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Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit entlastet er Gas- und Fernwärmekunden. Die Dezember-Soforthilfe ist im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) geregelt und am 14. November 2022 beschlossen worden:

  • Die Höhe der Soforthilfe bemisst sich nach einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs für den Stichtag September, den der Erdgaslieferant zur Verfügung stellt, mit dem vertraglichen Preis zum Stichtag Dezember.
  • Vermieter sollen die Entlastung mit der Betriebskostenabrechnung 2022 an die Mieter weitergeben und etwaige bereits im Dezember geleistete Überzahlungen entsprechend berücksichtigen.
  • Die Höhe der Entlastung des Vermieters ist in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen.
  • Der Zahlungsstrom aus dem Mietvertrag muss entsprechend für die Dezember-Soforthilfe und die Gaspreisdeckelungen angepasst werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der Verwalter oder Vermieter ein SEPA-Lastschriftmandat hat. Überweist der Mieter per Einzelüberweisung oder Dauerauftrag, so ist er am Zug und muss eine Änderung vornehmen. Unterlässt er das, erleidet er keinen Nachteil, weil die Dezember-Hilfe bei Jahresabrechnung 2022 ohnehin zu berücksichtigen ist.
  • Wärmeversorgungsunternehmen müssen ihre Kunden für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Sie. Auch eine Kombination aus beiden Elementen ist möglich.
  • Eine Abrechnung erfolgt zwischen Vermieter/ Verwalter und dem Versorger. Das neue Gesetz der Bundesregierung sieht deshalb vor, dass Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind.

Sofern der Mieter keinen eigenen Gaszähler in der Wohnung hat, gilt:

  1. Vorauszahlung noch nicht erhöht: Abrechnung erfolgt in der Betriebskostenabrechnung 2023.
  2. Vorauszahlung in den letzten neun Monaten, voraussichtlich ab 1. Februar 2022, bereits erhöht: Erhöhungsbetrag entfällt für Mieter.
  3. Gaszentralheizung liegt vor, neuer Mietvertrag innerhalb der letzten neun Monate abgeschlossen: Mieter muss 25 Prozent der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten
    nicht bezahlen.

Informationspflichten im Rahmen der Dezember-Soforthilfe:

  • Erdgas- und Wärmeversorgungsunternehmen müssen bis zum 21. November 2022 Informationen über die einmalige Entlastung auf deren Internetseiten veröffentlichen, oder den Endkunden zwei Wochen nach Inkrafttreten des EWSG-Gesetzes in Textform informieren.
  • Der Vermieter muss diese Informationen unverzüglich dem Mieter in Textform zugänglich machen. Gleichzeitig muss er dem Mieter ebenfalls über die Höhe der vorläufigen Leistungen oder Entlastungen des Erdgas- und Wärmeversorgungsunternehmen unterrichten.

Fallbeispiele

Fall 1 (keine Anpassung der Vorauszahlung):

Vermieter V bezieht leitungsgebundenes Erdgas für die im Mehrfamilienhaus verbaute Gaszentralheizung. V erhält von seinem Versorger eine Gutschrift für die Abschlagszahlung Dezember 2022. Sein Mieter M tätigt im Dezember 2022 weiterhin den regulären Abschlag, so wie in den letzten zehn Monaten. Dieser wurde zuletzt im Januar 2022 angepasst. Die vom Versorger erhaltene Gutschrift will V an M in der kommenden Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 weitergeben. V informiert M per E-Mail (Textform nötig; Aushang genügt nicht) über die vom Versorger erhaltenen Entlastungen und die Abrechnung in der kommenden Betriebskostenabrechnung, nachdem er von seinem Versorger die entsprechenden Informationen zur Dezemberhilfe erhalten hat. In der Betriebskostenabrechnung 2022 weist V die Höhe der erhaltenen Entlastungen aus und verrechnet gesondert.

 

Fall 2 (Anpassung der Vorauszahlung wegen Erhöhung innerhalb der letzten neun Monate):

Vermieter V bezieht leitungsgebundenes Erdgas. Gegenüber seinen Mietern hat die Nebenkostenvorauszahlungen in den letzten neun Monaten im Mai 2022 erhöht. M muss den Teil, um die sich die Vorauszahlung für Gas erhöht hat, im Dezember 2022 nicht zahlen. V informiert M und die übrigen betroffenen Mieter per E-Mail oder Brief (Textform erforderlich; Aushang genügt nicht) über die Befreiung für den Dezemberabschlag. Da M die Miete inklusive Vorauszahlung per Überweisung/Dauerauftrag zahlt, liegt es an M, ob er die Zahlung anpasst. Er kann es aber auch bei der bisherigen Höhe belassen. Ihm geht nichts verloren, da die Dezember-Hilfe bei der Jahresabrechnung 2022 ganz oder im Fall der Reduzierung der Abschlagzahlung, anteilig zu berücksichtigen ist (Saldierung).

 

Fall 3 (Anpassung der Vorauszahlung wegen Abschluss des Mietvertrages innerhalb der letzten neun Monate):

Vermieter V bezieht leitungsgebundenes Erdgas. Der mit seinem Mieter M geschlossene Mietvertrag ist zum 1. Mai 2022 geschlossen worden. Die im Mietvertrag enthaltene Betriebskostenvorauszahlung ist somit innerhalb der letzten neun Monate erstmalig vereinbart worden. Im Dezember muss M daher 25 Prozent seiner Betriebskostenvorauszahlung auf Gas nicht zahlen. V fordert M daher zur Zahlung der ihm zustehenden Vorauszahlung in Höhe von 75 Prozent der vertraglich vereinbarten Höhe auf. Diese Information und die vom Gasversorger erhaltenen Angaben zum Dezemberabschlag gibt V an M per E-Mail (Textform erforderlich; Aushang genügt nicht) weiter. Die kommenden Monatsabschläge sind davon nicht betroffen. Da M die Miete inklusive Vorauszahlung per Überweisung/Dauerauftrag zahlt, liegt es an M, ob er die Zahlung für Dezember anpasst. Er kann es aber auch bei der bisherigen Höhe belassen. Ihm geht nichts verloren, da die Dezember-Hilfe bei der Jahresabrechnung 2022 ganz oder im Fall der Reduzierung der Abschlagzahlung, anteilig zu berücksichtigen ist (Saldierung).

Ansprechpartnerin

Bundesverband

Rechtsberaterin Referat Immobilienverwalter