Ist die Gemeinschaft und/oder der Verwalter an eine im Kaufvertrag vereinbarte Stichtagsregelung gebunden, nach der Bewirtschaftungskosten sowie Guthaben oder Nachzahlungen zum Zeitpunkt des vereinbarten Lasten-Nutzen-Wechsels zwischen Käufer und Verkäufer abgerechnet werden?
Nein, die Jahresabrechnung ist grundsätzlich objektbezogen. Für das Verhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist entscheidend, wer zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft und der Verwalter sind daher an abweichende Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer grundsätzlich nicht gebunden. Die Parteien können im Kaufvertrag jedoch intern eine abweichende Verteilung von Guthaben, Nachzahlungen oder Kosten zum Zeitpunkt des Lasten-Nutzen-Wechsels vereinbaren. Diese Vereinbarung wirkt allerdings nur zwischen Käufer und Verkäufer und muss von der Wohnungseigentümergemeinschaft beziehungsweise dem Verwalter nicht umgesetzt werden. Für die Abrechnungsspitze ist grundsätzlich entscheidend, wer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Die Abrechnungsspitze ergibt sich aus der Differenz zwischen den beschlossenen Vorschüssen und den tatsächlich angefallenen Kosten. Bereits vor dem Eigentumswechsel fällig gewordene Hausgeldrückstände bleiben grundsätzlich dem bisherigen Eigentümer zugeordnet.
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Syndikusrechtsanwältin, Fachreferentin Immobilienverwaltung