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Die Finanzverwaltung hat am 19. Juli 2022 ein neues Schreiben zu der Bauabzugsteuer veröffentlicht, das die bisherigen Schreiben vom 27.12.2002 und vom 20.9.2004 ersetzt.

Die wesentlichen Änderungen gegenüber den bisherigen Schreiben sind folgende:

  • Der Begriff des Bauwerks wird erweitert, sodass auch der Einbau von Scheinbestandteilen und Betriebsvorrichtungen als Bauleistung gilt.
  • Es wird klargestellt, dass die Abzugspflicht auch gegenüber Bauunternehmen gilt, die in Deutschland nicht steuerpflichtig sind.
  • Die Versagungsgründe für die Freistellungsbescheinigung werden verschärft.
  • Die Freistellungsmöglichkeiten für neu gegründete Bauunternehmen werden eingeschränkt.
  • Auch bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung besteht eine Freistellungsmöglichkeit.
  • Für die sog. „Zweiwohnungsregelung“ wird zur Definition des Begriffs „Wohnung“ auf die Definition in § 181 Abs. 9 BewG Bezug genommen.
  • Entsprechend dem Urteil des BFH vom 7.11.2019 (Az. I R 46/17) wird klargestellt, dass die Haftung des Auftraggebers verschuldensunabhängig ist.
  • Es wird ein neuer Link für die elektronische Abfrage der Gültigkeit einer vom Bauunternehmer vorgelegten Freistellungsbescheinigung zur Verfügung gestellt: https://eibe.bff-online.de/eibe

Seit dem 1.1.2002 sind Auftraggeber von Bauleistungen verpflichtet 15 Prozent des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt des Auftragnehmers abzuführen, wenn die Bauleistung für ein Bauwerk erbracht wird, das sie unternehmerisch nutzen. Dadurch sollen illegale Tätigkeiten im Baugewerbe verhindert werden. Das Bauunternehmen erhält zunächst 15 Prozent weniger für seine Leistung. Die Bauabzugsteuer wird jedoch mit der von dem Bauunternehmen zu zahlenden Steuer verrechnet.

Es gibt drei Ausnahmen

Der Auftraggeber der Bauleistungen ist nicht zum Abzug der Steuer verpflichtet, wenn

  • er lediglich zwei Wohnungen vermietet,
  • der Auftragnehmer ihm eine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegt oder
  • der von dem Auftraggeber an den Auftragnehmer zu zahlende Rechnungsbetrag in dem Jahr voraussichtlich nicht mehr als von 5.000 Euro betragen wird. Wenn der Auftraggeber ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze ausführt, erhöht sich diese Freigrenze auf 15.000 Euro.

Der Abzug ist nur vorzunehmen, wenn die Bauleistungen im Inland ausgeführt werden. Wird eine Bauleistung von einem ausländischen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland erbracht, so besteht für den Leistungsempfänger die Verpflichtung zum Einbehalt der Steuer. Wenn ein deutsches Unternehmen eine Bauleistung im Ausland erbringt, muss keine Bauabzugsteuer einbehalten werden.

Die Bauabzugsteuer ist schwer zu verstehen, weil sie an die Begriffe und die Systematik des Umsatzsteuerrechts anknüpft, obwohl es sich um eine rein ertragsteuerliche Regelung handelt. So setzt sie voraus, dass der Auftraggeber der Bauleistung Unternehmer i.S. des Umsatzsteuerrechts ist und die Bauleistung für ein von ihm unternehmerische genutztes Bauwerk erbracht wird. In der Umsatzsteuer sind auch Vermieter Unternehmer, selbst wenn sie ausschließlich steuerfrei Umsätze erzielen. Der Auftraggeber heißt in der Bauabzugsteuer Leistungsempfänger und der Auftragnehmer Leistender; der vom Auftraggeber zu zahlende Rechnungsbetrag wird als „Gegenleistung“ bezeichnet. Wie in der Umsatzsteuer sind Personengesellschaften in der Bauabzugsteuer Steuersubjekt.

Hier finden Sie das Schreiben vom BMF „Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen“.

 

von Hans-Joachim Beck

Stand: 8. August 2022

Ansprechpartner:in

Bundesverband

Rechtsberater Referat Steuern