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Wer beruflich viel unterwegs ist, nutzt für seine Fahrten häufig ein geleastes Fahrzeug. Steuerlich können die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, die auf die beruflichen Fahrten entfallen. Sonderzahlungen zu Beginn des Leasingvertrags durften bislang im Jahr der Zahlung in vollem Umfang berücksichtigt werden. Mit Urteil vom 21. November 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Sonderzahlungen linear auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen sind.

Leitsatz

Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist eine Leasing-Sonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen (Änderung der Rechtsprechung).

BFH, Urteil vom 21. November 2024 – VI R 9/22

Der Fall

Der Kläger ist angestellter Außendienstmitarbeiter. Im Dezember 2018 leaste er einen Pkw, den er für Dienstfahrten im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nutzte. Zu Beginn des Leasingverhältnisses leistete er zur Minderung der laufenden Leasingraten eine Sonderzahlung in Höhe von 15.000 Euro.

Im Rahmen seiner Steuererklärung machte er die tatsächlichen Kosten für die beruflich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Fahrzeugs für den Monat Dezember 2018 berücksichtigte er neben dem Benzinverbrauch und der Leasingrate auch die Leasing-Sonderzahlung sowie die Anschaffungskosten für Reifen und weiteres Zubehör. Da er nach seinen Aufzeichnungen im Dezember 2018 insgesamt 32.717 Kilometer gefahren war, ergaben sich Kosten in Höhe von 0,93 Euro pro Kilometer.

Diesen Kilometersatz legte er auch für die im Jahr 2019 im Rahmen seiner Außendiensttätigkeit gefahrenen Kilometer zugrunde. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Fahrtkosten für das Jahr 2019 nicht an. Der für 2018 ermittelte Kilometersatz sei im Streitjahr nicht anwendbar, da sich die Verhältnisse gegenüber dem Vorjahr wesentlich geändert hätten. Mangels anderweitiger Berechnung für das Streitjahr sei nur der pauschale Kilometersatz von 0,30 Euro pro Kilometer anzuwenden.

Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht München (FG) hatte Erfolg. Der BFH hob das Urteil des FG jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Nach Ansicht des BFH können zwar die tatsächlichen Kosten je Kilometer berücksichtigt werden. Allerdings sind diese abweichend von der Berechnung des Klägers und von der bisherigen Rechtsprechung zu ermitteln.

Begründung des BFH

Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG sowie keine Familienheimfahrten sind (sonstige berufliche Fahrten), können gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Bei der Nutzung eines eigenen Kfz kann der Arbeitnehmer diese Kosten entweder nach pauschalierten Kilometersätzen (§ 5 BRKG) oder anhand der nachgewiesenen Fahrzeugaufwendungen ermitteln. Dabei sind sämtliche Fahrzeugkosten zu berücksichtigen, insbesondere die Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, die Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Leasing- und Leasing-Sonderzahlungen sowie die Garagenmiete.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH gehörte eine zu Beginn des Leasingverhältnisses erbrachte Sonderzahlung grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht länger fest. Eine Leasing-Sonderzahlung ist als vorausgezahltes Nutzungsentgelt zu bewerten, das die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Vertrags mindert. Daher ist die Leasing-Sonderzahlung linear auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen.

Für den Kläger bedeutet dies: Die Leasing-Sonderzahlung ist im Jahr 2018 lediglich mit einem Anteil von 1/36 der 15.000 Euro zu berücksichtigen. Im Jahr 2019 ist der Gesamtaufwand für das Fahrzeug neu zu ermitteln, wobei 12/36 der Leasing-Sonderzahlung in die Gesamtkosten einfließen. Entscheidend ist dabei nicht der Zeitpunkt der Zahlung, sondern die wirtschaftliche Zuordnung über die Vertragslaufzeit. In den Folgejahren ist entsprechend zu verfahren, bis die Leasinglaufzeit endet.

Das Gleiche gilt für andere Vorauszahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Auch diese sind auf die einzelnen Veranlagungszeiträume periodengerecht zu verteilen.

Der BFH hat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das FG zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob die für das Vorjahr ermittelte Berechnung der Kilometerkosten zu Recht auf das Folgejahr übertragen wurde. Zudem ist festzustellen, ob auch die Kosten für Zubehör und Zusatzleistungen über die gesamte Leasinglaufzeit verteilt werden müssen.

Ansprechpartner

Bundesverband

Rechtsberater Referat Steuern