MIETVERWALTUNG + WEG-VERWALTUNG: ZULÄSSIGE MODERNISIERENDE INSTANDSETZUNG

Autor/in: Annett Engel-Lindner

Quelle: AIZ 10/2022

Zulässige modernisierende Instandsetzung § 19 Absatz 2 WEG

Ebenfalls zu einer Erhaltungsmaßnahme werden solche Maßnahmen gezählt, die über die bloße Reparatur oder Wiederherstellung des früheren Zustandes hinausgehen (sogenannte. modernisierende Instandsetzung), wenn und soweit die Neuerung die technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösung darstellt und zugleich ein schwerwiegender Mangel des Gemeinschaftseigentums vorliegt. Derartige Maßnahmen können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Beispielsfälle:

  • Erneuerung von Holzfensterrahmen durch Kunststofffensterrahmen
  • Neutapezierung des Treppenhauses
  • Umrüstung eines Fahrstuhls bei Fehleranfälligkeit
  • Austausch einer alten Müllanlage, der bisherigen veralteten unwirtschaftlichen Heizungsanlage
  • Umstellung von Antennen/Satellitenempfang auf Breitbandkabel
  • Wärmeisolierung/ Sanierung einer feuchten Fassade

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