Übergangsfrist: ab 1. Juli 2024 können TV-Kosten für Bestandskunden nicht mehr auf Mieter umgelegt werden
Ende 2021 ist das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) in Kraft getreten. Verbrauchern wurde damit zum ersten Mal ein Recht auf schnelles Internet zugesprochen. Außerdem wurde die generelle Umlagefähigkeit des TV-Anschlusses über die Nebenkostenabrechnung abgeschafft. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob Signale über Hausverteilanlagen aus Kupfer-, Koaxialkabeln oder via Glasfaser übertragen werden. Gemeinschaftliche Sat-Anlagen sind nach dem neuen Gesetz auch nicht mehr über die Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Für Bestandsimmobilien hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist geschaffen. Erst ab dem 1. Juli 2024 können die TV-Kosten für Bestandskunden nicht mehr wie bisher auf die Mieter umgelegt werden. Im Gegenzug erhalten Eigentümer ein Sonderkündigungsrecht des TV-Bezugsvertrages, mit dem der Vertrag zum Ablauf des 30. Juni 2024 gekündigt werden kann. Weiterberechnet werden kann nur noch das neu eingeführte Glasfaserbereitstellungsentgelt, wobei sichergestellt sein muss, dass der Mieter in der Wahl seines Anbieters für einen Glasfaseranschluss frei ist.
Unberührt bleibt aber die Möglichkeit, TV-Kosten im Rahmen einer Zusatzvereinbarung mit den Mietern oder über eine Erhöhung der Kaltmiete an diesen weiterzugeben. Nur der Weg über die Betriebskosten ist für Anlagen, die nach dem 1. Dezember 2021 in Betreib genommen wurden, versperrt.
Aktuell bieten zahlreiche Versorger von Kommunikationsleistungen Verwaltern beziehungsweise Eigentümern Gestattungsverträge an. Verwalter sollten einen Rahmenvertrag für die durch einen bestimmten Anbieter versorgten Liegenschaften aushandeln und den jeweiligen WEG diese Konditionen zum Beitritt anbietet. Dafür muss jede WEG dann einen separaten Gestattungsvertrag abschließen. Umso mehr Bestände von dem Rahmenvertrag abgedeckt sind, desto bessere Konditionen lassen sich durch die Verwaltung vereinbaren. Dies kann sie auch werblich bei neuen Kunden nutzen, wenn sie hier die Möglichkeit einer Vertragserweiterung vorsieht.
Bedingt durch den Wegfall der Umlagefähigkeit wird es in Zukunft nur noch um reine Gestattungen gehen. Die Verwaltung steckt lediglich die Rahmenbedingungen ab – jeder Eigentümer bzw. dessen Mieter entscheidet, ob er ein entsprechendes Angebot vom jeweiligen Anbieter annehmen möchte. Letztendlich geht es nur noch um eine Dienstleistungskonzession und nicht mehr um einen Dienstleistungsauftrag.