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Sobald der Umsatz den Grenzwert ĂŒberschreitet, ist jeder Umsatz steuerpflichtig.

Viele, die ihre BerufstĂ€tigkeit beginnen, machen zunĂ€chst von der Kleinunternehmerregelung des §19 UStG Gebrauch. Denn solange man die betreffenden Obergrenzen nicht ĂŒberschreitet, ist man von der Umsatzsteuer befreit und kann die Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen. GegenĂŒber Kunden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wie insbesondere Vermietern von Wohnungen oder privaten HausverkĂ€ufern, ist man damit billiger als die Konkurrenz.

Die Obergrenzen fĂŒr die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung sind zum 1.1.2025 angehoben worden. Der Vorjahresumsatz darf jetzt den Betrag von 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) nicht ĂŒbersteigen und der Umsatz im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) betragen. Allerdings kommt es nicht mehr wie in der Vergangenheit auf die Prognose zum Jahresanfang an, sondern auf die tatsĂ€chlich erzielten UmsĂ€tze. Sobald der Umsatz den Grenzwert ĂŒberschreitet, ist jeder Umsatz steuerpflichtig. Von diesem Zeitpunkt an mĂŒssen betroffene Unternehmer Umsatzsteuer bezahlen und Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen. Daher ist in der zweiten JahreshĂ€lfte jeweils verstĂ€rkt darauf zu achten, ob die Schwelle zur Re­gelbesteuerung ĂŒberschritten wird.

Sind die Kunden zum Vorsteuerabzug berechtigt, dĂŒrfte es keine Probleme geben, die Preise auch in einen laufenden VertragsverhĂ€ltnis um die Umsatzsteuer zu erhöhen und diese offen auszuweisen. Wer Mietwohnungen verwaltet, hat dagegen Schwierigkeiten, weil die Vermieter die zusĂ€tzlich berechnete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können. Hausverwalter sollten daher auch bei Aufnahme der TĂ€tigkeit zurĂŒckhaltend sein, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen.

Makler und SachverstĂ€ndige haben es dagegen besser, da sie fĂŒr jedes Objekt einen neuen Vertrag abschließen.

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Rechtsberater Referat Steuern