Bemessungsgrundlage
Nach dem neuen § 7 Abs. 5 a EStG kann anstelle der linearen AfA gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG von 3 Prozent eine degressive AfA von fünf Prozent in Anspruch genommen werden. Dabei wird die Bemessungsgrundlage jedes Jahr um die in Anspruch genommene Abschreibung vermindert. Dieser verringerte Buchwert ist im nächsten Jahr die neue Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
Einhaltung einer Effizienzklasse
Anders als für die Sonderabschreibung nach § 7 b n.F. EStG ist für die Inanspruchnahme der degressiven AfA die Einhaltung eines besonderen Energie-Effizienzstandards nicht erforderlich. Es gilt die allgemeine Voraussetzung, dass das Gebäude die Voraussetzung der Effizienzklasse 55 erfüllen muss. Auch eine Baukostenobergrenze ist für die degressive AfA nicht geregelt.
Investitionsbeginn
Voraussetzung ist, dass mit der Investition erst nach dem 30.9.2023 begonnen worden ist. Insofern ist zu unterscheiden, ob der Steuerpflichtige Bauherr der Wohnung ist und von Herstellungskosten abschreibt oder ob er Erwerber ist und von Anschaffungskosten abschreibt.
(siehe unten Informationen exklusiv für Mitglieder)
Ansprechpartner
Bundesverband
Rechtsberater Referat Steuern