MIETVERWALTUNG + WEG-VERWALTUNG: ÖFFNUNGSKLAUSEL

Autor/in: Annett Engel-Lindner

Quelle: AIZ 12/2021

Öffnungsklausel-Bindungswirkung von Beschlüssen § 10 Absatz 3 WEG

Um eine Bindungswirkung von Beschlussfassungen gegenüber Rechtsnachfolgern begründen zu können, bedarf die Beschlussfassung einer Eintragung im Grundbuch, sofern diese auf Grundlage einer Öffnungsklausel in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung getroffen wurde. Erfolgt die Beschlussfassung hingegen auf Grundlage einer gesetzlichen Beschlusskompetenz, ist der Beschluss auch ohne Eintragung im Grundbuch für Rechtsnachfolger verbindlich. Dies gilt auch für Altbeschlüsse (vor dem 01.12.2020 gefasst). Für diese gilt die Eintragungspflicht mit einer
Übergangsfrist bis zum 31.12.2025.

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