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Wohnungsneubau soll wieder in Gang kommen

Um den Wohnungsbau wieder in Gang zu bringen, hat der Gesetzgeber für den Neubau vermieteter Wohnungen mit § 7 Abs. 5 a EStG eine degressive AfA von 6 Prozent beschlossen, die anstelle der linearen Normalabschreibung gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 a EStG von 3 Prozent in Anspruch genommen werden kann. Bei der degressiven AfA wird die Bemessungsgrundlage jedes Jahr um die in Anspruch genommene Abschreibung vermindert. Dieser verringerte Buchwert ist im nächsten Jahr die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.

Anders als bei der Sonderabschreibung nach § 7 b n.F. EStG ist für die Inanspruchnahme der degressiven AfA die Einhaltung eines besonderen Effizienzstandards nicht erforderlich. Es gilt die allgemeine Voraussetzung, dass das Gebäude die Voraussetzungen der Effizienzklasse 55 erfüllt. Auch eine Baukostenobergrenze gibt es nicht. Die degressive AfA kann nur für vermietete Wohnungen in Anspruch genommen werden, weil für selbstgenutzte Wohnungen keine Werbungskosten abgezogen werden dürfen.

Neue Wohnungen

Die degressive AfA soll nur für neugebaute Wohnungen gelten. Insofern ist zu unterscheiden zwischen den Fällen, in denen der Investor das Gebäude auf eigenem Boden errichtet und deshalb steuerlich Hersteller ist und den Fällen, in denen er das Gebäude entgeltlich erwirbt und deshalb von Anschaffungskosten abschreibt.

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Lesen Sie hier die ausführlichen Erläuterungen von unserem Steuerpapst Hans-Joachim Beck.

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