Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler sind gesetzlich zur Weiterbildung verpflichtet. Hierzu müssen sie innerhalb von drei Jahren mindestens 20 Stunden Weiterbildung absolvieren. Wer gleichzeitig verwaltet und makelt, muss 40 Stunden nachweisen können. Nicht nur die Inhaber der Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO sind von der Regelung betroffen, sondern alle Mitarbeiter, die an der Immobilienvermittlung oder -verwaltung mitwirken.
Faktencheck: Gesetzliche Weiterbildungspflicht
Was Makler und Verwalter wissen müssen
Aktueller Weiterbildungszeitraum endet 2026
Die Regelung wurde 2018 eingeführt. Der zweite Dreijahreszeitraum endete 2023. Der dritte endet mit Ablauf des Jahres 2026. Seit Anfang 2024 können die Aufsichtsbehörden den abgelaufenen Zeitraum von 2021 bis 2023 prüfen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Aufsichtsbehörden (inkl. IHK) hiervon Gebrauch machen und sich die Erfüllung der Weiterbildungspflicht nachweisen lassen. Makler und Verwalter sollten sicherstellen, der Behörde die Nachweise für sich und die Mitarbeiter griffbereit zu haben.
Geregelt ist die Weiterbildungsflicht in § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Was Makler und Verwalter wissen müssen
Wer muss sich weiterbilden?
- Immobilienmakler
- Wohnimmobilienverwalter
- Gewerbetreibende
- Mitarbeiter, sofern sie an der Vermittlung oder Verwaltung mitwirken
Wie lange muss ich mich weiterbilden?
- 20 Stunden in drei Jahren
- bei Doppeltätigkeit als Makler und Verwalter 40 Stunden in drei Jahren
- Erstmaliger Zeitraum der Weiterbildung: 2018-2020
- Aktueller Zeitraum der Weiterbildung: 2024-2026
Was muss ich nachweisen können?
- Alle Nachweise von Ihnen und Ihren Mitarbeitern über die geleisteten Weiterbildungsmaßnahmen der letzten 5 Jahre
FAQ zur gesetzlichen Weiterbildungspflicht
Weiterbildungspflicht – Ende des ersten Dreijahreszeitraumes – rollierend oder fester Zeitraum?
Seit Mitte 2018 sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie deren Mitarbeiter, die an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken, zur Weiterbildung verpflichtet. Hierzu müssen innerhalb von drei Kalenderjahren 20 Stunden absolviert werden. Mit Ablauf des Jahres 2023 endete der mittlerweile dritte Dreijahreszeitraum. Die Aufsichtsbehörden können nun prüfen, ob der Pflicht nachgekommen wurde. Die Weiterbildungspflicht beginnt zwar mit der Erlaubniserteilung bzw. mit der Aufnahme der Tätigkeit, der maßgebliche Prüfungszeitraum richtet sich aber nach Kalenderjahren. Diejenigen, die erst z.B. 2023 ihre Tätigkeit aufgenommen haben, haben noch etwas Zeit, die 20 Stunden zu absolvieren. Für sie begann der Weiterbildungszeitraum in 2023 und endet mit Ablauf des Jahres 2025, so dass in diesem Fall eine Prüfung erst 2026 erfolgen kann. Für diejenigen, die bereits vor 2019 tätig waren stellt sich die Frage, wie viele Stunden sie bis wann erfüllen müssen, um ihre Weiterbildungsverpflichtung zu erfüllen. Hierzu gibt es zwei unterschiedliche Ansätze, wobei mittlerweile überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass es sich um einen festen/starren und nicht um einen rollierenden Dreijahreszeitraum handelt. Hierauf hat sich der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ verständigt. Nach dessen Auffassung soll die zeitliche Verteilung der nach § 34c Abs. 2a GewO zu absolvierenden 20 Weiterbildungsstunden innerhalb des Weiterbildungszeitraums dem Gewerbetreibenden überlassen bleiben. Dieser kann alle Weiterbildungsstunden in einem Kalenderjahr absolvieren oder die 20 Stunden über den dreijährigen Zeitraum verteilen.
IVD-Mitglieder sollten sich so verhalten, dass sie bei der Bewältigung ihrer Weiterbildungsverpflichtung einen starren/festen Dreijahreszeitraum berücksichtigen.
Welche Arten der Weiterbildung sind möglich?
- Präsenzform
- begleitetes Selbststudium
Außerdem sind laut der Makler- und Bauträgerverordnung auch „andere geeignete Formen der Weiterbildung“ zulässig. Diese werden jedoch nicht genauer definiert.
Welche Weiterbildungsanbieter sind zulässig?
Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung der Anbieter ist nicht vorgesehen, daher gibt es auch keine entsprechende Liste. Die vom IVD geführte Liste ist mittlerweile geschlossen, weil die Qualität der darauf geführten Anbieter nicht nachgehalten werden kann. Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass bestimmte Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Einer Weiterbildungsmaßnahme muss eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert und die Qualität derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, muss sichergestellt sein – Details in Anlage 2 der MaBV.
Gibt es eine Nachweispflicht gegenüber meinen Kunden?
Nein, aber eine Informationspflicht. Verwalter und Makler müssen auf Nachfrage ihrer Kunden unverzüglich in Textform und deutscher Sprache Angaben über die berufsspezifischen Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten machen.
Die Angaben können auf die Homepage gesetzt werden, dann reicht eine Verlinkung.
Achtung Verwechselungsgefahr: Bei Wohnungseigentumsverwaltern gibt es eine Nachweispflicht in Bezug auf ihre Zertifizierung nach dem WEG. Nach § 26a WEG haben Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Das hat aber nichts mit der Gewerbeordnung zu tun.
Wie muss ich den Nachweis erbringen?
Die Verwendung eines Formulars ist vorgegeben. Der Nachweis kann elektronisch erbracht werden. Die amtliche Vorlage finden Sie auf Seite 7 der MaBV.
Achtung! Eine fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Erklärung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Ansprechpartner
Bundesverband
Geschäftsführer, Syndikusrechtsanwalt