Wenn ein Objekt in einer Immobilienanzeige angeboten wird und ein Energieausweis für das Objekt vorliegt, dann muss dieser nach § 87 GEG in der Anzeige aufgeführt werden. Dabei kommt nicht darauf an, ob der Ausweis dem Makler vorliegt. Ausschlaggebend ist, dass ein gültiger Ausweis existiert.
Inhalt:
Was muss in die Anzeige? Pflichtangaben zum Energieausweis
Verweise sind nicht ausreichend
Werbung in sozialen Netzwerken
Mögliche Reaktionen auf eine Abmahnung