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Verhandelt ein Geschäftsführer mehrerer Unternehmen mit einem Maklers, muss durch Auslegung ermittelt werden, welche Unternehmen den Maklervertrag geschlossen hat und Provision zahlt
OLG Brandenburg, Urteil vom 3. April 2024, Az. 4 U 105/23.

Ein Makler bot dem Geschäftsführer der Firmen A und B sieben vermietete Mehrfamilienhäuser zum Kauf an, mit ausdrücklichem Provisionsverlangen. Der Geschäftsführer zeigte Interesse für Firma B, woraufhin der Makler an den Geschäftsführer eine Provisionsbestätigung A schickte, die A als Käuferin auswies. Der Kaufvertrag wurde letztlich auch von der A abgeschlossen, die zuerst die Provision versprach, später aber bestritt, Vertragspartner zu sein.

Das Gericht entschied zugunsten des Maklers und betonte, dass ein Maklervertrag auch durch stillschweigendes Verhalten zustande kommen kann, wenn ein Kaufinteressent die Maklerleistungen in Anspruch nimmt. Es sei durch Auslegung zu ermitteln, ob der Vertrag mit A oder B zustande kam. Der Geschäftsführer musste das Angebot so verstehen, dass es sich an alle von ihm vertretenen Gesellschaften richtete, und er den Vertragspartner bestimmen konnte. Die Bestimmung erfolgte durch das Zahlungsversprechen der A.

Empfehlungen: Makler sollten stets klar dokumentieren, wer ihr Vertragspartner ist, besonders wenn eine Person mehrere Gesellschaften vertritt. Ein konkludenter Maklervertrag ist auch für Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser möglich. Die entsprechenden Erklärungen müssen aber der Textform genügen (§ 656a BGB).

OLG Brandenburg, Urteil vom 3. April 2024, Az. 4 U 105/23

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