Was ist die Biotreppe?

Seit dem 29. Juli 2026 muss jeder, der eine neue Heizung mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas einbaut, in den folgenden Jahren bis 2045 schrittweise den fossilen Anteil im Gas bzw. Öl durch erneuerbare Anteile ersetzen. Für früher eingebaute Heizungen gilt keine Quote. Die Pflicht muss durch den Gebäudeeigentümer bzw. durch den Betreiber der Heizung erfüllt werden, falls dieser nicht der Gebäudeeigentümer ist.

Welche Stufen hat die Biotreppe?

Folgende Stufen sind für den erneuerbaren Anteil einzuhalten:

  • 10% ab 01.01.2029
  • 15% ab 01.01.2030
  • 30% ab 01.01.2035
  • 60% ab 01.01.2040

Ab dem 01.01.2045 dürfen fossile Brennstoffe gar nicht mehr in Heizungen genutzt werden.

Welche Brennstoffe sind als erneuerbare Anteile erlaubt und woher können sie bezogen werden?

Biogas und Bio-Öl erfüllen die Anforderungen für die erneuerbaren Anteile in den Brennstoffen. Aber auch synthetische Gase oder Wasserstoff, der aus erneuerbaren Energien, Biomasse oder mit Abscheidung des CO2 erzeugt wurde, können angerechnet werden.

Die Brennstofflieferanten bieten bereits heute Verträge für  die Lieferung erneuerbarer Brennstoffanteile an. Es ist dazu zu raten, solche Verträge mit einigem Vorlauf vor den oben genannten Stichtagen abzuschließen, da Biogas und andere erneuerbare Brennstoffe knapp sind und tendenziell knapper werden.

Welche anderen Möglichkeiten gibt es, die Anforderungen der Biotreppe zu erfüllen?

Die Pflicht zur Erfüllung der Biotreppe kann ersatzweise auch durch eine entsprechend dimensionierte solarthermische Anlage erfüllt werden oder durch eine Anlage, die im gesamten Gebäude Wärme aus der Raumluft zurückgewinnt. Auch der Einbau einer Hybridheizung, also einer Kombination aus Wärmepumpe und Gasheizung oder Ölheizung ist zulässig. Für jeden dieser Fälle sind detaillierte technische Vorgaben zu erfüllen, zu deren Verständnis man sich die Beratung eines Energieberaters oder Heizungsanbieters einholen sollte.

Wer trägt die zusätzlichen Kosten der Biotreppe in vermieteten Gebäuden?

In vermieteten Gebäuden muss der Vermieter jeweils die Hälfte der Kosten für die Gasnetzentgelte und die Kohlendioxidkosten ab dem 01.01.2028 und die Hälfte der Kosten für den Bioanteil im Brennstoff bis maximal 30% Bioanteil ab dem 01.01.2029 bezahlen.

Ansprechpartner

Bundesverband

Berater für Klimaschutz, Energie und Nachhaltigkeit