MIETVERWALTUNG + WEG-VERWALTUNG: EINSICHTNAHME - VERWALTUNGSUNTERLAGEN

Autor/in: Annett Engel-Lindner

Quelle: AIZ 1-2/2022

Einsichtnahme — Verwaltungsunterlagen § 18 Absatz 4 WEG

Jedem Eigentümer steht ein Recht auf Einsichtnahme in sämtliche Verwaltungsunterlagen zu. Wenn die Gewährung der Einsichtnahme (Datenverarbeitung) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, stehen datenschutzrechtliche Vorgaben dem nicht entgegen. Der Anspruch steht grundsätzlich nur Wohnungseigentümern, auch ausgeschiedenen, aber auch einem vom Eigentümer bevollmächtigten Mieter zu. Die Einsichtnahme erfolgt grundsätzlich am Verwaltersitz. Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien besteht nur ausnahmsweise, wenn sich der Verwaltersitz in großer Entfernung zur Liegenschaft befindet (circa 100 Kilometer) oder eine Einsichtnahme im Einzelfall unzumutbar wäre (zum Beispiel bei Erkrankung).

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