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Durch das so genannte “Dritte Entlastungspaket” soll der Kreis der Wohngeldempfänger auf zwei Millionen Bürger erweitert werden.

Außerdem soll das Wohngeld in Zukunft eine dauerhafte Klimakomponente und eine dauerhafte Heizkostenkomponente enthalten. Hierzu sollte man den in § 9 Abs. 1 WoGG enthaltenen Begriff der Umlagen entsprechend der mietrechtlichen Terminologie durch denjenigen der Betriebskosten ersetzen. Dementsprechend sollten in § 9 Abs. 2 WoGG die Nummer 1 bis 3 gestrichen werden.

Nach § 9 Abs. 1 WoGG ist unter der Miete das vereinbarte Entgelt einschließlich aller Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen gemeint. Allerdings gehören nach Absatz 2 Nrn. 1- 3 des § 9 WoGG Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser, Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser nicht zu der maßgeblichen Miete.  Dies ist nicht angemessen. Gerade Bezieher von Wohngeld leben häufig in Wohnungen, die noch nicht energetisch saniert sind. Aus diesem Grund ist zwar die Kaltmiete relativ gering, dafür sind aber häufig die Kosten für die Heizung besonders hoch.

In vielen Fällen wird das Warmwasser nicht mehr zentral von dem Vermieter geliefert, sondern dezentral von dem Mieter in seiner Wohnung mit Hilfe von elektrischen Boilern oder Durchlauferhitzern erzeugt. Um diese Mieter nicht schlechter zu behandeln, sollten auch diese Kosten- zusätzlich zu der Miete – berücksichtigt werden. Hierzu könnte ein bestimmter Anteil der Stromkosten pauschal angesetzt werden.

Anlage

Wohngeldgesetz (WoGG)
§ 9 Miete

(1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.

(2) Bei der Ermittlung der Miete nach Absatz 1 bleiben folgende Kosten und Vergütungen außer Betracht:

  1. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser,
  2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
  3. die Kosten der Haushaltsenergie, soweit sie nicht von den Nummern 1 und 2 erfasst sind,
  4. Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge,
  5. Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste.

Ergeben sich diese Beträge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen, sind Pauschbeträge abzusetzen.

(3) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete der Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 zu Grunde zu legen.

Ansprechpartner:in

Bundesverband

Rechtsberater Referat Steuern