Von Hans-Joachim Beck, Richter a.D. – Leiter Abteilung Steuern IVD
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie benötigt derjenige, der einem Verbraucher einen Immobiliarkredit im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB vermittelt, ab dem 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34 i GewO. Dagegen benötigt der bloße Tippgeber diese Erlaubnis nicht. Da nach dem neuen § 655 a Abs. 1 BGB unter den Begriff der Darlehensvermittlung nicht nur die Abschlussvermittlung, sondern auch der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrages fällt, stellt sich die Frage, wie der Nachweismakler von dem Tippgeber abzugrenzen ist.