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Viele Unternehmen haben Probleme, einen geeigneten Nachfolger zu finden. Wenn die eigenen Kinder hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage sind und sich kein Erwerber findet, kann es sinnvoll sein, das Unternehmen auf die leitenden Mitarbeiter zu übertragen. In der Regel zahlen die Mitarbeiter hierfür nur einen geringen oder keinen Kaufpreis.

Mit Urteil vom 20. November 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass dies keine Einkommensteuer, sondern nur Schenkungsteuer auslöst, weil es sich nicht um eine Gegenleistung für erbrachte oder zukünftige Arbeitsleistungen handelt. Der Zweck der Übertragung bestehe allein darin, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

BFH, Urteil vom 20. November 2024, VI R 21/22

Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Die Schenkung von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter stellt nur dann Arbeitslohn dar, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gewährt wird. Das ist nicht der Fall, wenn die Schenkung der Sicherung der Unternehmensnachfolge dienen soll.

Der Fall:
Die Klägerin war seit vielen Jahren in dem Unternehmen als Führungskraft beschäftigt. Da der Sohn der Gesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen die Gesellschafter, die Leitung des Unternehmens in die Hände der Klägerin und weiterer Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu schenkten sie jeweils 5,08 Prozent der Gesellschaftsanteile an die Klägerin und vier weitere Personen der Führungsebene.

Das Finanzamt behandelte die Übertragung der Gesellschaftsanteile als Arbeitslohn und unterwarf deren Wert der Einkommensteuer. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt, da die Zuwendung keine Gegenleistung für die Arbeitstätigkeit darstelle.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Die Zuwendung stehe zwar in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, stelle jedoch keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitstätigkeit dar. Entscheidendes Motiv für die Übertragung sei vielmehr die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen.

Die Schenkung sei auch keine Gegenleistung für zukünftige Arbeitsleistungen, da die Übertragung der Anteile nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft worden sei.

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