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E-Rechnungspflicht seit 2025: Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Seit dem 1. Januar 2025 sind alle Unternehmer in Deutschland verpflichtet, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) auszustellen und zu empfangen. Für die Ausstellung von Rechnungen gibt es Übergangsregelungen, doch spätestens ab 2028 müssen alle Rechnungen im EU-konformen Format erstellt werden. Für Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind, müssen keine E-Rechnungen ausgestellt werden. Für den Empfang von E-Rechnungen gibt es keine Übergangsregelungen, sodass jeder Unternehmer ab dem 1. Januar 2025 bereit sein muss, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.

Wer ist betroffen?

  • Alle Unternehmer (B2B-Bereich).
  • Vermieter gelten als Unternehmer und sind zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet, wenn sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringen (z. B. Vermietung von Gewerberäumen mit Umsatzsteuer).
  • Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer befreit sind und darauf nicht verzichten, dürfen weiterhin Papier-Rechnungen ausstellen.
  • Die Pflicht zur Entgegennahme von E-Rechnungen gilt für alle Unternehmer ohne Übergangsfrist.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist gem. § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG eine Rechnung, die in einem strukturierten, elektronischen Format erstellt, übermittelt und verarbeitet wird. Sie muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen und z. B. im XRechnung- oder ZUGFeRD-Format vorliegen.

Übergangsregelungen für die Ausstellung von E-Rechnungen

Für die Ausstellung von Rechnungen gibt es gestaffelte Fristen:

Jahr Papier & PDF erlaubt? Anderes Format als nach § 14 Abs. 1 Satz 6 E-Rechnung (EN 16931) verpflichtend?
2025 Ja Ja, mit Zustimmung des Empfängers Nein
2026 Ja, Ja, mit Zustimmung des Empfängers Nein
2027

wenn Umsatz in 2026 ≤ 800.000 €

 

Ja

Ja, mit Zustimmung des Empfängers Nein
2027
wenn Umsatz in 2026 > 800.000 €
nein Mit Zustimmung des Empfängers EDI Nein
2028 Nein Nein Ja
  • Bis Ende 2026 können Rechnungen weiterhin in Papierform versendet werden oder als PDF/JPG, sofern der Empfänger zustimmt.
  • Unternehmen mit einem Umsatz bis 800.000 Euro im Jahr 2026 dürfen bis Ende 2027 weiterhin Rechnungen in Papierform ausstellen, als PDF/JPG nur, wenn der Empfänger zustimmt.
  • Unternehmen mit einem Umsatz über 800.000 Euro im Jahr 2026 müssen ab 2027 E-Rechnungen im gesetzlich vorgeschriebenen Format ausstellen. Bei Zustimmung des Empfängers können sie die Rechnung im Format EDI ausstellen.
  • Ab 2028 müssen alle Rechnungen der europäischen Norm EN 16931 entsprechen.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  1. Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen E-Rechnungen bereits empfangen und verarbeiten kann.
  2. Klären Sie mit Dienstleistern und Lieferanten, in welchem Format sie Ihnen künftig Rechnungen senden möchten.
  3. Richten Sie ein gesondertes E-Mail-Postfach für E-Rechnungen ein, um eine zentrale Verwaltung zu ermöglichen.
  4. Überprüfen Sie Ihre Buchhaltungssoftware, ob diese E-Rechnungen verarbeiten kann, und passen Sie sie gegebenenfalls an.

Besonderheiten für Kleinunternehmer und Sonderregelungen

  • Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer berechnen, sind weiterhin von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen ausgenommen.
  • Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 800.000 € (Stand 2026) dürfen noch bis Ende 2027 Rechnungen in Papierform und bei Zustimmung des Empfängers als PDF/JPG ausstellen.
  • Lag der Umsatz im Jahre 2026 über 800.000 Euro, sind im Jahre 2027 noch EDI-Rechnungen (elektronischer Datenaustausch) zulässig, wenn der Empfänger zustimmt. Relevante gesetzliche Regelungen und Quellen
  • 14 Abs. 1 UStG: Definition und Anforderungen an E-Rechnungen
  • 27 Abs. 38 UStG: Übergangsregelungen zur E-Rechnungspflicht
  • BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024: Detaillierte Anforderungen und Anwendungshinweise zur E-Rechnung

Fazit

Die Einführung der E-Rechnung ist in vollem Gange. Unternehmen, die sich noch nicht vorbereitet haben, sollten jetzt handeln, um gesetzeskonform Rechnungen empfangen und ausstellen zu können. Die Übergangsfristen sind begrenzt – eine frühzeitige Umstellung erleichtert den Prozess erheblich.

Ansprechpartner

Bundesverband

Rechtsberater Referat Steuern