MIETVERWALTUNG + WEG-VERWALTUNG: RÜCKLAGEN

Autor/in: Annett Engel-Lindner

Quelle: AIZ 4/2022

Rücklagen (Erhaltungsrücklagen) § 19 Absatz 2 Ziff. 4, 298 Absatz 1 WEG

Die Eigentümer sind befugt finanzielle Rücklagen zu bilden, um auch bei plötzlich auftretendem hohem Reparaturbedarf entsprechende Mittel zur Verfügung zu haben und ein langfristiges Ansparen zu ermöglichen. Die Bildung der Rücklage ist zwingend, sobald dies beschlossen wurde. Die Höhe der Rücklage hingegen steht im Ermessen der Gemeinschaft. Im Regelfall ist die Rücklage zweckgebunden zur Finanzierung von Erhaltungsmaßnahmen zu verwenden. Sie kann im Einzelfall umgewidmet werden, wenn eine „eiserne Reserve“ erhalten bleibt. Die Rücklage kann auf einem gesonderten Konto angelegt, aber auch für einzelne Untergemeinschaften geführt werden.

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