MIETVERWALTUNG + WEG-VERWALTUNG: EINSICHTNAHME

Autor/in: Annett Engel-Lindner

Quelle: AIZ 8/2022

Verwaltungsunterlagen – Einsichtnahmerecht § 18 Absatz 4 WEG

Jeder Wohnungseigentümer kann gegenüber der Gemeinschaft umfassende Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.
Der Verwalter ist die empfangsberechtigte Person für das Einsichtsverlangen. Bei einer verwalterlosen Gemeinschaft hat jeder Wohnungseigentümer die Empfangsberechtigung. Der Anspruch umfasst Einsicht in alle Dokumente, welche die Gemeinschaft führt oder die gemeinschaftsbezogen sind. Die Einsichtnahme ist dem begehrenden Eigentümer durch Zurverfügungstellung der Dokumente zu gewähren. Es genügt, wenn die Dokumente in den Geschäftsräumen des Verwalters zur Verfügung gestellt werden. Eine postalische oder E-Mail-Übersendung ist allenfalls dann geschuldet, wenn sich der Sitz des Verwalters nicht in zumutbarer Nähe zur Liegenschaft befindet (ca. 100 km). Alternativ kann die Gewährung der Einsichtnahme dann auch am gemeinschaftlichen Grundstück erfolgen.

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