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Für Baumaßnahmen an Ihrer Immobilie haben Sie bestimmt schon einmal eine ausländische Baufirma beauftragt. Inländische Baufirmen vertrösten Sie auf später oder nehmen keine Termine mehr an. Außerdem sind sie oft teurer. Steuerlich sind jedoch bei der Beauftragung ausländischer Firmen einige Besonderheiten zu beachten.

Das Entgelt, das Sie der ausländischen Firma für die Bauleistung zahlen, unterliegt der deutschen Umsatzsteuer. Auch wenn die Firma ihren Sitz im Ausland hat, liegt der Ort der Leistung in Deutschland. Denn bei Bauleistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, liegt der Ort der Leistung gem. § 3 a Abs. 3 Nr. 1 c Umsatzsteuergesetz (UStG) dort, wo sich das Grundstück befindet. Anzuwenden ist also der deutsche Steuersatz von 19 Prozent. Außerdem ist die Umsatzsteuer an ein deutsches Finanzamt abzuführen.

Entstehung der Steuer

Normalerweise entsteht die Steuer gem. § 13 Abs. 1 UStG mit Ablauf des Monats, der der Ausführung der Leistung folgt. Bei Leistungen eines ausländischen Unternehmens entsteht die Steuer gem. § 13 b Abs. 2 Nr. 1 UStG jedoch bereits mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, der der Ausführung der Leistung folgt.

Steuerschuldner

Der entscheidende Unterschied besteht jedoch darin, dass bei Beauftragung eines ausländischen Unternehmens Schuldner der Umsatzsteuer der Auftraggeber der Bauleistung ist. Üblicherweise ist Schuldner der Umsatzsteuer der Auftragnehmer, in der Sprache des Umsatzsteuergesetzes der „leistende Unternehmer“. Dieser schlägt die Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag auf und führt sie an sein Finanzamt ab. Wird die Leistung von einem ausländischen Unternehmen erbracht, wird gem. § 13 b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG die Steuerschuld jedoch auf den Auftraggeber verlagert, wenn dieser Unternehmer i.S. des § 2 UStG ist. Man spricht von „reverse charge“. Da Sie als Vermieter Unternehmer i.S. des § 2 UStG sind, müssen Sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, bei dem Sie umsatzsteuerlich erfasst sind. Dies gilt auch dann, wenn er selbst nur umsatzsteuerfreie Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen erzielt oder Kleinunternehmer i. S. des § 19 UStG ist (§ 13 b Abs. 8 UStG). Zuständig ist gem. § 21 Abgabenordnung (AO) das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihr Unternehmen betreiben. Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich auch auf Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich (§ 13 b Abs. 5 Satz 6 und Satz 10 UStG).

Beispiel

Vermieter V lässt von einem in Polen ansässigen Unternehmen auf seinem privaten Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage errichten.

Lösung

Gem. § 13 b Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit Abs. 5 Satz 1 und Satz 6 UStG ist V Schuldner der Umsatzsteuer.
Das beauftragte Bauunternehmen darf die Rechnung daher nur netto ohne Umsatzsteuer ausstellen. Falls es die Rechnung dennoch – etwa aus Unkenntnis über die Rechtslage – zuzüglich Umsatzsteuer ausstellt, sollten Sie nur den Netto-Rechnungsbetrag zahlen.

Ausländischer Unternehmer

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer i. S. des § 13 b Abs. 2 Nr. 1 UStG ist ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat (§ 13 b Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 UStG). ER gilt auch dann als ausländischer Unternehmer, wenn er zwar seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat, sein Sitz, der Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte aber im Ausland liegt (§ 13 b Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 UStG).

Bauleistung

Der Begriff der Bauleistung wird im Umsatzsteuerrecht eigenständig geregelt und umfasst auch den Einbau von Betriebsvorrichtungen. Zu den Bauleistungen i.S. des § 13 b UStG gehören auch der Einbau von Einrichtungsgegenständen oder Maschinenanlagen, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude zu zerstören oder erheblich zu verändern wie z. B. Ladeneinrichtungen, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinrichtungen (§ 13 b Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG). Daher gehört auch der Einbau von Photovoltaikanlagen zu den Bauleistungen. Reparatur- und Wartungsarbeiten werden nach der Vereinfachungsregel in Abschnitt 13b.2. Abs. 7 Nr. 15 UStAE nicht als Bauleistungen behandelt, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 Euro beträgt.

Reinigungsleistungen

Die Regelung des § 13 b UStG über die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt auch für Reinigungsleistungen, die ein im Ausland ansässiges Unternehmen an einem in Deutschland liegendem Gebäude erbringt.

[Fachartikel vom 19. Dezember 2022]

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Bundesverband

Rechtsberater Referat Steuern