MIETVERWALTUNG + WEG-VERWALTUNG: QUALIFIZIERTE MEHRHEIT - BAULICHE VERÄNDERUNGEN

Autor/in: Annett Engel-Lindner

Quelle: AIZ 4/2022

Qualifizierte Mehrheit — bauliche Veränderungen §§ 16 Absatz 2Ziff. 1, 21 Absatz 2 WEG

Die qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Eigentümerversammlung ist nach dem Gesetz nur noch in Fällen zur Kostenverteilung einer baulichen Veränderung maßgeblich. Abweichend vom Grundsatz, dass die Kosten baulicher Veränderungen von demjenigen zu tragen sind, dem die Maßnahme gestattet wurde oder der sie verlangt hat, gilt dies nicht für die Fälle, in denen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdW) über die bauliche Maßnahme mit doppelt qualifizierter Mehrheit beschlossen haben — mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile haben dafür gestimmt. Dann tragen alle Eigentümer die Kosten der Maßnahme, es sei denn diese ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

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