MIETVERWALTUNG + WEG-VERWALTUNG: RECHTSFÄHIGKEIT

Autor/in: Annett Engel-Lindner

Quelle: AIZ 4/2022

Rechtsfähigkeit der WEG § 9 a Absatz 1 S. 2 WEG

Das Gesetz regelt die Entstehung der GdW (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) ausdrücklich und macht damit das Rechtsinstitut der „werdenden WEG“ obsolet. Die Gemeinschaft entsteht danach grundsätzlich mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher — ab diesem Zeitpunkt finden auch die Vorschriften des WEG vollumfänglich Anwendung unabhängig davon, wie viele Eigentümer bereits Teil der Gemeinschaft sind. So entsteht bei der Begründung regelmäßig zunächst eine Ein-Personen-Gesellschaft (aufteilender Eigentümer ist alleiniger Gemeinschafter) mit allen Rechten und Pflichten. Bereits zu diesem Zeitpunkt werden regelmäßig Verträge zu Lasten der Gemeinschaft abgeschlossen.

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