Autor/in: Annett Engel-Lindner
Quelle: AIZ 4/2022
Autor/in: Annett Engel-Lindner
Quelle: AIZ 4/2022
Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters müssen strikt nach dem Innen- und Außenverhältnis getrennt werden.
Der Verwalter besitzt nach außen umfassende Vertretungsmacht für die Gemeinschaft, die weder durch Beschluss noch Vereinbarung beschränkt werden kann. Allerdings sieht das Gesetz zwei Einschränkungen für Grundstückskaufverträgeund Darlehensverträge vor, hier besitzt der Verwalter keine
originären Befugnisse.
Im Innenverhältnis (zur Gemeinschaft) weist das Gesetz keinerlei konkrete Aufgaben mehr in Bezug auf die Gemeinschaft zu. Er ist vielmehr für alle Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung originär und ohne Beschlussfassung der Eigentümer zuständig, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Dazu zählen zweifelsfrei Bagatellreparaturen, die Überwachung von gewöhnlichen Instandhaltungs- und Instandetzungsmaßnahmen, Empfangnahme und Weiterleitung der Lasten und Kosten, die Geldverwaltung und Notmaßnahmen, nicht hingegen bei kostenträchtigen Sanierungsmaßnahmen, die eines Beschlusses bedürfen. Untergeordnete Bedeutung ist anzunehmen, wenn aus Sicht eines durchschnittlichen Wohnungseigentümers Die Wohnungseigentümer können die Befugnisse des Verwalters erweitern und beschränken, einzelne Maßnahmen bestimmen oder auch Wertgrenzeeine Entscheidung durch eine Versammlung aufgrund ihrer geringen Bedeutung für die Gemeinschaft nicht erforderlich ist. Der Maßstab richtet sich jeweils nach der konkreten Wohnanlage.
Die Wohnungseigentümer können die Befugnisse des Verwalters erweitern und beschränken, einzelne Maßnahmen bestimmen oder auch Wertgrenze.
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