12,82 Euro ab 2025
Zum 1. Januar 2025 ist der Mindestlohn auf 12,82 Euro angehoben worden (2024: 12,41 Euro).
Entsprechend dieser Erhöhung steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobber auf 556 Euro pro Monat im Jahr 2025 (2024: 538 Euro). Eine Kürzung der Arbeitszeit Ihrer Minijobber ist daher nicht erforderlich.
Einheitliche Beitragszahlungen
Ab 1. Januar 2025 entfällt die bisherige Unterscheidung der Rechtskreise „West“ und „Ost“ bei den Beitragszahlungen. Arbeitgeber müssen nun keine gesonderten Angaben mehr machen.
Umlagesatz U2
Der Beitragssatz zur Finanzierung der Mutterschaftsleistungen beträgt ab 1. Januar 2025 nur noch 0,22 Prozent (2024: 0,24 Prozent).
Keine Anrechnung auf das BAföG
Für Studenten wird der Verdienst aus einem Minijob nicht mehr auf das BAföG angerechnet. Diese Regelung gilt seit Beginn des Wintersemesters 2024/2025.
Für Schüler wurde diese Änderung bereits zum Schuljahr 2024/2025 eingeführt.
Sowohl Schüler als auch Studenten können somit die volle Verdienstgrenze von 556 Euro pro Monat ausschöpfen, ohne finanzielle Nachteile zu erleiden.
Jahresmeldung
Arbeitgeber müssen die Jahresmeldung für Minijobber spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres an die Minijob-Zentrale übermitteln.
Die aktuellen Beitragssätze
Abgabeart | Beiträge |
Krankenversicherung | 13 Prozent |
Rentenversicherung | 15 Prozent |
Umlage U1 | 1,10 Prozent |
Umlage U2 | 0,22 Prozent |
Insolvenzgeldumlage | 0,06 Prozent |
Steuer | 2,0 Prozent |
Ansprechpartner
Bundesverband
Rechtsberater Referat Steuern