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Mit Urteil vom 2. April 2025 (14 K 654/23) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass das Gutachten zum Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer auch von einem Gutachter erbracht werden kann, der nicht nach DIN EN ISO/TEC 1704 akkreditiert ist. Die Qualifizierung als von der Industrie- und Handelskammer geprüfter und zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und vom TÜV geprüfter und zertifizierter Sachverständiger für Bauschäden und Baufehler sowie für Schimmelschäden in Innenräumen reicht als Qualifizierung aus. In dem Urteilsfall war die Akkreditierung des Sachverständigen durch die – in den Niederlanden ansässige – „Ada InViva BV“ erfolgt.

Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann der Eigentümer eines Grundstücks eine höhere Gebäude-AfA geltend machen, wenn er nachweist, dass die restliche Nutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als sie dem AfA Satz des § 7 Abs. 4 zugrunde liegt. Das

BMF verlangt in seinem Schreiben vom 22.2.2023, dass der Nachweis durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen erbracht wird, die von einer nach DIN ISO/TEC 1704 akkreditierten Stelle als Sachverständiger oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind.

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