Autor/in: Annett Engel-Lindner
Quelle: AIZ 5/2022
Autor/in: Annett Engel-Lindner
Quelle: AIZ 5/2022
Das Sondereigentum kann auch an Freiflächen (beispielsweise Balkonen, Terrassen, Garten) begründet werden. Abgesehen von Stellplätzen kann die Einräumung des Sondereigentums allerdings nicht unabhängig von einer Sondereigentumseinheit (Raum) im Übrigen erfolgen — kein selbständiger Miteigentumsanteil an einem außerhalb des Gebäudes liegenden Grundstücksteils. Ferner müssen die Räumlichkeiten im Vergleich zur Freifläche die wirtschaftliche Hauptsache bleiben.
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