AUFNAHMEORDNUNG
des Immobilienverband Deutschland
IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region West e.V.
(Stand: Köln, 04. April 2014)
§ 1 Mitgliedsarten
(1) Im Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region West e.V.
(nachfolgend auch IVD West genannt) gibt es folgende Mitgliedschaftsarten:
1. Ordentliche Mitgliedschaft
- Einzelmitglieder (natürliche oder juristische Personen)
- Zweitmitglieder (Filialunternehmen, Mitglieder von Organen oder Mitarbeiter eines Unternehmens, welches bereits Mitglied im Verband ist)
- Existenzgründer
- Seniorenmitglieder
- Ehrenmitglieder
2. Modifizierte ordentliche Mitgliedschaft
- Angestelltenmitgliedschaft
3. Juniorenmitglieder, vorläufige und außerordentliche Mitgliedschaft
4. Fördernde Mitgliedschaft
- Branchenverwandte Unternehmen
- Verbände, Ausbildungseinrichtungen
(2) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den einschlägigen
Bestimmungen der Satzung des IVD West.
(3) Mitglieder können auf Antrag die Seniorenmitgliedschaft erwerben,
wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und sie ihr Gewerbe abgemeldet haben und keine gewerbliche
Branchentätigkeit ausüben, hiervon unabhängig, wenn sie das 75. Lebensjahr vollendet haben.
Sie behalten die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.
§ 2
Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied im IVD West und im IVD
Bundesverband ist, dass der Bewerber
- im Sinne des § 34 c GewO persönlich zuverlässig ist,
- sich in geordneten Vermögensverhältnissen befindet,
- soweit für seine Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben, eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO besitzt,
- soweit es sich um eine juristische Person handelt, einen Auszug aus dem Handelsregister vorlegt,
- über ausreichende Fachkenntnisse verfügt, was in der Regel der Fall ist, wenn der Bewerber entweder
- die Ausbildung zum Immobilienfachwirt hat,
- die erfolgreiche Teilnahme an IHK
- Zertifikatslehrgängen oder
- die Ausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau bzw. die zum/r Kaufmann/-frau der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft nachweist und
- grundsätzlich über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Immobilien wirtschaft verfügt oder ein
Studium mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt abgeschlossen hat,
- zwei Branchenreferenzen vorlegt, bei welchen sich der IVD über die Tätigkeit und den Ruf des Bewerbers informieren kann,
- sowie die Einhaltung der Empfehlungen des Verbandes zur Deckung von Versicherungsfällen, insbesondere den Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nachweist und an der Vertrauensschadensversicherung teilnimmt, die für die Dauer der Mitgliedschaft zu unterhalten ist.
Weist der Bewerber keine ausreichenden Fachkenntnisse oder keine abgeschlossene
immobilienwirtschaftliche Ausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung nach, kann der Verband ein Fachkundegespräch oder eine schriftliche Prüfung verlangen.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme als außeror
dentliches Mitglied im IVD ist eine Betätigung mit immobilienwirtschaftlichem Bezug.
(3) Vorläufiges Mitglied kann werden, wer noch nicht über die erforderlichen
Fachkenntnisse verfügt, die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft aber
erfüllt. Vorläufige Mitglieder sind verpflichtet, sich fachlich weiterzubilden und spätestens innerhalb von zwei Jahren den Nachweis der
Fachkenntnisse zu erbringen, andernfalls erlischt die vorläufige Mitgliedschaft. Wird der Fachkundenachweis erbracht, wird die vorläufige in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt.
(4)
Mitglieder mit Ausnahme der berufsfremden außerordentlichen Mitglieder sind,
soweit es sich um natürliche Personen handelt, gehalten, an den Berufsbildungsmaßnahmen des IVD West teilzunehmen. Sie sind berechtigt, an den
Veranstaltungen des IVD Bundesverbands teilzunehmen.
(5)
Der Bewerber ist mit der Aufnahme in den IVD West und in den IVD Bundesverband
verpflichtet:
a) Satzung und die Ordnungen des IVD Bundesverbands
und des IVD West,
b) die Beitragsordnung des IVD Bundesverbands und des IVD West
c) IVD Standesregeln für Makler und Hausverwalter,
d) IVD Wettbewerbsregeln,
e) Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern,
f) Prüfungsordnung für die IVD-Fachkundeprüfung anzuerkennen und zu beachten.
(6)
Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den IVD West zu richten. Der Verband
entscheidet über das Aufnahmegesuch im eigenen Namen und zugleich vorläufig im
Namen des IVD Bundesverbands.
Widerspricht der IVD Bundesverband der Aufnahmeerklärung nicht innerhalb von zwei Wochen
durch Bekanntgabe an den IVD West, gilt die Aufnahme in den IVD Bundesverband als endgültig erfolgt.