MIETVERWALTUNG + WEG-VERWALTUNG: VERWALTUNGSBEIRAT - PFLICHTEN

Autor/in: Annett Engel-Lindner

Quelle: AIZ 8/2022

Verwaltungsbeirat – Pflichten § 29 Absatz 3 WEG

Die Aufgaben und Pflichten des Beirates sind gesetzlich festgelegt, können aber durch Beschlussfassung der Gemeinschaft erweitert werden. Dem Beirat obliegt eine Prüf- und Stellungnahmepflicht über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan. Der Beirat soll den Verwalter darüber hinaus bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen. Auch kommt ihm die Aufgabe zu, den Verwalter zu überwachen.

Gemeint ist damit, dass der Beirat verpflichtet sein soll, von seinen originären Kompetenzen (Prüfung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Erstellung einer abschließenden Stellungnahme, Einberufung von Versammlungen, Unterzeichnung der Niederschrift) auch Gebrauch zu machen. Keinesfalls bedeutet dies eine allgemeine Kontrollpflicht des Verwalterhandelns.

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