Faktencheck: Gesetzliche Weiterbildungspflicht

Was Verwalter wissen müssen

Wohnimmobilienverwalter sind gesetzlich zur Weiterbildung verpflichtet. Hierzu müssen sie innerhalb von drei Jahren mindestens 20 Stunden Weiterbildung absolvieren. Nicht nur die Inhaber der Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO sind von der Regelung betroffen, sondern alle Mitarbeiter, die an der Immobilienverwaltung mitwirken.

Aktueller Weiterbildungszeitraum endet in den meisten Fällen 2026

Die Regelung wurde 2018 eingeführt. Der Weiterbildungszeitraum beginnt in dem Jahr, in dem die Erlaubnis erteilt wurde. Für Gewerbetreibende, die bereits 2018 eine Erlaubnis hatten, startete die Weiterbildungspflicht 2018, so dass der erste Weiterbildungszeitraum für diese Gewerbetreibenden 2020 und der zweite Dreijahreszeitraum 2023 endete. Der dritte endet mit Ablauf des Jahres 2026. Seit Anfang 2024 können die Aufsichtsbehörden den abgelaufenen Zeitraum von 2021 bis 2023 prüfen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Aufsichtsbehörden (inkl. IHK) hiervon Gebrauch machen und sich die Erfüllung der Weiterbildungspflicht nachweisen lassen. Verwalter sollten sicherstellen, der Behörde die Nachweise für sich und die Mitarbeiter griffbereit zu haben.

Für Immobilienmakler ist die Weiterbildungsverpflichtung am 24. Juli 2026 entfallen (BGL. I, 2026, Nr. 215). Der Gesetzgeber hat sie mit der Begründung des Bürokratieabbaus abgeschafft.

 

Geregelt ist die Weiterbildungsflicht in § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Fragen?

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Was Makler und Verwalter wissen müssen

Wer muss sich weiterbilden?

  • Wohnimmobilienverwalter
  • Gewerbetreibende
  • Mitarbeiter, sofern sie an der Vermittlung oder Verwaltung mitwirken

Wie lange muss ich mich weiterbilden?

  • 20 Stunden in drei Jahren
  • Erstmaliger Zeitraum der Weiterbildung: 2018-2020
  • Aktueller Zeitraum der Weiterbildung: 2024-2026

Was muss ich nachweisen können?

  • Alle Nachweise von Ihnen und Ihren Mitarbeitern über die geleisteten Weiterbildungsmaßnahmen der letzten 3 Jahre

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FAQ zur gesetzlichen Weiterbildungspflicht

Welche Arten der Weiterbildung sind möglich?

  • Präsenzform
  • begleitetes Selbststudium

Außerdem sind laut der Makler- und Bauträgerverordnung auch „andere geeignete Formen der Weiterbildung“ zulässig. Diese werden jedoch nicht genauer definiert.

Welche Weiterbildungsanbieter sind zulässig?

Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung der Anbieter ist nicht vorgesehen, daher gibt es auch keine entsprechende Liste. Die vom IVD geführte Liste ist mittlerweile geschlossen, weil die Qualität der darauf geführten Anbieter nicht nachgehalten werden kann. Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass bestimmte Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Einer Weiterbildungsmaßnahme muss eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert und die Qualität derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, muss sichergestellt sein – Details in Anlage 2 der MaBV.

Gibt es eine Nachweispflicht gegenüber meinen Kunden?

Nein, aber eine Informationspflicht. Verwalter müssen auf Nachfrage ihrer Kunden unverzüglich in Textform und deutscher Sprache Angaben über die berufsspezifischen Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten machen.

Die Angaben können auf die Homepage gesetzt werden, dann reicht eine Verlinkung.

Achtung Verwechselungsgefahr: Bei Wohnungseigentumsverwaltern gibt es eine Nachweispflicht in Bezug auf ihre Zertifizierung nach dem WEG. Nach § 26a WEG haben Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Das hat aber nichts mit der Gewerbeordnung zu tun.

Wie muss ich den Nachweis erbringen?

Die Verwendung eines Formulars ist vorgegeben. Der Nachweis kann elektronisch erbracht werden. Die amtliche Vorlage finden Sie auf Seite 7 der MaBV.

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Ansprechpartner:in

Bundesverband

Geschäftsführer, Syndikusrechtsanwalt