MIETVERWALTUNG + WEG-VERWALTUNG: ROLLSTUHLRAMPE

Autor/in: Annett Engel-Lindner

Quelle: AIZ 4/2022

Rollstuhlrampe- bauliche Veränderung § 20 Absatz 2 Ziff. 1 WEG

Eine bauliche Veränderung, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen (körperliche, seelische, geistige, Sinnesbeeinträchtigungen) dient bzw. vorteilhaft ist, kann von jedem Eigentümer verlangt werden, so auch die Installation einer Rollstuhlrampe. Es ist aber auch hierfür grundsätzlich eine Beschlussfassung der Eigentümer erforderlich.

Es ist grundsätzlich auch zulässig, wenn eine Maßnahme bereits ohne konkreten Anlass umgesetzt werden soll, solange sie barrierefreiem oder barrierereduziertem Wohnraum Rechnung tragen kann. Die Art und Weise der Durchführung kann die Gemeinschaft bestimmen.

Grenzen für einen Anspruch auf Gestattung dieser Maßnahmen ergeben sich hierbei einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage oder unbilliger Benachteiligung anderer Eigentümer.

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