Im September müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern, die am 1. September bei ihnen beschäftigt waren, die Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro auszahlen. Dies gilt auch für Minijobber.
Minijobber gehören nicht den Steuerklassen 1 bis 5 an. Trotzdem müssen Arbeitgeber ihnen die EPP auszahlen, wenn sie schriftliche bestätigen, dass es sich bei dem Minijob um ihr erstes Arbeitsverhältnis handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass Minijobber die EPP außerdem von einem Arbeitgeber erhalten, bei dem sie in die Steuerklasse 1 bis 5 eingereiht sind. Die Finanzverwaltung hat hierfür ein Muster zur Verfügung gestellt. Bei nach § 40 a EStG pauschal besteuerten Minijobbern gilt die gesetzliche Fiktion als Arbeitslohn gem. § 119 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht. Minijobber erhalten deshalb die EPP ohne Abzüge brutto wie netto. Die Pauschale wird auch nicht auf die Grenze von 450 Euro angerechnet.
Wird bei Minijobbern der Steuerabzug nach § 40 Absatz 2 EStG mit 2 Prozent oder bei kurzfristig Beschäftigten der Steuerabzug nach § 40 a Absatz 1 EstG mit 25 Prozent pauschaliert, hat der Arbeitgeber keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen (§ 41 b Absatz 6 EstG).
Beschäftigt der Arbeitgeber nur Minijobber, für die er die 2 %-ige Pauschalsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet, gibt er keine Lohnsteueranmeldung ab. In diesen Fällen zahlt er auch keine EPP an den Minijobber aus. Der Minijobber muss sich die Pauschale in diesen Fällen über eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 vom Finanzamt holen.
Um die finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten abzumildern, ist durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 im Einkommensteuergesetz eine Energiepreispauschale (EPP) eingeführt worden (§§ 112 – 122 EStG). Danach erhalten alle in Deutschland einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen eine Einmalzahlung von 300 Euro.
Die EPP soll diejenigen entlasten, denen wegen ihrer Erwerbstätigkeit typischerweise Fahrtkosten entstehen. Anspruchsberechtigt sind daher nur unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die im Jahre 2022 Erwerbseinkünfte beziehen. Dies sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit.
Begünstigt sind allerdings nur aktive Beschäftigungen (Vollzeit, Teilzeit, Aushilfen und pauschal begünstigte Minijobber). Pensionäre und Rentner sowie Personen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen erzielen, sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie daneben noch Einkünfte aus einer der genannten Erwerbstätigkeiten beziehen. Auf die Höhe der Einkünfte und die Dauer der Beschäftigung kommt es nicht an. Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage gehören zu den begünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb, es sei denn der Betreiber hat erklärt, dass er keine Gewinnerzielungsabsicht hat. Schüler, Studenten und Arbeitslose haben keinen Anspruch auf die EPP.
Vom Prinzip her wird die EPP mit der Einkommensteuer für das Jahr 2022 festgesetzt und auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet. In Wahrheit wird es sich dabei jedoch um Ausnahmefälle handeln. Damit die Bürger durch die EPP schnell entlastet werden, sieht das Gesetz die Auszahlung durch den Arbeitgeber im September 2022 (§ 117) und die Minderung der Einkommensteuervorauszahlung für das III. Quartal 2022 vor (§ 118 EStG).
Die Auszahlung durch den Arbeitgeber
Die EPP wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgezahlt, wenn er am 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis steht,
- in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht ist und
- der Arbeitgeber monatlich, quartalsweise oder jährlich Lohnsteueranmeldungen abgibt.
Um zu verhindern, dass Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen die EPP mehrfach erhalten, dürfen Auszahlungen nur im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses mit einer der Steuerklassen 1 bis 5, erfolgen. Arbeitnehmer in der Steuerklasse 6 sind nicht begünstigt.
Arbeitgeber dürfen die EPP nur an Arbeitnehmer auszahlen, die bei ihnen am 1. September 2022 beschäftigt sind. Wird der Arbeitnehmer erst später eingestellt, könnte es nämlich sein, dass er am 1. September 2022 bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war und die EPP von diesem erhalten hat. War der Arbeitnehmer am 1. September 2022 nicht mehr bei dem Arbeitgeber beschäftig, könnte sein, dass der neue Arbeitgeber ihm die EPP auszahlt.
Auch wenn der Arbeitnehmer am 1. September 2022 Lohnersatzleistungen bezieht, die zum Bezug der EPP berechtigen (Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EEP an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Denn in diesen Fällen besteht am 1. September 2022 ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis, lediglich der Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslohns ist unterbrochen.
Minijobber
Minijobber gehören nicht den Steuerklassen 1 bis 5 an. Trotzdem müssen Arbeitgeber ihnen die EPP auszahlen, wenn sie schriftliche bestätigen, dass es sich bei dem Minijob um ihr erstes Arbeitsverhältnis handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass Minijobber die EPP außerdem von einem Arbeitgeber erhalten, bei dem sie in die Steuerklasse 1 bis 5 eingereiht sind.
Die Bestätigung kann wie folgt ausformuliert sein:
„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.“
Hinweis:
Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.
Zahlt der Arbeitgeber die EPP aus, fließt sie dem Arbeitnehmer in der Regel im September zu. Da die EPP gem. § 119 Abs. 1 EStG zu den Einkünften aus der nichtselbständigen Arbeit gehört, muss der Arbeitgeber sie dem regulären Lohn hinzurechnen und der Lohnsteuer unterwerfen. Die EPP unterliegt der Lohnsteuer einschließlich der Kirchensteuer und dem Soli, nicht jedoch den Sozialabgaben, da es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt. Daher wird sie bei Ermittlung der Vorsorgepauschale nach § 39 b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. a) bis c) EStG nicht berücksichtigt. Die EPP von 300 Euro stellt also einen Bruttolohn dar, die Nettoauszahlung hängt von den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab. Dadurch erhalten niedrigere Einkommensklassen eine höhere Auszahlung erhalten als höhere.
Bei nach § 40 a EStG pauschal besteuerten Minijobbern gilt die gesetzliche Fiktion als Arbeitslohn gem. § 119 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht. Minijobber erhalten deshalb die EPP ohne Abzüge brutto wie netto. Die Pauschale wird auch nicht auf die Grenze von 450 Euro (an Oktober 520 Euro) angerechnet.
Refinanzierung seitens des Arbeitgebers
Arbeitgeber können gem. § 117 Abs. 2 EStG die EPP dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer entnehmen, die
- bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022 (der 10. September ist ein Sonnabend) (§ 41 a Abs. 2 S. 1 EStG),
- bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 (§ 41 a Abs. 2 S. 2 HS 1 EStG, Arbeitgeber, die im Kalenderjahr insgesamt mehr als 1.080 Euro Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen haben, aber nicht mehr als 5.000 Euro) und
- bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023 (§ 41 a Abs. 2 S. 2 HS 2 EStG, nicht mehr als 1.080 Euro)
anzumelden und abzuführen ist. Die EPP ist in der Lohnsteuer-Anmeldung zu statistischen Zwecken mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt. Sollte die Summe der von dem Arbeitgeber auszuzahlenden EPP den Betrag der insgesamt von ihm abzuführenden Lohnsteuer übersteigen, wird ihm der übersteigende Betrag vom Finanzamt erstattet.
Der Arbeitgeber kann die Refinanzierung der EPP aufgrund der gesetzlichen Vorgabe nicht in einer späteren Lohnsteuer-Anmeldung vornehmen, selbst wenn er die EPP in einem späteren Zeitraum auszahlt. Quartalszahler müssen die Energiepreispauschale nicht zwingend im September 2022 auszahlen. Sie dürfen die Auszahlung auch erst um Oktober 2022 vornehmen. Jahreszahler können vollständig auf die Auszahlung verzichten. Die Arbeitnehmer erhalten die EPP dann im Rahmen der Einkommenssteuerfestsetzung für das Jahr 2022. Arbeitgeber, die keine Lohnsteueranmeldungen abgeben müssen, brauchen ihren Arbeitnehmern keine EPP auszuzahlen.
Wenn die EPP nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt worden ist und der Steuerpflichtige auch seine zum 10. September 2022 fälligen Einkommensteuervorauszahlungen nicht herabgesetzt hat, wird die EPP mit der Einkommensteuer für das Jahr 2022 festgesetzt. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich, die EPP wird von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Dabei handelt es sich z. B. um Fälle, in denen der Arbeitnehmer am 1. September 2022 nicht in einem Dienstverhältnis steht oder der Arbeitgeber keine Lohnsteueranmeldung abgibt. Der Arbeitgeber ist beispielsweise dann von der Abgabe der Lohnsteueranmeldung befreit, wenn er ausschließlich Minijobber beschäftigt, für die er die 2 %-ige Pauschalsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet.
Der Arbeitgeber muss die von ihm ausgezahlte EPP in der elektronischen oder in der besonderen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E angeben. Dadurch kann das Finanzamt bei einer Einkommensteuerveranlagung verhindern, dass zusätzlich zu der vom Arbeitgeber ausgezahlten EEP im Rahmen der Veranlagung noch einmal festgesetzt wird.
Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 a Abs. 2 EStG pauschal erhoben hat, ist auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Einkommensteuerklärung ab, muss er in der Erklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.
Die EPP wird gem. § 122 EStG bei der einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommens berücksichtigt. Sie bleibt damit beispielsweise für das Wohngeld, BAföG und einkommensabhängige Kitabeiträge außer Ansatz.
Kurzfristig Beschäftigte
Auch kurzfristig Beschäftigte erzielen Einkünfte im Sinne des § 19 EStG und haben damit Anspruch auf die EPP. Die Pauschale wird dabei grundsätzlich erst im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2022 gewährt. Lediglich wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht nach § 40 Absatz 1 EStG mit 25 Prozent pauschaliert, sondern für die Besteuerung die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde legt, kann die Pauschale bereits im September 2022 durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass das Arbeitsverhältnis am 1. September 2022 besteht und für dieses die Steuerklasse 1 – 5 gilt. Wird bei kurzfristig Beschäftigten der Steuerabzug nach § 40 a Absatz 1 EstG mit 25 Prozent pauschaliert, hat der Arbeitgeber keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen (§ 41 b Absatz 6 EStG).
Stand: 15. Juli 2022
von Hans-Joachim Beck