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Jetzt die Neuerungen bei den Gas-, Wärme- und CO2-Kosten richtig umsetzen

Was ist zu tun? Sobald der Energieversorger den Vermieter über die Höhe seiner reduzierten Abschläge sowie seines Entlastungsbetrages informiert hat, muss eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe erfolgen.

Mit dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz (EWPBG) profitieren Verbraucher seit dem 01. März 2023 bis zum 30. April 2024 von der Preisdeckelung – rückwirkend auch für Januar und Februar 2023. Anspruchsberechtigt sind Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Stromverbrauch bis zu 30.000 kWh pro Jahr bzw. mit einem Gasverbrauch von unter 1,5 Mio. kWh pro Jahr.

Die Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme gelten zunächst vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023.

Der Strompreis wird gedeckelt auf 0,40 €/kWh, der Gaspreis auf 0,12 €/kWh und der Wärmepreis auf 9,5 €/kWh. Das gilt für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs von Privathaushalten sowie kleinen und mittleren Unternehmen. Über die neue Höhe der Abschlagszahlungen müssen die Versorger in einem Informationsschreiben bis zum 1. März informieren und darin die Höhe der Entlastungsbeträge und die Höhe des Entlastungskontingents aufführen. Die Energieversorger sind dazu verpflichtet, die monatlichen Entlastungsbeträge ab dem 1. März 2023 unmittelbar und gleichmäßig bei den Abschlagszahlungen zu berücksichtigen. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar sind mit einzubeziehen. Das gilt für Eigentümer oder Mieter, deren Strom-, Gas- oder Wärmevertrag direkt mit dem Versorger besteht.

Berechnungsbeispiel: Der Gasverbrauch in einer 100 qm großen Wohnung beträgt 1.250 kWh/Monat = 15.000 kWh/Jahr. Der bisherige Gaspreis lag bei 0,08 EUR/kWh, der neue beträgt 0,22 EUR/kWh.

  • Bisheriger Abschlag/ Monat: 100 Euro
  • Abschlag neu ohne Gaspreisbremse: 1.250 kWh x 0,22 EUuro = 275 Euro
  • Abschlag neu mit Gaspreisbremse:
    80 % x 1.250 kWh = 1.000 kWh x 0,12 Euro + 20 % x 1.250 kWh = 250 kWh x 0,22 Euro
    = 175 Euro

Härtefallregelung für andere Heizstoffe

Nach der Einführung der Gaspreisbremse für Gas- und Fernwärmekunden können damit auch Haushalte, die mit Energieträgern wie Heizöl, Flüssiggas, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks oder Holzpellets heizen, entlastet werden, wenn sie von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren. In Anlehnung an den Mechanismus der Strom- und Gaspreisbremse sollen Haushalte rückwirkend für das Jahr 2022 finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie durch die Energiekrise deutliche Mehrausgaben hatten.

Voraussetzung ist der Nachweis, dass mindestens das Doppelte der im Text aufgeführten Referenzpreise bezahlt wurde. Entscheidend sind dabei nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem sog. Referenzpreis.
Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt:

Heizöl: 71 ct/l(inkl. USt.)
Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.)
Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.)
Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.)
Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.)
Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.)

 

  • Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro pro Haushalt.
  • Bei Erstattungsanträgen ab 10 Haushalten (durch eine*n Zentralantragsteller*in also eine*n Vermieter*in für mehrere Haushalte) gilt eine Mindesterstattungsgrenze von insgesamt 1.000 Euro.
  • Der maximale Gesamtentlastungsbetrag ist in allen Antragskonstellationen auf 2.000 Euro pro Haushalt begrenzt.

 

Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes.

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CO2-Kosten

Was ist zu tun? Der einzelne auf den Mieter entfallende Kohledioxidkosten-Anteil ist zu bestimmen und gegenüber dem Mieter auszuweisen!

Für Wohngebäude gilt seit dem 01. Januar 2023 ein Zehnstufenmodell, das die Verteilung der CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern auf der Grundlage der CO2-Emissionen des jeweiligen Gebäudes regelt.

Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes ist, desto höher ist der Kostenanteil für den Vermieter. Dies lässt sich durch den Einsatz klimaschonender Heizungssysteme und energetische Sanierungsmaßnahmen deutlich abmildern. Das Stufenmodell ist für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie für Gebäude mit gemischter Nutzung vorgesehen. Eine Ausnahme von dieser CO2-Kostenaufteilung kann im Einzelfall dann vorliegen, wenn eine energetische Sanierung aus Gründen des Milieu- oder Denkmalschutzes nicht möglich ist. Dann entfällt in der Regel der Kostenanteil für den Vermieter ganz oder teilweise.

Lesen Sie auch unseren Beitrag zur Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter.

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Hier finden Sie die Bewilligungsstellen und Online-Plattformen des jeweiligen Landes für die Antragstellung sowie unsere FAQ's.

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