Was steht drin?
Was jetzt für Hauseigentümer zu beachten ist
Was gilt für bestehende Heizungen und im letzten Jahr neu eingebaute Heizungen?
Eine Heizungsanlage, die bereits vor dem 1.1.2024 im Haus im Einsatz war, kann bis zum 31. Dezember 2044 betrieben und auch repariert werden. Sollte die Heizungsanlage kein Brennwert- oder Niedertemperaturkessel sein, endet die Betriebsdauer jedoch längstens 30 Jahren nach Einbau. Ausgenommen von dieser Regelung sind Selbstnutzer im Ein- oder Zweifamilienhaus.
EnSimiMaV (Heizungsprüfung und Hydraulischer Abgleich)
Achtung Frist! Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich von Gaszentralheizungen in Gebäuden mit 6-9 WE ist noch bis zum 15.09.2024 vorzunehmen. Andere Brennstoffe und Etagenheizungen sind nicht relevant.
GEG 2023
Im GEG 2023 gibt es die explizite Pflicht zum hydraulischen Abgleich nur noch für neu eingebaute Heizungen (GEG § 60 c).
Stattdessen gibt es eine Liste von Vorgaben zur „Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung“:
- (GEG § 60b) Für alle anderen (nicht Gas-) Heizungen mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpen sind und in Gebäuden sind, die 6 oder mehr Nutzungseinheiten haben:
- Bei Einbau nach dem 30.09.2009: Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung innerhalb eines Jahres 15 Jahre nach dem Einbau (also im 16. Jahr)
- Bei Einbau vor dem 1.10.2009: Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung bis zum 30.09.2027
- (GEG § 60a) Für Wärmepumpen in Gebäuden mit mehr als 6 Nutzungseinheiten, die nach dem 31.12.2023 eingebaut wurden gilt:
- Betriebsprüfung nach einer Heizsaison, spätestens nach 2 Jahren
- Weitere Betriebsprüfungen dann alle 5 Jahre
Das IVD-Minuten-Update zur Förderungen des Austauschs von Heizungsanlagen vom 9. Januar 2024
Regelungen zur GEG-Heizungs-Förderung
Förderung des Heizungstausches durch die KfW
Parallel zum Beschluss der GEG-Novelle („Heizungsgesetz“) wurde auch eine Zuschussförderung des Heizungstausches beschlossen. Diese ist über die KfW zu beantragen. Sie umfasst folgende Komponenten:
- Die generelle Förderung der Investitionen des Heizungstauschs beträgt 30 Prozent.
- Selbstnutzer mit einem Einkommen unter 40.000€ erhalten einen zusätzlichen Bonus von 30 Prozent.
- Ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent wird bis Ende 2028 für Selbstnutzer gewährt, die alte fossile Heizungen austauschen. In den Jahren nach 2028 wird dieser Bonus dann schrittweise reduziert.
- Es wird ein Effizienzbonus von 5 Prozent für spezielle Wärmepumpen (natürliche Kältemittel, Erd-/Wasser-/Abwasserwärme) gewährt.
- Es wird ein pauschaler Zuschlag für emissionsarme Biomasse von 2.500 Euro gewährt
Insgesamt können bis zu 70 Prozent der Kosten gefördert werden. Allerdings wird der Gesamtbetrag der Förderung gedeckelt. Für diesen gelten folgende Begrenzungen:
Die maximalen förderfähigen Kosten betragen 30.000 Euro für Einfamilienhäuser und die erste Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern. Dort werden zusätzlich für die 2.-6. WE 15.000 Euro gefördert, danach 8.000 Euro je WE. Auf diese Beträge wird die oben genannte prozentuale Förderung plus ggf. der Zuschlag für Biomasse von 2.500 Euro gewährt.
Zusätzlich gelten weitere Voraussetzungen:
- Bei Gewährung des Klimageschwindigkeits-Bonus darf keine fossile Heizung mehr verwendet werden (also auch keine der durch das GEG erlaubten Hybridlösungen).
- Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird für den Austausch aller Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen gewährt, unabhängig von ihrem Alter, für Gas- und Biomasse-Heizungen nur, wenn sie älter als 20 Jahre sind.
Für Eigentümer selbstgenutzter Einfamilienhäuser startete die Antragstellung bei der KfW am 27. Februar. Seit Ende Mai können Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sowie WEGs, die Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umsetzen, Anträge stellen. Ab Ende August 2024 sind auch Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern oder von Eigentumswohnungen, in denen Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden, antragsberechtigt.
Eine Förderung für Heizungen, die in den ersten Monaten des Jahres (bis 31. August 2024) eingebaut wurden, kann auch nachträglich noch bis Ende November 2024 beantragt werden.
Was gilt ab diesem Jahr?
Ab dem 1. Januar 2024 sind Bauherren verpflichtet, in Neubauten nur noch Heizungsanlagen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie einzubauen.
In Bestandsgebäuden hingegen können Gas- und Ölheizungen auch nach dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, müssen dann aber ab 2029 stufenweise auf erneuerbare Brennstoffe umgestellt werden. Der dann verpflichtende Mindestanteil im Brennstoff an Biomasse (Biogas, Biodiesel, e-Fuels) oder Wasserstoff beträgt zunächst 15 Prozent, ab 1. Januar 2035 30 Prozent, ab 1. Januar 2040 60 Prozent und ab 1. Januar 2045 100 Prozent.
Einbau neuer Gasheizungen
Wenn eine Heizung mit Erdgas nach dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde und die Wärmeplanung der Kommune ein Wasserstoffausbaugebiet vorsieht, dann kann diese Heizung längstens bis 1. Januar 2045 betrieben werden, wenn sie bis dahin komplett auf Wasserstoff umgestellt wird.
Eine weitere wissenswerte Regelung gilt für Wärmenetze: Ab dem 1. Januar 2024 kann eine Heizungsanlage jeder Art eingebaut werden, auch wenn eine kommunale Wärmeplanung bereits vorliegt. Voraussetzung für den Einbau ist, dass die Heizungsanlage spätestens nach zehn Jahren durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird. Dafür muss vom Hauseigentümer bereits schon bei Einbau der Heizung ein Vertrag über die Belieferung durch ein Wärmenetz vorgelegt werden.
Wichtige Regelung zu Etagenheizungen
- 5 Jahre nach Austausch der ersten Etagenheizung muss eine Entscheidung für Zentralheizung oder Beibehaltung dezentrale Heizung getroffen werden
(Mitteilung an den Bezirksschornsteinfeger) - Wenn innerhalb der 5 Jahre keine Entscheidung über eine weiterhin dezentrale Heizung getroffen wird, ist man zur vollständigen Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage verpflichtet
- Die Entscheidung zur Zentralisierung kann ganz oder teilweise getroffen werden, Mischlösungen zentral/ dezentral sind also möglich
- Wenn die Entscheidung für Zentralheizung innerhalb von 5 Jahren erfolgt, dann erfolgt eine Fristverlängerung bis zur Fertigstellung der Zentralheizung, längstens jedoch um 8 auf 13 Jahre
- Nach Einbau der Zentralheizung, spätestens 13 Jahre nach Austausch der ersten Etagenheizung: Anschluss aller Wohnungen, die zentral beheizt werden sollen, an die Zentralheizung, sobald sie ausgetauscht werden müssen
- Bei Wohnungen, die weiter dezentral beheizt werden sollen, muss 5 Jahre nach Austausch der ersten Etagenheizung jede neue Etagenheizung die 65 Prozent Vorgabe erfüllen
Spezielle Regelungen bei Etagenheizungen für Wohnungseigentümergemeinschaft - Vorgegebener Ablauf:
Falls mindestens eine Etagenheizung vorhanden ist, muss die WEG (beziehungsweise die Verwaltung):
- bis 31. Dezember 2024 vom Bezirksschornsteinfeger die Mitteilung der im Kehrbuch vorhandenen Daten abfragen, die er innerhalb von 6 Monaten zusenden muss,
- bis 31. Dezember 2024 von den Wohnungseigentümern Informationen abfragen, diese müssen innerhalb von 6 Monaten mitgeteilt werden.
- Nach Ablauf der Mitteilungsfrist müssen die erhaltenen Informationen den Wohnungseigentümern innerhalb von 3 Monaten konsolidiert zur Verfügung gestellt werden – also spätestens 30. September 2025.
Sobald die erste Etagenheizung ausgetauscht wurde, hat der Verwalter unverzüglich die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, um dort über die Vorgehensweise zur Erfüllung der Anforderungen an 65 Prozent erneuerbare Wärme zu beraten und auf die Beschlussnotwendigkeit zu Etagenheizungen hinzuweisen.
Die Wohnungseigentümer haben innerhalb der Frist (5 Jahre nach erstem Austausch einer Etagenheizung) über die Frage Etagenheizung vs. Zentralheizung zu beschließen – ansonsten besteht Pflicht zur Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage!
Die kommunale Wärmeplanung setzt den entscheidenden Zeitpunkt für neue Vorgaben
Für alle Städte und Gemeinden wird eine Wärmeplanung zur Pflicht. Großstädte ab 100.000 Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis spätestens 1. Juli 2026 vorlegen, alle anderen Kommunen bis zum 1. Juli 2028.
Als Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung erfolgt die Ausweisung von vier Arten von Prioritätsgebieten: „Wärmenetzgebiet“, „Wasserstoffnetzgebiet“, „Prüfgebiet“ (Biogas, gründes Gas) und „Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung“.
Die kommunale Wärmeplanung ist eine unverbindliche Fachplanung. Die Wärmeplanungen verpflichten also weder die Netzbetreiber zu Investitionen, noch die Gebäudebesitzer zur Nutzung der priorisierten Wärmequellen.
Wird eine neue Heizung nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung eingebaut, gilt ab diesem Zeitpunkt ein Pflichtanteil erneuerbarer Energien von 65 Prozent. Dies kann durch einen Anteil von 65 Prozent am Brennstoff (beispielsweise Biomasse, grüner Wasserstoff) erreicht werden oder durch den Einbau einer Wärmepumpe, einer reinen Stromheizung, dem Anschluss an ein Wärmenetz, den Einsatz von Solarthermie oder eine Biomasseheizung (wie eine Holzpellet-Heizung). Auch hybride Lösungen wie etwa die Kombination aus einer Wärmepumpe und einer Gasheizung sind zulässig.
In jedem Fall müssen aber dem 1. Januar 2045 alle Heizungen 100 Prozent klimaneutral sein und dürfen keine fossilen Brennstoffe mehr nutzen.