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Neue Vorgaben für Heizung und Gebäudeeffizienz

Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das neue Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) beschlossen, das das GEG aus dem Jahr 2023 („Heizungsgesetz“) ersetzt.

Dies sind die wesentlichen Regelungen zu Heizungen im GModG:

Gas- und Ölheizungen sind nun wieder als Option allgemein zugelassen. Sie müssen aber einen stufenweise steigenden Anteil an Biobrennstoffen oder Wasserstoff nutzen („Biotreppe“). Dieser beginnt 2029 mit 10 Prozent, liegt 2035 bei 30 Prozent und erreicht 2040 60 Prozent.

In vermieteten Gebäuden muss nun im Gegenzug der Vermieter die Hälfte der Kosten des beigemischten Biogases, der Gasnetzentgelte und der CO₂-Kosten zahlen, unabhängig vom Zustand des Gebäudes. Mitte der 30er Jahre könnte somit der Anteil des Vermieters an den gesamten Heizkosten ca. ein Viertel betragen

Wer Gas-/Öl-Hybridheizungen in Verbindung mit einer Wärmepumpe, Solarthermie oder fester Biomasse neu einbaut, wird von der „Biotreppe“ befreit.

Weitere zugelassene Heizungslösungen sind unverändert: Wärmepumpen, solarthermische Anlagen, Biomasse (fest, flüssig oder gasförmig) oder der Anschluss an ein Wärmenetz. In bestimmten Fällen, bei sehr hoher Gebäudeeffizienz, sind auch Stromdirektheizungen zulässig.

Die Regelung, dass über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel stillgelegt werden müssen, wurde gestrichen.

Damit kann jede bestehende Heizung weiterbetrieben werden, solange sie noch funktioniert.

Ansprechpartner

Bundesverband

Berater für Klimaschutz, Energie und Nachhaltigkeit