12,41 Euro ab 2024
Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2024 von bisher 12,00 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde und zum 1. Januar 2025 nochmals um 0,41 Euro auf dann 12,82 Euro.
Minijobber
Da für Minijobber eine Verdienstobergrenze gilt, musste in den vergangen Jahren die Arbeitszeit entsprechend reduziert werden, um diese Obergrenze nicht zu überschreiben.
Dies ist nicht mehr erforderlich, da der Gesetzgeber im Jahre 2022 eine dynamische Verdienstobergrenze eingeführt hat. Wenn der Mindestlohn erhöht wird, steigt seit dem auch die Verdienstobergrenze für Minijobber (Geringfügigkeitsgrenze) entsprechend an. Minijobber dürfen daher immer 10 Stunden pro Woche zum Mindestlohn arbeiten. Die Geringfügigkeitsgrenze errechnet sich gem. § 8 Abs. 1 a SGB IV seit dem wie folgt: Mindestlohn x 130x 1/3. Das Ergebnis wird auf volle Euro aufgerundet. Zum 1.1.2024 wird damit der 530 Euro Job zum 538 Euro Job. (12,41 x 130 / 3 = 537,76, aufgerundet 538). Zum 1.1.2025 wird der 538 Euro Job zum 556 Euro Job (12,82 130 / 3 = 555,53, aufgerundet 556).
Verdienstobergrenze
Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen
Für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze kommt es nicht auf das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt an, sondern auf das Entgelt, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Zur Prüfung der Verdienstobergrenze muss daher geprüft werden, ob und inwieweit Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder eine betriebliche Übung dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf weiteres Entgelt gewähren.
Einmalige Zahlungen
Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind gem. § 14 Absatz 1 SGB 4 auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld). Dagegen bleiben z.B. Jubiläumszuwendungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht, weil es sich um nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt. Ein Arbeitnehmer, der monatlich nur 520 € verdient, daneben aber auch noch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhält, ist nicht mehr geringfügig beschäftigt.
Dokumentationspflichten
Die Einhaltung des MiLoG ist für Betriebe mit strengen Dokumentationspflichten verbunden, Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen müssen nach § 17 MiLoG Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten zeitnah festhalten. Spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag, müssen die Aufzeichnungen vollständig vorliegen und für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. In welcher Form der Arbeitgeber die Arbeitszeiten dokumentiert, ist nicht vorgegeben. Grundsätzlich ist auch erlaubt, dass der Chef seine Mitarbeiter anweist, die Arbeitszeiten eigenständig festzuhalten. Der Arbeitgeber ist aber auch in diesem Fall verantwortlich, dass die Angaben vollständig und richtig sind.
Ausnahmen vom Mindestlohn
Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren, also beispielsweise auch für Rentner, Minijobber, ausländische Beschäftigte, Saisonarbeiter, nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer und volljährige Schüler. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht jedoch Ausnahmen vor. Folgende Personen- und Berufsgruppen haben z. B. keinen Anspruch auf Mindestlohn:
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer
Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit - Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer
schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet - Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer
von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder
Aufnahme eines Studiums dient - Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu
einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen - ehrenamtlich Tätige
- Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der
Seit dem 1. Januar 2020 gilt allerdings eine Mindestausbildungsvergütung. Sie kann unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht. Weiterhin gilt jedoch die bisherige Regelung zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung, der zufolge die Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe 80 Prozent der branchenüblichen Vergütung nicht unterschreiten darf. Lehrlinge verdienen je nach dem Beginn der Ausbildung der Ausbildung mindestens:
Beginn der Ausbildung | 1. Aus- bildungsjahr |
2. Aus- bildungsjahr |
3. Aus- bildungsjahr |
4. Aus- bildungsjahr |
2020 | 515,00 € | 607,70 € | 695,25 € | 721,00 € |
2021 | 550,00 € | 649,00 € | 742,50 € | 770,00 € |
2022 | 585,00 € | 690,30 € | 789,75 € | 819,00 € |
2023 | 620,00 € | 731,60 € | 837,00 € | 868,00 € |
2024 | 649,00 € | 766,00 € | 876,00 € | 909,00 € |
Ansprechpartner
Bundesverband
Rechtsberater Referat Steuern