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Die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht durch das Wachstumschancengesetz

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Damit hat ein monatelanges politisches Ringen um den Gesetzentwurf der Bundesregierung einen Abschluss gefunden.

Einige Regelungen des Regierungsentwurfs wurden aufgrund der Empfehlung des Vermittlungsausschusses unverändert übernommen. Andere Regelungen hatte die Bundesregierung bereits im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen.

Hier finden Sie die immobilienwirtschaftlich relevanten Regelungen des Wachstumschancengesetzes im Einzelnen:

Einkommensteuer

Geschenke, Anhebung des Höchstbetrags (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG)

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, durften den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro übersteigen. Dieser Betrag wird auf 50 Euro angehoben.

Die Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2023.

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Absatz 2 Satz 1 EStG)

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 1. Januar 2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Aufgrund der derzeitigen Krisensituation kann die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31. März 2024 (Regierungsentwurf: 30. September 2023) und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen (Regierungsentwurf: Zweieinhalbfach und 25 Prozent).

Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beträgt somit für Wirtschaftsgüter,

  • die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt wurden, in Höhe des Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung bis maximal 25 Prozent und
  • die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des Zweifachen der linearen Abschreibung bis maximal 20 Prozent.

Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude (§ 7 Absatz 5a EStG)

Eine degressive Abschreibung in Höhe von fünf Prozent (Regierungsentwurf: sechs Prozent) wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln. Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden.

Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.

Die degressive AfA ist zulässig, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird. Als Beginn der Herstellung gilt das Datum in der
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat.

Im Fall der Anschaffung ist die degressive AfA nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossen wird. Die Anschaffung muss noch im Jahr der Fertigstellung erfolgen.

Besondere Anforderungen an die Energieeffizienz enthält die Vorschrift nicht. Es gilt die allgemeine Regelung des GEG für Gebäude, mit deren Bau nach dem 31. Dezember 2022 begonnen worden ist, dass die Effizienzhausklasse 55 eingehalten werden muss.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG)

Neben der AfA gemäß § 7 Absatz 4 oder 5 a EStG können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen im Jahr der Herstellung oder Anschaffung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu fünf Prozent in Anspruch genommen werden.

Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Voraussetzung ist, dass durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 (statt bisher 1. Januar 2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 Euro (statt bisher 4.800 Euro) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 Euro (statt bisher 2.500 Euro) je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Absatz 3 Nr. 2 EStG).

Diese Regelung greift ab dem Veranlagungszeitraum 2023.

Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7g Absatz 5 EStG)

Die Sonderabschreibung für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter beträgt bisher bis zu 20 Prozent der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. In Zukunft können bis zu 40 Prozent (Regierungsentwurf: 50 Prozent) der Investitionskosten abgeschrieben werden.

Diese Regelung gilt für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2023.

Erweiterter Verlustvortrag (§ 10d Absatz 2 EStG)

Nach dem bisherigen Recht ist bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte (Sockelbetrag) von einer Million Euro beziehungsweise zwei Millionen Euro (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil des Verlustes, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Die Erweiterungen des Verlustvortrags gelten auch für die Körperschaftsteuer (§§ 8 Absatz 1 KStG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Satz 1 KStG).

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Absatz 3 Satz 5 EStG)

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 Euro beträgt (Freigrenze). Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu. Die Freigrenze wird ab dem Veranlagungszeitraum 2024 auf 1.000 Euro erhöht.

Folgende Regelungen des Regierungsentwurfs für das Wachstumschancengesetz in der Einkommensteuer sind nicht umgesetzt worden:

  • Freigrenze in Höhe von 1.000 Euro für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG
  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro; Erweiterung der Anwendung des Sammelpostens, § 6 Abs. 2, Absatz 2a Satz 1 und Satz 2 EStG
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand, § 9 Absatz 4a EStG
  • Erweiterter Verlustrücktrag, § 10 d Absatz 1 EStG
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG
  • Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen, § 35 c Absatz 1a EStG

Körperschaftsteuer

Stromlieferungen durch Wohnungsgenossenschaften, Erhöhung der Unschädlichkeitsgrenze (§ 5 Absatz 1 Nr. 10 Satz 3 KStG)

Wohnungsgenossenschaften und -vereine erhalten die Steuerbefreiung des § 5 Absatz 1 Nr. 10 KStG auch dann, wenn ihre übrigen Einnahmen nur wegen der Stromlieferung aus Mieterstromanlagen zwar die Unschädlichkeitsgrenze von zehn Prozent der Gesamteinnahmen übersteigen, die Einnahmen aus diesen Stromlieferungen aber nicht 30 Prozent (bisher 20 Prozent) ihrer Gesamteinnahmen übersteigen. Die Änderung gilt auch für die Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 15 GewStG).

Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023.

Gewerbesteuer

Stromlieferungen durch Wohnungsunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG)

Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen zu erleichtern, steigt bei der erweiterten Kürzung in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff GewStG für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze von zehn auf 20 Prozent.

Nach § 3 Nr. 72 EStG ist die Lieferung von Strom aus Photovoltaikanlagen seit dem Jahre 2022 einkommensteuerfrei, wenn bestimmte Grenzen je Objekt und Steuerpflichtigem nicht überschritten sind. In diesen Fällen greift auch die Abfärberegelung für Personengesellschaften in § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG nicht ein.

Die Regelung gilt ab dem Erhebungszeitraum 2023.

Die geplante Erweiterung des Verlustvortrags in § 10 a GewStG ist nicht umgesetzt worden.

Umsatzsteuer

Befreiung von der Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 UStG Absatz 2 Satz 3)

Unternehmer sollen durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Euro (bisher 1.000 Euro) betragen hat.

Die Regelung gilt erst ab dem Besteuerungszeitraum 2025 (Regierungsentwurf: 2024).

Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern (§ 19 Absatz 1 Satz 4 UStG)

Kleinunternehmer sind künftig von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit. Dies gilt jedoch nicht für die Fälle des § 18 Absatz 4a UStG. Auch bei einer ausdrücklichen Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (§ 149 Absatz 1 Satz 2 AO) soll die Erklärungspflicht bestehen bleiben.

Die Regelung ist erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2024 (Regierungsentwurf: 2023) anzuwenden (§ 27 Abs. 39 UStG).

Ist-Besteuerung (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG)

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben.

Die Regelung gilt ab dem Besteuerungszeitraum 2024.

Abgabenordnung

Grenzen für die Buchführungspflicht (§ 141 AO)

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr erzielen, sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze wird auf 800.000 Euro erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht außerdem ab einem Gewinn von 60.000 Euro. Diese Betragsgrenze wird auf 80.000 Euro erhöht.

Gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2023.

Grenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften (§ 147a Absatz 1 AO)

Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr erzielen, haben derzeit die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Diese Betragsgrenze wird auf 750.000 Euro erhöht.

Diese Regelung greift am dem Veranlagungszeitraum 2027.

Handelsgesetzbuch

Die Schwellenwerte in § 241a HGB werden – wie in § 141 AO – von 600.000 Euro auf 800.000 Euro (Umsatzerlöse oder Gesamtumsatz) und von 60.000 Euro auf 80.000 Euro (Jahresüberschuss oder Gewinn) angehoben. Unterhalb dieser Schwellenwerte dürfen steuerpflichtige Einzelkaufleute statt einer handelsrechtlichen Buchführung mit Jahresabschlusserstellung und entsprechender steuerlicher Gewinnermittlung nur eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit vereinfachter Buchführung durchführen.

Gilt erstmals für ein Geschäftsjahr mit Beginn nach dem 31. Dezember 2023.

Ansprechpartner

Bundesverband

Leiter Kommunikation und Pressesprecher