MIETVERWALTUNG + WEG-VERWALTUNG: SONDEREIGENTUM AN FREIFLÄCHEN

Autor/in: Annett Engel-Lindner

Quelle: AIZ 5/2022

Sondereigentum an Freiflächen § 3 Absatz 2 WEG

Das Sondereigentum kann auch an Freiflächen (beispielsweise Balkonen, Terrassen, Garten) begründet werden. Abgesehen von Stellplätzen kann die Einräumung des Sondereigentums allerdings nicht unabhängig von einer Sondereigentumseinheit (Raum) im Übrigen erfolgen — kein selbständiger Miteigentumsanteil an einem außerhalb des Gebäudes liegenden Grundstücksteils. Ferner müssen die Räumlichkeiten im Vergleich zur Freifläche die wirtschaftliche Hauptsache bleiben.

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