Die Beitragsbemessungsgrenzen (Rechengrößen) im Sozialversicherungsrecht werden jedes Jahr durch Rechtsverordnung an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst. Nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 (BGBl. 2024 I Nr. 365) gelten 2025 folgende Werte:
Rechengröße 2025 | Monat | Jahr |
BBG: allgemeine RV | 8.050 Euro | 96.600 Euro |
BBG: knappschaftliche RV | 9.900 Euro | 118.800 Euro |
BBG: Arbeitslosenversicherung | 8.050 Euro | 96.600 Euro |
JAEG (allgemein): Kranken- und Pflegversicherung | 6.150 Euro | 73.800 Euro |
JAEG (besondere) Kranken- und Pflegeversicherung | 5.512,50 Euro | 66.150 Euro |
BBG: Kranken- und Pflegeversicherung | 5.512,50 Euro | 66.150 Euro |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.745 Euro | 44.940 Euro |
Gesamteinkommensgrenze für kostenfreie Familienversicherung | 535 Euro | |
Mindestbeitragsbemessungsgrenze für freiwillige Krankenversicherung | 1.248,33 Euro |
Beitragssätze 2025
Krankenversicherung | ||
§§ 241, 243 SGB V GKV unverändert | Allgemein: 14,6 Prozent | Ermäßigt: 14,0 Prozent |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (2024: 1,7 Prozent) Die tatsächlichen Zusatzbeiträge der einzelnen Kassen weichen davon ab. |
2,5 Prozent | |
Pflegeversicherung (2024: 3,4 Prozent) | 3,6 Prozent | |
Rentenversicherung unverändert | allgemeine RV 18,6 Prozent | knappschaftliche RV 24,7 Prozent |
Arbeitslosenversicherung, § 341 Abs. 2 SGB III unverändert | 2,6 Prozent | |
Insolvenzgeldumlage, § 360 SGB III | 0,15 Prozent | |
Beitragssätze zu den Umlagekassen U1 (Krankheit) und U2 (Mutterschaft) festgelegt von den einzelnen Krankenkassen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz) |
Minijob: | |
U1: 1,1 Prozent | U2: 0,22 Prozent | |
Künstlersozialabgabe (unverändert) | 5 Prozent | |
Bagatellgrenze für künstlerische und publizistische Honorare, bis zu der Unternehmen keine Abgabe entrichten müssen (2024: 450 Euro) | 700 Euro |
Mindestvergütung für Auszubildende
Gem. § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die genaue Höhe ergibt sich aus der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung v. 8.10.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 305).
Beginn der Ausbildung | 1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr | 3. Ausbildungsjahr | 4. Ausbildungsjahr |
2020 | 515 Euro | 608 Euro | 695 Euro | 721 Euro |
2021 | 550 Euro | 649 Euro | 743 Euro | 770 Euro |
2022 | 585 Euro | 690 Euro | 790 Euro | 819 Euro |
2023 | 620 Euro | 732 Euro | 847 Euro | 868 Euro |
2024 | 649 Euro | 766 Euro | 876 Euro | 909 Euro |
2025 | 682 Euro | 805 Euro | 921 Euro | 955 Euro |
Rentenversicherung
Weitere Anhebung der Altersgrenze
Wer im Jahr 1955 geboren wurde, erreicht im Jahr 2025 die Regelaltersgrenze von 66 Jahren und zwei Monaten. Für alle später Geborenen erhöht sich das Eintrittsalter schrittweise um jeweils zwei Monate pro Jahrgang. Ab dem Jahr 2031 wird die Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht sein.
Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte – umgangssprachlich als „Rente ab 63“ bekannt – steigt für den Jahrgang 1961 auf 64 Jahre und sechs Monate. Voraussetzung für den Bezug dieser Rente sind mindestens 45 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Versicherte mit mindestens 35 Beitragsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung können ab 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Diese ist jedoch mit einem Abschlag verbunden: Für jeden Monat des vorzeitigen Renteneintritts beträgt der Abschlag 0,3 Prozent.
Für Personen, die im Jahr 2025 63 Jahre alt werden (Jahrgang 1962), liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und acht Monaten. Entscheiden sie sich für einen Renteneintritt mit 63 Jahren, beträgt der Abschlag 13,2 Prozent (44 Monate × 0,3 Prozent).
Höherer Steueranteil für Neurentner
Auch Renten unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil der Rente ist, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Dieser Anteil steigt mit jedem Jahrgang an.
Mit der Änderung des § 22 EStG durch das Wachstumschancengesetz vom 22. März 2024 erfolgt die Anhebung der Besteuerung seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr in Schritten von 1 Prozent, sondern nur noch um 0,5 Prozent pro Jahr. Wer im Jahr 2023 in Rente gegangen ist, muss daher 82,5 Prozent seiner Rente versteuern statt der zuvor geltenden 83 Prozent. Für alle, die im Jahr 2024 in den Ruhestand treten, liegt der steuerpflichtige Anteil bei 83 Prozent, während für Renteneinsteiger im Jahr 2025 83,5 Prozent der Rente steuerpflichtig sind.
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