Autor/in: Annett Engel-Lindner
Quelle: AIZ 6-7/2022
Autor/in: Annett Engel-Lindner
Quelle: AIZ 6-7/2022
Bauliche Maßnahmen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten, dürfen nicht beschlossen oder gestattet werden. Ein einzelner Eigentümer hat auch keinen Anspruch darauf. Wann eine Umgestaltung grundlegend ist, muss jeweils im Einzelfall anhand der Eigenart der Anlage beurteilt werden. So soll entscheidend sein, ob die Maßnahme die Charakteristik der Anlage maßgeblich verändert oder die bisherige typische Nutzungsart verändert (Aufstockung des Hauses oder uneinheitlicher Ausbau (nur einzelne Balkone), Fachwerkhaus zu Plattenbau; Wohnnutzung zu Wohnheim oder Ferienanlage).
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