von Dr. Christian Osthus, Leitung Abteilung Recht, IVD Bundesverband
Seit dem 1. Mai 2014 müssen Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien bestimmte Angaben aus dem Energieausweis enthalten. Unterbleiben die Angaben, obwohl ein Energieausweis tatsächlich vorliegt, oder sind diese unvollständig, kann dies ein Bußgeld oder eine Abmahnung nach sich ziehen. Während Bußgelder offenbar aufgrund von Personalknappheit und fehlender Durchführungsvorschriften auf Landesebene eher selten sind, kommt es jedoch vermehrt zu Abmahnungen.