21 wird wie folgt gefasst:
„Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen
Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder
beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen in allen Teilen vollständig (§§ 18 bis 20) an das Finanzamt abgesandt haben.“
Gesetzesbegründung Zu Nummer 2
Die im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) erfolgte Klarstellung zum Anzeigenbegriff in § 16 Absatz 5 GrEStG ist auch in § 21 GrEStG vorzunehmen. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Anzeigenbegriff innerhalb des Grunderwerbsteuergesetzes einheitlich anzuwenden ist.
Inkrafttreten
§ 23 Absatz 14 - neu - GrEStG stellt sicher, dass auch die Klarstellung in § 21 GrEStG rückwirkend ab Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geänderten § 16 Absatz 5 GrEStG gilt und der Anzeigenbegriff im Grunderwerbsteuerrecht in beiden betroffenen Vorschriften zum selben Anwendungszeitpunkt einheitlich anzuwenden ist.
Grunderwerbsteuer steigt und steigt
Die Grunderwerbsteuer steigt und steigt. Ab 2014 wird in Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein die Grunderwerbsteuer erhöht. Auch die rote-grüne Landesregierung in Niedersachsen plant zum Jahreswechsel eine Erhöhung.
Schleswig-Holstein setzt sich an die Spitze des Erhöhungswettlaufes. 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer– und damit 3 Prozent mehr als 2012 – müssen Käufer an den Staat abführen. Auch in Berlin hat sich die Steuerbelastung seit 2006 fast verdoppelt. Damit kostet der Kauf einer 250.000 Euro teuren Eigentumswohnung in Bremen und Niedersachsen 1.250 und in Schleswig-Holstein 3.250 Euro mehr als in den letzten Wochen dieses Jahres.
Wer ein Objekt an der Hand hat, sollte noch dieses Jahr unterschreiben.