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Neue Regelungen für An-, Ab- und Ummeldungen des Stromvertrags

Spätestens ab dem 6. Juni 2025, wird gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) keine rückwirkende Anmeldung oder Abmeldung für Stromlieferverträge mehr zulässig sein. Dies bedeutet, dass bei Mieter-, Eigentümer- oder Verwalterwechseln die Mitteilung über den Wechsel, sofern die Zählernummer bereits zugeordnet wurde, frühzeitig und vor dem tatsächlichen Wechseltermin erfolgen muss (mindestens zwei Wochen). Rückwirkende Korrekturen oder Änderungen sind künftig nicht mehr möglich. Diese Gesetzesänderung setzt klare Fristen für die rechtzeitige Anmeldung und Abmeldung von Stromlieferverträgen, um einen reibungslosen Übergang und eine korrekte Abrechnung sicherzustellen. Versäumt ein Mieter sich rechtzeitig anzumelden, fällt er bis zur Anmeldung automatisch in die Grundversorgung des Energieversorgungsunternehmens vor Ort. Wenn Mieter einen Wechsel planen, müssen sie den Vertrag im Voraus beim Energieversorger anmelden bzw. kündigen.

Als Verwalter von Mietwohnungen sollten Sie dem Mieter anlässlich eines Mieterwechsels oder der Beendigung des Mietvertrages einige Informationen zukommen lassen.

Ansprechpartnerin

Bundesverband

Rechtsberaterin Referat Immobilienverwalter